Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

116 Brandcataster — Brandversicherungsbehörden. 
Maschinenversicherung Ges. vom 5. Mai 1892 S. 201 Art. 4). Die B. 
haften auf dem Grundstücke und genießen, soweit sie im letzten Jahre 
vor der Concurseröffnung fällig wurden, an 3. Stelle Anspruch auf 
bevorzugte Befriedigung aus der Concursmasse (RConcursordnung vom 
10. Februar 1877 S. 351 § 54). Ueber Erhebung, Berechnung 2c. 
gelten im Uebrigen die Bestimmungen über Staatssteuern. 
Brandcataster, s. Gebäudeversicherung IV. 
Brandmauern sind von Grund aus selbstständig aufgeführte (massive) 
Mauern von solcher Stärke und Beschaffenheit, daß sie die Fortpflanzung 
eines Feuers verhindern. Umfassungen und Dachwände sind dann als 
B. aufzuführen, wenn sie weniger als 1,70 m von der Nachbargrenze 
entfernt stehen. Sie dürfen, wenn sie als Umfassungen dienen, in der 
Regel keinerlei Oeffnung, wenn sie bloße Scheidungen von Haupt= und 
Nebengebäuden bilden, nur Oeffnungen mit feuersicherem Verschlusse haben 
(BPO. für Städte vom 27. Februar 1869 S. 55 88 30—37, BPO. 
für Dörfer vom 27. Februar 1869 S. 80 §§ 27—34 in Verbindung 
mit den Maaßreductionen vom 21. März 1870 S. 85 und vom 16. April 
1872 S. 95). Streitigkeiten über die Entschädigung für Mitbenutzung 
von B. gehören vor die Gerichte (MVO. vom 17. August 1866 in der 
Zeitschr. f. V. VIII S. 49). 
Brandschäden-Erörterungen,--Vergütungen, -Würderung, s. Ge- 
bäudeversicherung VI, Privatfeuerversicherung, Maschinenversicherung. 
Brandstifter. Auf die Entdeckung vorsätzlicher B. ist je nach der Ver- 
dienstlichkeit und Wichtigkeit der Entdeckung eine zur Hälfte aus der 
Brandversicherungscasse zu übertragende Belohnung von 3 bis 900 , 
und wenn eine amtliche Verpflichtung zur Anzeige vorliegt, von 75 bis 
600 A ausgesetzt (VO. vom 26. October 1833 S. 125, Ges. vom 
13. October 1886, S. 213, S. 240 § 142). Die ersten Erörterungen 
über die Entstehungsursachen des Feuers erfolgen durch die Brandver- 
sicherungsbehörden (s. d.) erster Instanz, die jedoch bei Bränden von ge- 
ringerem Umfange den Brandversicherungsinspector oder andere dazu ge- 
eignete Personen hiermit beauftragen können (AVO. vom 18. November 
1876 S. 509 § 50). Vom Erfolge der Erörterungen und vom Aus- 
gange der Untersuchung ist der Brandversicherungskammer Mittheilung 
zu machen, auch ist ihr unerwartet der Acteneinsendung sofort Anzeige 
zu erstatten, sobald sich der Verdacht einer Brandstiftung ergiebt (§§ 65, 
66, MV0O. vom 30. September 1879 im JImM B. S. 221). 
Brandversicherung, s. Gebäudeversicherung, Privatfeuerversicherung, Ma- 
schinenversicherung. 
Brandversicherungsbehörden. I. Für die Gebäudeversicherung sind in 
den Städten RSt. die Stadträthe, in den übrigen Städten die Bürger- 
meister, für die Landgemeinden die Amtshauptmannschaften die erstinstanz- 
lichen Behörden, jedoch kann durch ministeriellen Beschluß in einzelnen 
Landgemeinden die diesfallsige Zuständigkeit der Gemeindevorstände aus- 
gesprochen werden. Den vorgenannten Behörden sind zu Erledigung der 
technischen Geschäfte Brandversicherungsinspectoren (s. d.) beigegeben. Die 
zweite Instanz bildet die Brandversicherungskammer (s. d.), die dritte
	        
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