Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Bevölkerungsstatistik — Bewässerungsanlagen. 101 
S. 43 Pct. 15). Volksschullehrern kann der Ortsschulinspector 
(Director) bis zu 3 Tagen (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 829)), 
der Bezirksschulinspector bis zu 4 Wochen (Ges. § 33, und A#. vom 
25. August 1874 S. 155 § 636), auf längere Zeit nur das Cultus- 
ministerium Urlaub gewähren (Ges. § 376). Lehrerinnen für Hand- 
arbeiten kann die Bezirksschulinspection, Hilfslehrer und Hilfslehrerinnen 
jedoch ohne Genehmigung des Ministeriums nur bis zu 4 Wochen be- 
urlauben (MVO. vom 10. Mai 1892 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 
362). Schuldirectoren haben einen 3 Tage nicht überschreitenden Ur- 
laub beim Schulvorstande bez. Schulausschusse nachzusuchen und von 
dessen Gewährung dem Bezirksschulinspector Anzeige zu erstatten (MWV0O. 
vom 22. Juni 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 362). Bezirksschul- 
inspectoren werden vom Cultusministerium beurlaubt (Ges. § 370) 
und haben hierbei gutachtlich anzuzeigen, wer mit ihrer Stellvertretung 
beauftragt werden könne (MO. vom 20. April 1875 im Cod. S. 554). 
Superintendenten bedürfen des Urlaubs des Landesconsistoriums 
bei mehr als 8 tägiger Abwesenheit. Geistliche haben Urlaub über 
3 Tage beim Superintendenten, über 4 Wochen beim Landesconsistorium 
nachzusuchen. Auch wo Genehmigung hiernach nicht erforderlich ist, be- 
darf es der Anzeige. Kirchschullehrer und Kirchendiener haben 
sich für jede Reise beim Ortsgeistlichen zu beurlauben (VO. vom 8. Fe- 
bruar 1875 im Cons.-B. S. 3, Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 
376 § 512). Universitätsdocenten können während des Semesters 
vom Rector auf 1 Woche, auf länger nur vom Cultusministerium be- 
urlaubt werden (Statut vom 29. April 1892 S. 178 § 46). Weitere 
Bestimmungen sind ergangen über B. von Bezirksärzten (s. d. IV), über 
B. aus Frrenanstalten (s. d. II 5), Strafanstalten (s. d. II) und Cor- 
rectionsanstalten (s. d. A 2). 
Bepölkerungsstatistik. Die Vorschriften für die Volkszählungen werden 
von Fall zu Fall erlassen. Dem Zwecke der B. dienen auch die Zähl- 
karten (s. d.) der Standesbeamten, während die Kirchenstatistik (s. d.) 
zur B. nicht mehr herbeigezogen wird. S. auch Statistik. 
Bewässerungsanlagen. I. Jeder Grundstücksbesitzer ist verpflichtet, ge- 
gen Entschädigung die zu Ausführung einer B. nothwendigen Vorrich- 
tungen und Dienstbarkeiten und die hierdurch erwachsenden Nachtheile zu 
tragen, dafern die Anlage durch die Verwaltungsbehörde erster Instanz 
genehmigt worden ist. Bei Anlagen, die mehrere Verwaltungsbezirke 
betreffen, ist von der nächstvorgesetzten Behörde Auftrag zu ertheilen. 
Der Besitzer einer B. ist verpflichtet, mit den Eigenthümern von Grund- 
stücken, die zur B. sich derselben Leitung bedienen können, zu gemein- 
schaftlicher Benutzung, Unterhaltung und Erweiterung der Zuleitungs- 
vorrichtungen zusammenzutreten (Ges. vom 15. August 1855 S. 483 
8§ 31—53, A#VO. vom 15. August 1855 S. 495 §§ 41—91). Die 
Beschaffung des Anlagecapitals zu B. für landwirthschaftlich benutzte 
Grundstücke wird durch die Landesculturrentenbank (s. d.) vermittelt 
(Ges. und AVO. vom 26. November 1861 S. 507, S. 512, insbeson- 
dere §§ 9—11 des Ges.).
	        
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