Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

112 Bezirksvorsteher — BVibelgesellschaft. 
für die Wahlen zur B. (s. oben 1l) geltenden Vorschriften (Ges. vom 
21. April 1873 S. 284 88 15, 30, 36), die Wahlen insbesondere zum 
Bezirks= und Kreisausschuß gemäß §§ 24—31 der AVO. vom 20. August 
1874 S. 113. 
3) Der B. gebührt nächst dem Rechte, Anträge bei höheren Behörden 
zu stellen, sowie Einzelne und Ausschüsse mit Wahrnehmung der Be- 
zirksinteressen zu beauftragen (Ges. vom 21. April 1873 § 20 Pct. 5 
und 6), die Aufstellung des Bezirkshaushaltplanes, die Prüfung und 
Richtigsprechung der Bezirksjahresrechnung, die Aufsicht über Verwaltung 
des Bezirksvermögens und der Bezirksanstalten und die Bestimmung über 
Anstellung und Besoldung der Bezirksbeamten (obiges Ges. § 20; und 1), 
während die Verwaltung des Bezirksvermögens und der Bezirksan- 
stalten selbst, insbesondere die Aufstellung des Haushaltplanes und der 
Jahresrechnung, ingleichen die Vertretung des Bezirksverbandes dem 
Bezirksausschuß zukommt (Ges. § 24). Die B. hat ferner zu be- 
schließen, in welcher Weise Leistungen, die dem Bezirke als Ganzem ob- 
liegen und deren Aufbringungsart durch Gesetz nicht vorgeschrieben ist, 
geleitet und vertheilt werden sollen (Ges. § 205). 
III. Geschäftsführung (Ges. §§ 25—36). Der Bezirkstag wird 
vom Amtshauptmann, im Falle seiner Behinderung durch einen von der 
Versammlung gewählten Stellvertreter (Ges. § 25) einberufen und ge- 
leitet. Die Einberufung erfolgt jährlich mindestens einmal (§ 31). Die 
Verhandlungen sind öffentlich (§ 26). Zur Beschlußfähigkeit genügt die 
Anwesenheit der Hälfte (§ 27), zu gültigen Beschlüssen einfache Mehr- 
heit (§ 29). Außerordentliche Bezirkstage sind zu berufen, wenn min- 
destens ½ der Mitglieder dies beantragt (§ 316,). Geldstrafen für un- 
entschuldigtes Ausbleiben fließen in die Bezirkscasse (A# O. vom 20. August 
1874 S. 113 § 30). Die B. sind nicht Behörden im Sinne des 
Organisationsgesetzes, sondern Vertretungsorgane. Ihre Beschlüsse können 
daher von einzelnen Mitgliedern im Wege des Recurses nicht ange- 
fochten werden (MVO. vom 10. Februar 1877 im SW. S. 960). 
Bezirksvorsteher. Städte RStO. können zur Erleichterung der Verwal- 
tung in Bezirke getheilt, für letztere können alsdann vom Stadtrathe zu 
seiner Unterstützung B. bestellt werden. Die Stadtverordneten haben 
hierbei das Vorschlagsrecht. Instructionen der B. bedürfen ihrer Zu- 
stimmung, alles Uebrige ist ortsgesetzlich zu ordnen (NStO. 88§ 121, 
115—128). In Städten kl. StO. können diese Bestimmungen theil- 
weise für anwendbar erklärt werden (kl. StO. Art. V). 
Bezirkszwecke, s. Bezirksversammlung II 1. 
Bibelgesellschaft. Die Hauptbibelgesellschaft zu Dresden mit ihren Zweig- 
vereinen bezweckt freiwillige Beiträge zu sammeln, um Bibeln und Neue 
Testamente unter die ärmeren Volksclassen um niedrige Preise oder un- 
entgeltlich zu vertheilen. Sie hat das Recht, durch ihre Colporteure, 
für die unentgeltliche Legitimationsscheine auszustellen sind, im ganzen 
Lande freiwillige Beiträge zu sammeln (VO. vom 14. September 1814 
und die weiteren Bestimmungen im Cod. S. 106). Für die Hauptbibel- 
gesellschaft ist eine allgemeine Collecte gestattet (Cons.-B. von 1875 S. 7).
	        
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