Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Anhang. 433 
Reichs-Gesetzbl. 1871 S. 127), soweit er sich auf die besonderen Vor- 
schriften des Landesstrafrechts über Mißbrauch des Vereins= und 
Versammlungsrechts bezieht. 
der §6 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeß- 
ordnung vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 340). 
Die sonstigen reichsgesetzlichen Vorschriften über Vereine und 
Versammlungen bleiben in Kraft. 
§ 24. Unberührt bleiben: 
die Vorschriften des Landesrechts über kirchliche und religiöse 
Vereine und Versammlungen, über kirchliche Prozessionen, Wallfahr-- 
ten und Bittgänge sowie über geistliche Orden und Kongregationen, 
die Vorschriften des Landesrechts in bezug auf Vereine und Ver- 
sammlungen für die Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des er- 
klärten Kriegs-(Belagerungs-) Zustandes oder innerer Unruhen (Auf- 
ruhrs), 
die Vorschriften des Landesrechts in bezug auf Verabredungen 
ländlicher Arbeiter und Dienstboten zur Einstellung oder Verhinderung 
der Arbeit, 
die Vorschriften des Landesrechts zum Schutze der Feier der 
Sonn= und Festtage; jedoch sind für Sonntage, die nicht zugleich Fest- 
tage sind, Beschränkungen des Versammlungsrechtes nur bis zur Be- 
endigung des vormittägigen Hauptgottesdienstes zulässig. 
§ 25. Dieses Gesetz tritt am 15. Mai 1908 in Kraft. 
7. Gesetz zur Anderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 
vom 26. Juni 1916. 
Hinter § 17 des Vereinsgesetzes wird eingefügt: 
8§ 17a. Die Vorschriften der §§ 3, 17 über politische Vereine 
und deren Versammlungen sind auf Vereine von Arbeitgebern und 
Arbeitnehmern zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn= und Ar- 
beitsbedingungen nicht aus dem Grunde anzuwenden, weil diese Ver- 
eine auf solche Angelegenheiten der Sozialpolitik oder der Wirt- 
schaftpolitik einzuwirken bezwecken, die mit der Erlangung oder Er- 
haltung günstiger Lohn= oder Arbeitsbedingungen oder mit der Wah-ä 
rung oder Förderung wirtschaftlicher oder gewerblicher Zwecke zu- 
gunsten ihrer Mitglieder oder mit allgemeinen beruflichen Fragen im 
Zusammenhange stehen. 
B. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes v. 19. April 1908 
vom 19. April 1917. 
Die §8§ 12, 14 Nr. 1 und 6, § 19 Nr. 3 des Vereinsgesetzes 
werden aufgehoben. 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 28
	        
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