154 Dohlen — Doppelversicherung.
vom 28. November 1883 in der Zeitschr. f. V. V S. 81). Die Grund-
sätze für Verleihung des Doctortitels der Universität Leipzig werden
durch ministeriell genehmigte Facultätsordnungen geregelt (Statut vom
29. April 1892 S. 178 § 40). Die Ertheilung der Approbation an
Aerzte ist von der Doctorpromotion nicht mehr abhängig. Die unbefugte
Führung des Doctortitels ist strafbar, s. Aerzte A III.
Dohlen genießen keine Schonzeit (VO. vom 5. April 1882 S. 81 8 2).
Dolche, s. Waffen.
Domänen sind Staatsgut (s. d.). Die Gegenleistung für die der Staatscasse
überwiesenen Domänennutzungen bildet die Civilliste (s. d.). Dem König
bleibt jedoch unbenommen, eine oder die andere D. gegen Abzug einer
entsprechenden Summe von der Civilliste auf Lebenszeit zur eignen Ver-
waltung und Benutzung zu übernehmen (Vlu. §§ 16, 17, 22). Die
Kammergüter haben die Eigenschaft selbstständiger Gutsbezirke (s. d.),
ihre Vertreter treten bei den Wahlen zur Bezirksversammlung dem Wahl-
verbande der Höchstbesteuerten (s. d.) bei. Zu Bezirkssteuern (s. Bezirks-
vermögen) werden sie gleichfalls herangezogen (RLG. § 82c, Ges. vom
21. April 1873 S. 284 8§§ 6, 20 Pet. 1, 2). Ihre Verwaltung ist
dem Finanzministerium unterstellt (VO. vom 7. November 1831 S. 323
Pct. 4 B#l). Wegebauexecution (s. d.) wird gegen die Pächter unmittelbar
verfügt.
Domstift St. Petri, s. Stifter.
Doppelbesteuerung. Zu Vermeidung doppelter Heranziehung von Reichs-
angehörigen zu directen Staatssteuern ist jeder Deutsche nur in dem
Bundesstaate seines Wohnsitzes event. Aufenthaltsortes, jeder Beamte
im Bundesstaate seines dienstlichen Wohnsitzes zu besteuern. Einkommen
aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb wird da, wo sie liegen, Gehalt,
Pension und Wartegeld von dem Staate, der sie zahlt, besteuert (RGes.
vom 13. Mai 1870 S. 119, A#. vom 2. Februar 1871 S. 15 und
die Ausführungsbestimmungen für die Einkommensteuer in §§ 5, 21 des
Ges. vom 2. Juli 1878 S. 129, für die Steuer vom Gewerbebetrieb
im Umherziehen in § 2 des Ges. vom 1. Juli 1878 S. 121). Das
ärztliche Einkommen ist in dem Staate steuerpflichtig, in dem die Praxis
von einem festen Mittelpuncte aus ständig ausgeübt wird (Bek. vom
26. August 1895 S. 99). — Ueber die Bestimmungen zur Vermeidung
doppelter Heranziehung zu Gemeindeleistungen s. d. I und II.
Doppelvermiethung, s. Gesinde.
Doppelversicherung. Gegenstände, die bei der Gebäudeversicherung (s. d. J)
versichert oder versicherungspflichtig sind, dürfen bei Privatfeuerversicherungs-
anstalten nicht versichert werden. Die Versicherung anderer Gegenstände bei
mehreren Privatfeuerversicherungsgesellschaften ist zulässig, jedoch darf
die Versicherungssumme nicht den Verkehrswerth der Versicherungsobjecte,
die Entschädigungssumme nicht den wirklichen Verlust übersteigen. Zu-
widerhandlungen werden mit Geld bei der Gebäudeversicherung im Be-
trage von 10 bis 300 J/, bei der Privatversicherung im Betrage von
15 bis 3000 " bestraft (Ges. vom 28. August 1876 S. 427 88 7,
11, 12, 15, 16 Abs. 3 und 4, Ges. vom 13. October 1886 S. 2s13,