Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

150 Disciplinargewalt, Disciplinarstrafen, Disciplinarverfahren. 
Disciplinargewalt, Disciplinarstrafen, Disciplinarverfahren. Das 
Recht der Verwaltungsbehörden, auf Grund der ihnen zustehenden Dis- 
ciplinargewalt gegen die ihnen unterstellten Personen Ordnungsstrafen 
(s. Strafandrohung) zu erlassen, ist von dem Verfahren in Verwaltungs- 
strafsachen unabhängig (Ges. vom 28. Januar 1835 S. 55 § 22). 
Unberührt von den Disciplinarbestimmungen bleiben die Vorschriften 
über den Verlust öffentlicher Aemter und die Unfähigkeit zu deren Be- 
kleid ung infolge richterlichen Urtheils (s. Amtsverlust); von Einleitung. 
und Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens gegen öffentliche Beamte, 
Geistliche und Lehrer, von strafbaren Handlungen, Verhaftungen und 
Haftentlassung derselben ist sowohl ihrer Dienst-, als ihrer Anstellungs- 
behörde, von der Aberkennung der Ehrenrechte und der Fähigkeit zur 
Bekleidun g öffentlicher Aemter außerdem der Gemeindeobrigkeit des Wohn- 
orts Kenntniß zu geben (Gesch. O. § 698). Die Disciplinargewalt endet 
mit dem Dienstaustritt, die Einleitung des Diseiplinarversahrens ist 
daher nur während des Dienstverhältnisses zulässig (Zeitschr. f. V. 1 
S. 333). 
A. *r Disciplinarverfahren gegen Staatsdiener ist zu verschrei- 
ten bei Pflichtverletzung und unwürdigem Verhalten in und außer dem 
Amte. Die zulässigen Disciplinarstrafmittel sind Verweis, Geldstrafe 
bis zum Betrage des Monatseinkommens und Dienstentlassung. Die 
Dienstentlassung kann nur durch Erkenntniß der Disciplinargerichte (s. d.), 
die übrigen Strafen können sowohl vom Dep.-Ministerium als von der 
Dienstbehörde (s. d.) verfügt werden (Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239 
88 15—37). Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes bleibt das 
Recht des nächsten Dienstvorgesetzten, säumige Untergebene zu Innehal- 
tung der ihnen behufs Vollbringung von Dienstgeschäften bestimmten 
Fristen durch Strafen anzuhalten (Ges. vom 7. März 1835 S. 165 
§ 16), sowie das Recht der Anstellungsbehörde, Staatsdiener wegen 
Einleitung des gerichtlichen oder des Disciplinarverfahrens vorläufig vom 
Amte zu entfernen (Ges. vom 3. Juni 1876 § 37). Auch kann 
Dienstentlassung verfügt werden, wenn ein Staatsdiener in Concurs ver- 
fällt oder durch ungeordnete Vermögenslage das Ansehen seiner dienst- 
lichen Stellung gefährdet (obiges Ges. § 178). Im Laufe einer gericht- 
lichen Untersuchung darf wegen der nämlichen Thatsachen ein Discipli- 
narverfahren gegen den Angeschuldigten nicht eingeleitet werden (Ges. 
§ 34). Zum Dheil besondere Vorschriften gelten für richterliche Beamte 
(Ges. vom 20. März 1880 S. 31 §§ 10—23, 46—48), für die Gen- 
darmerie (s. d.) und wegen des Diensteinkommens (s. Staatsdienst). 
B. Bestimmungen für Gemeindebeamte. Das Diciplinarverfahren 
tgegen Staatsdiener (vorstehend unter A) leidet mit geringen Abweichun- 
gen auf Rathsmitglieder in Städten RStO., auf die lebenslänglich an- 
gestellten Bürgermeister in Städten kl. St O., sowie in beiderlei Städten 
auf städtische Unterbeamte Anwendung, die auf Lebenszeit angestellt sind 
oder gegen die das Kündigungsrecht erloschen ist (Ges. vom 23. August 
1878 S. 214, NStO. 8§ 95, 96). Hiernächst können in Städten kl. 
St O. die Rathmänner, auf dem Lande die Gemeindevorstände und Ge-
	        
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