Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

430 Anhang. 
nehmigung nicht. Der Landeszentralbehörde bleibt es überlassen zu 
bestimmen, daß auch andere Aufzüge der Anzeige und Genehmigung 
nicht bedürfen, und daß Aufzüge, die durch mehrere Ortschaften führen, 
nur einer Polizeibehörde angezeigt und von ihr genehmigt zu werden 
brauchen. · 
§ 10. Jede öffentliche politische Versammlung muß einen Leiter 
haben. Der Veranstalter ist berechtigt, die Leitung selbst zu über- 
nehmen, sie einem andern zu übertragen oder die Wahl des Leiters 
durch die Versammlung zu veranlassen. Der Leiter oder, solange 
dieser nicht bestellt ist, der Veranstalter hat für Ruhe und Ordnung 
in der Versammlung zu sorgen. Er ist befugt, die Versammlung für 
aufgelöst zu erklären. 
§ 11. Niemand darf in einer öffentlichen Versammlung oder einem 
Aufzuge, der auf öffentlichen Straßen oder Plätzen stattfinden soll, 
bewaffnet erscheinen, es sei denn, daß er vermöge öffentlichen Be- 
rufs zum Waffentragen berechtigt oder zum Erscheinen mit Waffen 
behördlich ermächtigt ist. 
8 12. (Ist aufgehoben durch Gesetz Nr. 8.) Die Verhandlungen 
in öffentlichen Versammlungen sind in deutscher Sprache zu führen. 
Diese Vorschrift findet auf internationale Kongresse sowie auf 
Versammlungen der Wahlberechtigten zum Betriebe der Wahlen für 
den Reichstag und für die gesetzgebenden Versammlungen der Bundes- 
staaten und Elsaß-Lothringens vom Tage der amtlichen Bekannt- 
machung des Wahltages bis zur Beendigung der Wahlhandlung keine 
Anwendung. 
Die Zulässigkeit weiterer Ausnahmen regelt die Landesgesetz- 
gebung. Jedoch ist in Landesteilen, in denen zur Zeit des Inkraft- 
tretens dieses Gesetzes alteingesessene Bevölkerungsteile nichtdeutscher 
Muttersprache vorhanden sind, sofern diese Bevölkerungsteile nach dem 
Ergebnisse der jeweilig letzten Volkszählung sechzig vom Hundert 
der Gesamtbevölkerung übersteigen, während der ersten zwanzig Jahre 
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Mitgebrauch der nicht- 
deutschen Sprache gestattet, wenn der Veranstalter der öffentlichen 
Versammlung mindestens dreimal vierundzwanzig Stunden vor ihrem 
Beginne der Polizeibehörde die Anzeige erstattet hat, daß und in 
welcher nichtdeutschen Sprache die Verhandlungen geführt werden 
sollen. Über die Anzeige ist von der Polizeibehörde sofort eine kosten- 
freie Bescheinigung zu erteilen. Als Landesteile gelten die Bezirke 
der unteren Verwaltungsbehörden. 
Ferner sind, soweit die Landesgesetzgebung Abweichendes nicht 
bestimmt, Ausnahmen auch mit Genehmigung der Landeszentralbehörde 
zulässig.
	        
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