116 Brandcataster — Brandversicherungsbehörden.
Maschinenversicherung Ges. vom 5. Mai 1892 S. 201 Art. 4). Die B.
haften auf dem Grundstücke und genießen, soweit sie im letzten Jahre
vor der Concurseröffnung fällig wurden, an 3. Stelle Anspruch auf
bevorzugte Befriedigung aus der Concursmasse (RConcursordnung vom
10. Februar 1877 S. 351 § 54). Ueber Erhebung, Berechnung 2c.
gelten im Uebrigen die Bestimmungen über Staatssteuern.
Brandcataster, s. Gebäudeversicherung IV.
Brandmauern sind von Grund aus selbstständig aufgeführte (massive)
Mauern von solcher Stärke und Beschaffenheit, daß sie die Fortpflanzung
eines Feuers verhindern. Umfassungen und Dachwände sind dann als
B. aufzuführen, wenn sie weniger als 1,70 m von der Nachbargrenze
entfernt stehen. Sie dürfen, wenn sie als Umfassungen dienen, in der
Regel keinerlei Oeffnung, wenn sie bloße Scheidungen von Haupt= und
Nebengebäuden bilden, nur Oeffnungen mit feuersicherem Verschlusse haben
(BPO. für Städte vom 27. Februar 1869 S. 55 88 30—37, BPO.
für Dörfer vom 27. Februar 1869 S. 80 §§ 27—34 in Verbindung
mit den Maaßreductionen vom 21. März 1870 S. 85 und vom 16. April
1872 S. 95). Streitigkeiten über die Entschädigung für Mitbenutzung
von B. gehören vor die Gerichte (MVO. vom 17. August 1866 in der
Zeitschr. f. V. VIII S. 49).
Brandschäden-Erörterungen,--Vergütungen, -Würderung, s. Ge-
bäudeversicherung VI, Privatfeuerversicherung, Maschinenversicherung.
Brandstifter. Auf die Entdeckung vorsätzlicher B. ist je nach der Ver-
dienstlichkeit und Wichtigkeit der Entdeckung eine zur Hälfte aus der
Brandversicherungscasse zu übertragende Belohnung von 3 bis 900 ,
und wenn eine amtliche Verpflichtung zur Anzeige vorliegt, von 75 bis
600 A ausgesetzt (VO. vom 26. October 1833 S. 125, Ges. vom
13. October 1886, S. 213, S. 240 § 142). Die ersten Erörterungen
über die Entstehungsursachen des Feuers erfolgen durch die Brandver-
sicherungsbehörden (s. d.) erster Instanz, die jedoch bei Bränden von ge-
ringerem Umfange den Brandversicherungsinspector oder andere dazu ge-
eignete Personen hiermit beauftragen können (AVO. vom 18. November
1876 S. 509 § 50). Vom Erfolge der Erörterungen und vom Aus-
gange der Untersuchung ist der Brandversicherungskammer Mittheilung
zu machen, auch ist ihr unerwartet der Acteneinsendung sofort Anzeige
zu erstatten, sobald sich der Verdacht einer Brandstiftung ergiebt (§§ 65,
66, MV0O. vom 30. September 1879 im JImM B. S. 221).
Brandversicherung, s. Gebäudeversicherung, Privatfeuerversicherung, Ma-
schinenversicherung.
Brandversicherungsbehörden. I. Für die Gebäudeversicherung sind in
den Städten RSt. die Stadträthe, in den übrigen Städten die Bürger-
meister, für die Landgemeinden die Amtshauptmannschaften die erstinstanz-
lichen Behörden, jedoch kann durch ministeriellen Beschluß in einzelnen
Landgemeinden die diesfallsige Zuständigkeit der Gemeindevorstände aus-
gesprochen werden. Den vorgenannten Behörden sind zu Erledigung der
technischen Geschäfte Brandversicherungsinspectoren (s. d.) beigegeben. Die
zweite Instanz bildet die Brandversicherungskammer (s. d.), die dritte