Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

134 Confirmationsregister — Confirmationsscheine. 
sind, evangelisch-lutherischen Religionsunterricht genossen haben und die 
erforderliche geistige Reife besitzen (Confirm-Ordg. vom 12. Mai 1877 
S. 218 §§ 1—6)0. Unter gewissen Voraussetzungen (s. Confessionelle 
Erziehung) können auch Kinder von Dissidenten und aus gemischten Ehen 
zur C. zugelassen werden. Die C. steht nicht mehr in Verbindung 
mit der Schulentlassung, sondern kann vor und nach ihr stattfinden. 
Darüber, ob die zur Schulentlassung erforderliche Reife vorhanden ist, 
entscheidet der Lehrer mit dem Ortsschulinspektor (Director). Kinder, 
die Erlaß an der gesetzlichen Schulzeit erlangt haben, können zur C. 
zugelassen werden, ohne daß es einer besonderen kirchlichen Erlaubniß 
bedarf, während diejenigen Schüler der einfachen Volksschule, die noch 
ein weiteres Jahr die Schule zu besuchen haben, erst bei ihrer Entlassung 
aus derselben zu confirmiren sind. Ueber das Vorhandensein der reli- 
giösen Reife entscheidet der Geistliche (Confirm.-Ordg. 8§8 2e, 5, AVO. 
vom 25. August 1874 S. 155 § 10 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3). 
Die C. wird nach beendigtem Confirmandenunterricht (s. d.) am Sonntage 
Palmarum öffentlich in der Kirche nach den Vorschriften der Agende 
in der Weise veranstaltet, daß der Geistliche nach freier Ansprache 
den Confirmanden einzeln die vorgeschriebenen Fragen vorlegt und 
sie nach erfolgter Bejahung vor dem Altar einsegnet (Confirm.= 
Ordg. § 15). Die C. gewährt das Recht, Pathenstelle bei der Taufe 
eines Kindes zu vertreten und die Befähigung zur Feier des heiligen 
Abendmahls (Confirm.-Ordg. § 17). Wird die C. durch die Eltern aus- 
drücklich verweigert, oder das Kind nach Entlassung aus der Volksschule 
ohne Religionsunterricht belassen und die C. gleichwohl ohne genügenden 
Grund verzögert, so tritt für die Eltern Verlust der Stimmberechti- 
gung und Wählbarkeit bei Kirchenvorstandswahlen, Unfähigkeit zu kirch- 
lichen Aemtern und Verlust derselben, sowie Ausschließung vom Rechte, 
Pathenstelle zu vertreten, ein, die Kinder selbst erlangen keinen Anspruch 
auf die Rechte mündiger Mitglieder der Kirchengemeinde (Kirchenges. vom 
1. December 1876 S. 712 8§ 4, 6, AVO. vom 12. December 1876 
S. 713, Confirm.-Ordg. § 5, und „Kirchenzucht"). Die Gebühren für 
die C. fließen mit Ausnahme der bei der Fixation der geistlichen Ge- 
bühren nicht berücksichtigten Gebühren für C. von Nichteingepfarrte in 
die Kasse der Kirchengemeinde, s. Kirchliche Handlungen A. Ueber die 
erfolgte C. sind Confirmationsscheine (s. d.) auszustellen. Zu Zwecken 
der Seelsorge, namentlich der Katechismusunterredungen (s. d.) sollen die 
Geistlichen sich von dem künftigen Aufenthalte der Confirmirten gegen- 
seitig benachrichtigen (VO. vom 20. Februar 1880 im Cons.-B. S. 12, 
seitdem wiederholt eingeschärft, zuletzt durch VO. vom 11. März 1884 
im Cons.-B. S. 19). Ueber die C. von Kindern andrer Parochien oder 
andrer Landeskirchen s. Kirchspiele. Ueber die C. der Geistlich en und 
Lehrer s. Patronat und Collatur. 
Confirmationsregister, s. Confirmandenbücher. 
Confirmationsscheine. Jedem neu confirmirten Christen ist ein C. nach 
vorgeschriebenem Schema unentgeltlich auszustellen. Die Kosten der Be- 
schaffung trägt die Kirchencasse, während die früher hierfür an die geist-
	        
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