138 Correctionsanstalten.
cember 1870 §§ 7, 8). Beim Zusammentreffen von Straf= und Cor-
rectionshaft ist zunächst die erstere zu vollstrecken (Gesch. O. 8 752).
Körperliche Züchtigung (s. d.) ist als Zuchtmittel gegen männliche Per-
sonen zulässig. Reichsausländer sind stets, nicht sächsische Reichs-
angehörige nur unter den neueren Voraussetzungen der Ausweisung
(s. d.) aus dem Lande zu weisen. Die Ausweisung ist von der Kreis-
hauptmannschaft bereits bei der Einlieferungsverfügung anzuordnen (MVO.
vom 5. und 27. October 1881 im SW B. S. 238, und in der Zeitschr.
f. V. III S. 63, S. 64, MVO. vom 20. April 1886 Nr. II A 694).
Auf Personen, gegen die Ausweisung zulässig ist, leidet das Beurlau-
bungssystem keine Anwendung. Neben thunlichster Verkürzung der Cor-
rectionshaft ist jede zulässige Verschärfung derselben geboten, insbesondere
sind sie ausnahmslos der 3. Disciplinarclasse zu überweisen. Wegen
der Entlassung ist spätestens nach 3 Monaten Bericht an die Kreishaupt-
mannschaft zu erstatten (MVO. vom 9. März 1881 und Hausordnung
§ 548, durch MV0O. vom 20. August 1886 Nr. 1419 IV auch auf die-
jenigen erstreckt, von denen anzunehmen ist, daß sie ohne dieß das Land
bald verlassen werden). Das Verfahren bei Entlassung und Ausweisung
der aus Schwarzburg-Rudolstadt, Sachsen-Weimar und Sachsen-Mei-
ningen Eingelieferten ordnen die MV. vom 10. November 1877, vom
19. August 1882 im SWB. S. 157, 8KB. S. 43, D#K#B. S. 44 und
vom 5. März 1887 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 258. Die Beur-
laubten stehen auch während der Beurlaubung unter Disciplinargewalt
der Anstaltsbehörde. Gegen Wiedereinziehung ist weder ein Rechtsmittel
noch die Berufung auf Gnade zulässig (MVO. vom 31. December 1880
im SW. von 1881 S. 85 und die dort ersichtlichen weiteren Ver-
haltungsvorschriften für Beurlaubte). Vor der Verheirathung beurlaubter
Correctionärinnen ist Bericht zu erstatten (s. Eheconsens II). Macht sich
bei Wiedereinziehung die Beschaffung von Kleidern nöthig und sind
diese am Orte nicht billig zu beschaffen, so hat die Polizeibehörde sich
an die Anstaltsbehörde zu wenden (MV0O. vom 22. December 1870).
Die Kosten des Transports der aus der Anstalt Entwichenen trägt die
Anstaltscasse nicht (MVO. vom 27. September 1862). In gesundheit-
licher Beziehung unterliegen die C. der Revision durch die Bezirksärzte
(Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 19). Im Uebrigen gelten wegen
der Entlassung und der Fürsorge für Entlassene die Vorschriften für
Strafanstalten (s. d. III), insbesondere auch die dort genannte Hausord-
nung vom 2. Mai 1883 und die Vorschriften über Vertrauenszeugnisse
(MVO. vom 10. Juni 1886 im SWB. S. 125 und in der Zeitschr.
f. V. VII S. 229).
B. Zur staatlichen Erziehungsanstalt für sittlich gefährdete Kinder
(s. d. B) ist die Landesanstalt zu Bräunsdorf bestimmt. Die Aufnahme-
bedingungen und sonstigen Bestimmungen enthält das für diese Anstalt
bestehende Regulativ (VO. vom 18. November 1891 S. 109 mit Regu-
lativauszug S. 113). Der Verpflegsbeitrag ist der für Blinde (s. d.)
geordnete (VO. vom 22. Februar 1893 S. 69). Der Unterbringungs-
aufwand gilt als Armenunterstützung (s. d.), doch soll mit Rücksicht auf