fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

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Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Muster E, die Reserve- 
pferde in ein besonderes National eingetragen und kommen sämmtlich zur Ab- 
schäßung. 
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indeß zunächst nicht abgenommen, 
sondern sind nur von den Besihyern bei Vermeidung der geseblich angedrohten 
Strase auf 3 Wochen, vom Tage der Aushebung an gerechnet, zur Verfügung 
der Militärbehörde zu halten. 
Kriegsbrauchbare Pferde, welche als überschießend nicht sogleich ausgehoben 
werden, können auf Veranlassung des Militärkommissars zur nochmaligen Vor- 
führung an einem späteren Tage bestimmt werden. 
Nach Beendigung der Auswahl ist festzustellen, wieviele weitere kriegsbrauch- 
bare Pferde der einzelnen Klassen im Anshebungsbezirk noch vorhanden sind. Das 
Ergebuiß ist dem Ministerium und dem Generalkommando nach Schluß des Aus- 
hebungsgeschäftes umgehend zu melden. 
8 20. 
Bei der Abschäßung, die von dem Civilkommissar geleitet wird, ist nur der 
Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der 
Preissteigerung infolge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen. 
Jeder Taxator giebt vor der Anshebungskommission besonders seine Taxe an, 
welche in die betreffende Kolonne des Nationals E (8 19) einzutragen ist. 
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer 
sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser 
Durchschnitt bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende 
Taxsumme. 
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat dieser sich der 
Abschäßpung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein. 
8 21. 
Bei der Abnahme müssen die Pferde durch den bisherigen Besitzer versehen 
sein mit: 
Halfter, 
Trense, 
zwei mindestens 2 Meter langen Stricken und 
gutem Hufpbeschlag.
	        
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