132 Confessionswechsel.
Die Feststellung der Confessionsangehörigkeit hat bei der polizeilichen
Anmeldung zu erfolgen. Zu gleichem Zwecke ist die Führung von
Kirchengemeinderegistern nachgelassen, s. Kirchenbücher IV. Auch in den
Standesregistern (s. d.) ist die Religion zu vermerken. Das Aussichts-
und Schutzrecht über alle Bekenntnisse, die Kirchenhoheit (s. d.) übt der
Staat. Die Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten, die Kirchengewalt
(s. d.) ist jeder Confession überlassen. Die weiteren Bestimmungen über
C. V. betreffen den Austritt aus einer vom Staate anerkannten Religions=
gesellschaft ohne Uebertritt zu einer andern (s. Dissidenten), den Confessions=
wechsel (s. d.), die confessionelle Erziehung (s. d.), das Aufgebot (s. d.),
die Trauung (s. d.), die Benutzung der Gottesäcker (s. d.) und den
Pfarrzwang (s. d.).
B. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte
ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse (RVerf. vom 16. April
1871 S. 64 Art. 3, RGes. vom 1. November 1867 S. 55 §.1 Schlußs.,
Res. vom 3. Juli 1869 S. 292, Ges. vom 3. December 1868 S. 1365
unter II, VO. vom 12. August 1869 S. 239).
Confessionswechsel. I. Der Uebertritt von einer anerkannten christlichen
Confession zu einer anderen setzt geistige Verfügungsfähigkeit und
Erfüllung des 21. Lebensjahres voraus. Minderzährigen ist der Ueber-
tritt nur in articulo mortis und nur mit der Maaßgabe gestattet, daß
sie ihn im Fall der Genesung bestätigen. Der Uebertretende hat sein
Vorhaben dem Ortspfarrer seines bisherigen Bekenntnisses anzuzeigen, der
ihn über die Wichtigkeit seines Vorhabens zu belehren, ihm zur reif-
lichen Erwägung eine 4 wöchige Bedenkzeit zu geben und nach deren
Ablauf ein Zeugniß über die erfolgte Anzeige und die Entlassung aus
der bisherigen Kirchengemeinde auszustellen hat. Gestattung des Ueber-
tritts und Aufnahme in die neue Kirchengemeinde ohne dieses Zeugniß
und ohne diese Vorbereitung wird an Geistlichen mit Geld bis zu 150 %
event. Amtsenthebung bestraft. Gleiche Strafe steht auf Verleitung zum
Uebertritte durch Versprechungen, Drohungen r2c. (Mand. vom 20. Februar
1827 S. 30, Cod. S. 131 flg.). Der Uebertritt hat, wenn die Ehe
in Folge des Uebertritts eine gemischte wird, ingleichen bei dem Ueber-
tritte in articulo mortis, auf die Kinder keinen Einfluß; die später ge-
borenen Kinder werden ersteren Falls in dem früheren Bekenntniß beider
Eltern erzogen, soweit nicht durch Uebereinkunft (s. Confessionelle Er-
ziehung) hierüber etwas Anderes bestimmt wird (obiges Mandat § 8,
Ges. vom 1. November 1836 S. 299 § 13 flg.). Hört dagegen die
Ehe durch Uebertritt des einen Theiles auf, eine gemischte zu sein, so
haben die Eltern die Freiheit, ihre Kinder in dem ihnen nun gemein-
schaftlichen Bekenntniß zu erziehen, wenn diese nicht bereits das 12. Lebens-
jahr vollendet haben (obiges Ges. § 12 und AVO. vom 25. August 1874
S. 155 § 15, Abs. 3, wodurch sich § 18 des Ges. vom 1836 entsprechend
ändert). Die Bestimmungen des Ges. von 1836 gelten auch für Ehen
zwischen Lutheranern und Reformirten (MVO. vom 19. November 1850
im Cod. S. 202) und für Deutschkatholiken (Ges. vom 2. November 1848
S. 204 § 11). Die oben erwähnte Belehrung durch den Geistlichen soll