Anhang. 433
Reichs-Gesetzbl. 1871 S. 127), soweit er sich auf die besonderen Vor-
schriften des Landesstrafrechts über Mißbrauch des Vereins= und
Versammlungsrechts bezieht.
der §6 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeß-
ordnung vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 340).
Die sonstigen reichsgesetzlichen Vorschriften über Vereine und
Versammlungen bleiben in Kraft.
§ 24. Unberührt bleiben:
die Vorschriften des Landesrechts über kirchliche und religiöse
Vereine und Versammlungen, über kirchliche Prozessionen, Wallfahr--
ten und Bittgänge sowie über geistliche Orden und Kongregationen,
die Vorschriften des Landesrechts in bezug auf Vereine und Ver-
sammlungen für die Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des er-
klärten Kriegs-(Belagerungs-) Zustandes oder innerer Unruhen (Auf-
ruhrs),
die Vorschriften des Landesrechts in bezug auf Verabredungen
ländlicher Arbeiter und Dienstboten zur Einstellung oder Verhinderung
der Arbeit,
die Vorschriften des Landesrechts zum Schutze der Feier der
Sonn= und Festtage; jedoch sind für Sonntage, die nicht zugleich Fest-
tage sind, Beschränkungen des Versammlungsrechtes nur bis zur Be-
endigung des vormittägigen Hauptgottesdienstes zulässig.
§ 25. Dieses Gesetz tritt am 15. Mai 1908 in Kraft.
7. Gesetz zur Anderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908
vom 26. Juni 1916.
Hinter § 17 des Vereinsgesetzes wird eingefügt:
8§ 17a. Die Vorschriften der §§ 3, 17 über politische Vereine
und deren Versammlungen sind auf Vereine von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn= und Ar-
beitsbedingungen nicht aus dem Grunde anzuwenden, weil diese Ver-
eine auf solche Angelegenheiten der Sozialpolitik oder der Wirt-
schaftpolitik einzuwirken bezwecken, die mit der Erlangung oder Er-
haltung günstiger Lohn= oder Arbeitsbedingungen oder mit der Wah-ä
rung oder Förderung wirtschaftlicher oder gewerblicher Zwecke zu-
gunsten ihrer Mitglieder oder mit allgemeinen beruflichen Fragen im
Zusammenhange stehen.
B. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes v. 19. April 1908
vom 19. April 1917.
Die §8§ 12, 14 Nr. 1 und 6, § 19 Nr. 3 des Vereinsgesetzes
werden aufgehoben.
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 28