Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

6 Academischer Rath — Actenwesen. 
Universitätsrichter, der aus 3 von der Universität Vorgeschlagenen ge- 
wählt wird, dem Rector der Universität und einem nicht wechselnden 
Mitgliede aus der Mitte der Professoren (Regulat. vom 28. Februar 
1829 S. 80 §§ 1—5). Vor das Universitätsgericht gehört außer den 
mit der Inscription und dem Abgange der Studirenden zusammenhängen- 
den Geschäften (§ 9 obigen Regulativs) die academische Gerichtsbarkeit, 
soweit sie nach dem Ges. vom 28. Februar 1879 S. 19 noch fort- 
besteht. Hiernach ist auch für die Studirenden in der Regel die Zu- 
ständigkeit der ordentlichen Justiz= und Verwaltungs-Behörden begründet, 
jedoch sind Haftstrafen für Uebertretungen im academischen Carcer zu 
verbüßen und Vereine und Versammlungen von Studirenden, soweit sie 
nicht öffentliche Angelegenheiten betreffen, der Aufsicht der academischen 
Behörden unterworfen. Dieselbe übt die Disciplinargewalt über die 
Studirenden und ist von allen gegen sie anhängig werdenden Justiz= und 
Polizeisachen zu benachrichtigen. (Obiges Ges., Immatriculations= und 
Disciplinarordnung vom 12. Oktober 1883 im Cod. S. 812 mit den 
den dort S. 816 S. 817 weiter ersichtlichen Bestimmungen, Gesch.-O. 
§ 698). Die friedensrichterlichen Geschäfte für die Studirenden übt 
der Universitätsrichter, in dessen Behinderung der Universitätssecretär 
aus (VO. vom 18. September 1879 S. 371). Neuere Bestimmungen 
sind über den Zweikampf (s. d.) ergangen. 
Academischer Rath, s. Academie der bildenden Künste. 
Academischer Senat, s. Universität. 
Academische Würden, s. Doctortitel. 
Acceß, s. Vorbereitungsdienst. 
Accidentien, s. Kirchliche Gebühren, Diensteinkommen. 
Ackerbau, s. Landwirthschaft. 
Actenwesen. 1) Actenkassation soll sich in Verwaltungssachen auf solche 
Acten beschränken, die lediglich eine vorübergehende Beziehung auf ein- 
zelne Betheiligte oder auf Gesetze und Einrichtungen haben, die bereits 
außer Wirksamkeit getreten sind (VO. vom 28. März 1849 S. 50 § 6). 
Die Amtshauptmannschaften haben das Verzeichniß der Acten, die sie zu 
maculiren gedenken, in ihren Amtsräumen öffentlich auszulegen und durch 
Bekanntmachung auf dieses Ausliegen hinzuweisen. Nach Ablauf der in 
dieser Bekanntmachung gestellten Frist ist das Verzeichniß mit gutacht- 
licher Auslassung über etwa eingegangene Widersprüche dem Dep-Mi- 
nisterium zur Entschließung vorzulegen (MVO. vom 27. März 1870). 
2) Vorlegung und Mittheilung von Acten findet an Privatper- 
sonen, Parteien oder Sachwalter „nach Maaßgabe der Gesetze“ statt 
(VO. vom 22. September 1879 S. 374, und soweit hierdurch nicht er- 
ledigt, SWB. von 1877 S. 55, wonach in reinen Verwaltungssachen 
ein Recht auf Actenvorlegung und auf Begründung ablehnender Ent- 
schließungen nicht besteht). Dem steht auch § 1566 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs, der nur die privatrechtliche Verpflichtung zur Vorzeigung 
von Urkunden regelt, nicht entgegen. Im Uebrigen gelten auch für Privat- 
personen die Bestimmungen in § 2 der obigen VO. vom 22. September 
1879 über Actenmittheilung an Behörden (MV. vom 21. December
	        
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