Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

320 Besonderer Teil. 
werbebetriebe auszuschließen, so kann ihr auch nicht verwehrt werden, jeden 
Gewerbebetrieb in den Vorgärten zu verbieten. Ob sich das als notwendig 
oder zweckmäßig darstellt, ist von dem Verwaltungsrichter nicht zu prüfen 
(§17 PVG. vom 11. März 1850); für rechtsungültig kann demnach eine 
solche Anordnung nicht erklärt werden, weil die Polizei sich auf einem ihrer 
Fürsorge anvertrauten Gebiete bewegt, im übrigen aber das Maß der An- 
forderungen, welche sie glaubt stellen zu müssen, der richterlichen Beurtei- 
lung nicht unterliegt. Auf die vom Kläger zur Unterstützung seiner An- 
sicht aufgeworfenen Fragen, ob denn auch einer Schneiderin das Arbeiten 
und einem Pensionsinhaber das Unterrichten im Vorgarten untersagt werden 
könne, braucht nicht näher eingegangen zu werden; die Beantwortung wird 
lediglich davon abhängen, ob den gegebenen Umständen nach eine Benutzung 
des Vorgartens zu gewerblichen Zwecken stattfindet.“ 
Die Polizei kann sogar vorschreiben, daß Vorgärten als Zier- 
gärten eingerichtet und umfriedigt werden, so nach OVG. 18 S. 378/79 
zw. 381: 
„Für sämtliche Vorgärten, — mögen sie älteren oder neueren Ursprungs 
sein — kann es nun nicht füglich einem Zweifel unterliegen, daß ihre Her- 
stellung und Unterhaltung wegen der engen Beziehung, in welcher sie teils 
zu den Baugrundstücken, teils zur Straße stehen, der polizeilichen Regelung 
anheimfallen muß. Der Vorderrichter erkennt auch eine Einwirkung der 
Polizeibehörde in weitem Umfange als berechtigt an, indem er sie für er- 
mächtigt hält, mit Verboten gegen eine unangemessene Einfriedigung und Ver- 
wendung einzuschreiten. Von vornherein wiederspricht es aber der Natur der 
Sache, wenn hier zwischen Verboten und Geboten unterschieden wird. Be- 
sonders scharf tritt das bei der Einfriedigung hervor; ein bloßes Verbot, 
andere als gittermäßige Einfriedigungen herzustellen, würde dem Anlieger 
die Möglichkeit gewähren, den Vorgarten uneingefriedigt zu lassen. Daß dies 
nicht gestattet sein kann, bedarf kaum einer Ausführung; es würde nicht 
allein dem Zwecke des Vorgartens, welcher keineswegs als solcher dem Ver- 
kehre des Publikums dienen soll, zuwiderlaufen, sondern auch mit anderen 
polizeilichen Rücksichten, welche in größeren Städten regelmäßig die Ab- 
grenzung der Privatgrundstücke gegen die Straße erfordern, unvereinbar sein. 
Hinsichtlich der Benutzung des Vorgartens steht es aber nicht wesentlich 
anders; soll mit den Vorgärten das Ziel erreicht werden, welches überhaupt 
durch die ganze Einrichtung erstrebt wird, so kann sich die Polizeibehörde 
nicht darauf beschränken, eine andere als gartenmäßige Verwendung zu ver- 
bieten; denn es bliebe dem Anlieger dann wieder freigestellt, den Vorgarten 
als wüsten Platz liegen zu lassen; und dies würde ebenfalls nicht bloß die 
gesamte Maßregel vereiteln, sondern offenbar auch polizeilich unstatthafte 
Zustände herbeiführen .. Hiermit ist zugleich klargestellt, daß eine poli- 
zeiliche Vorschrift, wodurch die gartenmäßige Herstellung und die gittermäßige 
Einfriedigung der Vorgärten den Besitzern zur Pflicht gemacht wird, keines- 
wegs bloß ästhetische Zwecke oder Zwecke der sog. Wohlfahrtspolizei verfolgt, 
daß sie sich vielmehr innerhalb der der Polizei gestellten Aufgaben hält 
und folglich nicht wegen Überschreitung der den Polizeibehörden gezogenen 
Schranken für rechtsungültig erklärt werden kann. Ebensowenig läßt sich 
anerkennen, daß die Polizeiverordnung vom 27. Oktober 1855 ein Gebot 
nicht enthalte)). Ob ihre Fassung etwa darauf beruht, daß die Pflicht der An- 
lieger zur Einfriedigung und gartenmäßigen Unterhaltung der Vorgärten als 
bereits mit dem Institute selbst gegeben vorausgesetzt ist, mag dahingestellt 
bleiben; jedenfalls erscheint es nicht wohl tunlich, die Verordnung anders
	        
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