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nehmigung nicht. Der Landeszentralbehörde bleibt es überlassen zu
bestimmen, daß auch andere Aufzüge der Anzeige und Genehmigung
nicht bedürfen, und daß Aufzüge, die durch mehrere Ortschaften führen,
nur einer Polizeibehörde angezeigt und von ihr genehmigt zu werden
brauchen. ·
§ 10. Jede öffentliche politische Versammlung muß einen Leiter
haben. Der Veranstalter ist berechtigt, die Leitung selbst zu über-
nehmen, sie einem andern zu übertragen oder die Wahl des Leiters
durch die Versammlung zu veranlassen. Der Leiter oder, solange
dieser nicht bestellt ist, der Veranstalter hat für Ruhe und Ordnung
in der Versammlung zu sorgen. Er ist befugt, die Versammlung für
aufgelöst zu erklären.
§ 11. Niemand darf in einer öffentlichen Versammlung oder einem
Aufzuge, der auf öffentlichen Straßen oder Plätzen stattfinden soll,
bewaffnet erscheinen, es sei denn, daß er vermöge öffentlichen Be-
rufs zum Waffentragen berechtigt oder zum Erscheinen mit Waffen
behördlich ermächtigt ist.
8 12. (Ist aufgehoben durch Gesetz Nr. 8.) Die Verhandlungen
in öffentlichen Versammlungen sind in deutscher Sprache zu führen.
Diese Vorschrift findet auf internationale Kongresse sowie auf
Versammlungen der Wahlberechtigten zum Betriebe der Wahlen für
den Reichstag und für die gesetzgebenden Versammlungen der Bundes-
staaten und Elsaß-Lothringens vom Tage der amtlichen Bekannt-
machung des Wahltages bis zur Beendigung der Wahlhandlung keine
Anwendung.
Die Zulässigkeit weiterer Ausnahmen regelt die Landesgesetz-
gebung. Jedoch ist in Landesteilen, in denen zur Zeit des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes alteingesessene Bevölkerungsteile nichtdeutscher
Muttersprache vorhanden sind, sofern diese Bevölkerungsteile nach dem
Ergebnisse der jeweilig letzten Volkszählung sechzig vom Hundert
der Gesamtbevölkerung übersteigen, während der ersten zwanzig Jahre
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Mitgebrauch der nicht-
deutschen Sprache gestattet, wenn der Veranstalter der öffentlichen
Versammlung mindestens dreimal vierundzwanzig Stunden vor ihrem
Beginne der Polizeibehörde die Anzeige erstattet hat, daß und in
welcher nichtdeutschen Sprache die Verhandlungen geführt werden
sollen. Über die Anzeige ist von der Polizeibehörde sofort eine kosten-
freie Bescheinigung zu erteilen. Als Landesteile gelten die Bezirke
der unteren Verwaltungsbehörden.
Ferner sind, soweit die Landesgesetzgebung Abweichendes nicht
bestimmt, Ausnahmen auch mit Genehmigung der Landeszentralbehörde
zulässig.