Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

96 Berufsgenossenschaften — Beschlagnahme und Einziehung. 
f. R. 46 S. 471, Zeitschr. f. V. XIV S. 170) oder nicht vollständig 
ist (Beschl. des OLG. vom 31. Januar 1888 in der Zeitschr. f. V. IX 
S. 188). Die regelmäßige Veranlassung zur Entschließung, ob das B. 
einzuleiten sei, bietet die Prüfung der Nebenregister (s. d.). 
Berufsgenossenschaften, s. Unfallversicherung IV. 
Beschäler, s. Pferdezucht. 
Beschälseuche der Pferde, Bläschenseuche der Pferde und Rinder. Hier- 
über gelten nächst den allgemeinen Bestimmungen über Viehseuchen (s. d.) 
die Vorschriften in §§ 50, 51, 65, des RGes. vom 1. Mai 1894 S. 405 
und §§ 117—119 der R.Instruction vom 27. Juni 1895 S. 357. 
Hiernach dürfen erkrankte Thiere nicht zur Begattung zugelassen werden; 
bei Beschälseuche darf ein Wechsel des Standortes nicht ohne Anzeige bei 
der Polizeibehörde stattfinden; bei größerer Verbreitung ist von 14 zu 
14 Tagen thierärztliche Untersuchung aller Deckhengste vorzunehmen und 
das Landstallamt durch die Amtshauptmannschaft zu benachrichten. 
Beschlagnahme und Einziehung. Allgemeine Vermögensbeschlagnahme 
ist nur nach eröffnetem Concurs (RConcursordnung vom 10. Januar 
1877 S. 351 § 107), nach Untersuchungseinleitung wegen Hoch= und 
Landesverraths (St G. § 93, StPpO. § 480), beim Verfahren gegen 
Abwesende überhaupt (StO. 88 332—335, 326) und gegen Militär- 
absenten insbesondere (St GBB. § 140, PO. 8§ 480) zulässig, im Ueb- 
rigen aber verfassungsmäßig ausgeschlossen (Vll. § 53). Die B. ein- 
zelner Vermögensobjecte kann als Strafe, als Act der Zwangsvoll- 
streckung (s. d.) und als Vorbeugungs= bez. Sicherungsmaaßregel erfolgen. 
Als Strafe tritt B. und E. sowohl bei Verbrechen und Vergehen (St G. 
§ 40, StPO. S 477— 479), als bei Uebertretungen, und zwar auch in 
Materien, die nicht Gegenstand des St G. sind (RGes. vom 31. Mai 
1870 S. 195 § 5), ein. Denn es können im Wege polizeilicher Be- 
strafung eingezogen werden werden nach StGB. § 360 Schlußs. Festungs- 
risse, Waffenvorräthe, Stempel, Siegel und Platten (s. falsches Geld), 
Abbildungen und Spielgelder (s. Glückspiel), nach § 367 Schlußs. des 
StGB. verfälschte oder verdorbene Nahrungsmittel, verbotene Waffen, Selbst- 
geschosse 2c, nach § 369 Schlußs. vorschriftswidrige Maaße und Gewichte 
(L. Maaß= und Gewichtsrevision), nach Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 
§ 6 verbotswidrig eingefangene oder getödte Vögel, Geräthe und Lock- 
vögel (s. Vogelschutz) und verbotswidrig feilgebotenes Wildpret (s. Jagd IID, 
nach den einschlagenden Reichsgesetzen die Gegenstände, die dem Nahrungs- 
mittelgesetz (s. Gesundheitspolizei II), den Bestimmungen über gesund- 
heitsgefährliche Farben (s. d.) und den Verkauf von Margarine (s. d.) 
nicht entsprechen, endlich Fische und Fischereigeräthschaften bei Fischerei- 
polizeivergehen (s. Fischerei V 3). Die E. kann in diesen Füällen 
auch durch Strafverfügung (StPO. 8§ 453), im Steuerstrafverfahren (s. 
d. insbesondere Ges. vom 1. Juli 1878 S. 121 § 23, Ges. vom 23. März 
1880 S. 47 § 5) durch Strafbescheid (StPO. § 459) festgesetzt wer- 
den. In die Strafverfügung ist die Ablieferungsstelle, in den Straf- 
bescheid außerdem der Werth und die Zahlungsstelle einzurücken (AVO. 
vom 15. September 1879 S. 353 § 3b, d und e). In den freien
	        
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