Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

796

Insbesondere  liegt  ihr  ob:

1)  die  nähere  Regelung  des  Lehrlingswesens  nach  Maßgabe  der  88.  126b,  129a
Abs.  3  Satz  2,  130,  130  a,  103  n#  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  und  die  gutächtliche
Aeußerung  über  die  von  Zwangsinnungen  erlassenen  Vorschriften  zur  näheren
Regelung  des  Lehrlingswesens  (§.  100p  Satz  2);

2)  die  Ueberwachung  der  Durchführung  der  für  das  Lehrlingswesen  geltenden  Vorschriften;


3)  die  Unterstützung  der  Staats=  und  Gemeindebehörden  in  der  Förderung  des
Handwerks  durch  thatsächliche  Mittheilungen  und  Erstattung  von  Gutachten
über  Fragen,  welche  die  Verhältnisse  des  Handwerks  berühren;

4)  die  Berathung  von  Wünschen  und  Anträgen,  welche  die  Verhältnisse  des  Handwerks
  berühren,  die  Vorlegung  derselben  an  die  Behörden,  sowie  die  Erstattung
von  Jahresberichten  über  ihre,  die  Verhältnisse  des  Handwerks  betreffenden
Wahrnehmungen;

5)  die  Mitwirkung  beim  Erlaß  der  Prüfungsordnung  für  die  Gesellenprüfung
(§.  131b  Abs.  2),  die  Bildung  von  Prüfungsausschüssen  zur  Abnahme  der
Gesellenprüfung  (§§.  131  und  131a),  die  Ertheilung  der  Ermächtigung  zur  Abnahme
  der  Gesellenprüfung  an  freie  Innungen  (§.  131  Abs.  2  Satz  1)  und  die
Bildung  von  Ausschüssen  zur  Entscheidung  über  Beanstandungen  von  Beschlüssen
der  Prüfungsausschüsse  (8  132),  wenn  und  soweit  nicht  diese  Aufgaben  (Ziff.5)
von  der  Landes-Centralbehörde  gemäß  §.  132  a  der  Gewerbeordnung  aufgehoben
oder  eingeschränkt  werden;

6)  die  Erlassung  der  Prüfungsordnung  für  die  Meisterprüfung  (§.  133  Abs.  4)
und  die  Mitwirkung  bei  Errichtung  der  Prüfungskommissionen  zur  Abnahme  derselben
  (§.  133  Abf.  2).

Die  Handwerkskammer  soll  in  allen  wichtigen,  die  Gesammtinteressen  des  Handwerks
  oder  die  Interessen  einzelner  Zweige  desselben  berührenden  Angelegenheiten  gehört
  werden.

Die  Kammer  ist  außerdem  befugt,  Veranstaltungen  zur  Förderung  der  gewerblichen,
technischen  und  sittlichen  Ausbildung  der  Meister,  Gesellen  (Gehilfen)  und  Lehrlinge
zu  treffen,  sowie  Fachschulen  zu  errichten  und  zu  unterstützen.