Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Bürgermeister. 121 
Gesetz die Aberkennung zuläßt oder Gefängniß wegen Annahme mildern- 
der Umstände an die Stelle der Zuchthausstrafe tritt (StGB. 8§ 32)). 
Die Dauer des Verlustes beträgt bei zeitiger Zuchthausstrafe mindestens 
2, höchstens 10 Jahre, bei Gefängniß 1—5 Jahre (StGB. 8 320). 
Die Wirkung tritt mit Rechtskraft des Urtheils ein und besteht im 
dauernden Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, 
der öffentlichen Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen, sowie 
in dem zeitigen Verluste des Rechtes, öffentliche Aemter, Würden 2c. zu 
erlangen, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen und gewählt zu 
werden oder andere politische Rechte auszuüben, in das Heer und in die 
Marine einzutreten, Zeuge bei Aufnahme von Urkunden und Vormund 
zu sein, die Landescocarde zu tragen und als Gewerbtreibender sich mit 
der Anleitung jugendlicher Arbeiter zu beschäftigen. Die Zeitdauer wird 
von dem Tage berechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt 
oder erlassen ist (StGB. §§ 33, 34, 36, RGes. vom 1. Juni 1891 
S. 261 8 106). Ueber die Unfähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Aem- 
ter, sowie über den unabhängig vom Ehrenrechtsverlust eintretenden Ver- 
lust öffentlicher Aemter s. Amtsverlust. Während der Untersuchung 
tritt der Verlust der Ehrenrechte nur ein, wenn die strafbare Handlung 
zu denjenigen gehört, wegen deren nach obigen Bestimmungen des StGB. 
auf Verlust der Ehrenrechte erkannt werden kann oder muß (VO. vom 
29. December 1870 S. 247 Abs. 3 und in Uebereinstimmung hiermit 
RötO. 8 44e, RLG. 8 35e). Jede rechtskräftige Aberkennung der 
Ehrenrechte ist der Obrigkeit des Wohnortes mitzutheilen (Gesch.O. 
698 D). 
Penrgermkter. I. In den Städten RSt. ist der B. Vorsitzender des 
Stadtrathes, hat als solcher den ganzen Geschäftsgang zu leiten und zu 
beaufsichtigen und vertritt den Stadtrath (§ 106). Seine Wahl erfolgt 
in gemeinschaftlicher Sitzung des Stadtrathes und der Stadtverordneten 
(6 91.) und bedarf, wie die seines Stellvertreters, der Bestätigung durch 
die Kreishauptmannschaft, die nach Gehör des Kreisausschusses versagt 
werden kann. Das Ministerium ist befugt, die erledigte Stelle bis auf 
Weiteres auf Stadtkosten verwalten zu lassen, wenn auch der zweiten 
Wahl die Bestätigung zu versagen ist (§ 92). Befähigung zu Annahme 
eines selbstständigen Richteramtes ist dann Voraussetzung der Wählbarkeit, 
wenn von den übrigen Rathsmitgliedern nicht mindestens eines diese 
Befähigung besitzt (§ 84). Das Ortsstatut kann bestimmen, daß meh- 
rere B. anzustellen sind, deren erster den Titel Oberbürgermeister führt 
(§ 84,). Der B. ist zu besolden (8 931). Die Verwaltung der 
Sicherheitspolizei erfolgt unter seiner persönlichen Leitung und Verant- 
wortlichkeit (§ 101). Für die Gesetzlichkeit collegialer Beschlüsse ist er 
verantwortlich. Bei Bedenken gegen dieselbe hat er die Ausführung zu 
beanstanden und die Entschließung der Kreishauptmannschaft einzuholen 
(§ 109). Auch die gemeinschaftlichen Sitzungen beider Collegien sind 
von ihm zu leiten (§§ 111, 118). Im Uebrigen gelten vom B. die 
Bestimmungen für die übrigen Mitglieder des Stadtraths (s. d. 1). 
II. Nach der kl. StO. bildet der B. mit seinem Stellvertreter und
	        
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