Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

154 Dohlen — Doppelversicherung. 
vom 28. November 1883 in der Zeitschr. f. V. V S. 81). Die Grund- 
sätze für Verleihung des Doctortitels der Universität Leipzig werden 
durch ministeriell genehmigte Facultätsordnungen geregelt (Statut vom 
29. April 1892 S. 178 § 40). Die Ertheilung der Approbation an 
Aerzte ist von der Doctorpromotion nicht mehr abhängig. Die unbefugte 
Führung des Doctortitels ist strafbar, s. Aerzte A III. 
Dohlen genießen keine Schonzeit (VO. vom 5. April 1882 S. 81 8 2). 
Dolche, s. Waffen. 
Domänen sind Staatsgut (s. d.). Die Gegenleistung für die der Staatscasse 
überwiesenen Domänennutzungen bildet die Civilliste (s. d.). Dem König 
bleibt jedoch unbenommen, eine oder die andere D. gegen Abzug einer 
entsprechenden Summe von der Civilliste auf Lebenszeit zur eignen Ver- 
waltung und Benutzung zu übernehmen (Vlu. §§ 16, 17, 22). Die 
Kammergüter haben die Eigenschaft selbstständiger Gutsbezirke (s. d.), 
ihre Vertreter treten bei den Wahlen zur Bezirksversammlung dem Wahl- 
verbande der Höchstbesteuerten (s. d.) bei. Zu Bezirkssteuern (s. Bezirks- 
vermögen) werden sie gleichfalls herangezogen (RLG. § 82c, Ges. vom 
21. April 1873 S. 284 8§§ 6, 20 Pet. 1, 2). Ihre Verwaltung ist 
dem Finanzministerium unterstellt (VO. vom 7. November 1831 S. 323 
Pct. 4 B#l). Wegebauexecution (s. d.) wird gegen die Pächter unmittelbar 
verfügt. 
Domstift St. Petri, s. Stifter. 
Doppelbesteuerung. Zu Vermeidung doppelter Heranziehung von Reichs- 
angehörigen zu directen Staatssteuern ist jeder Deutsche nur in dem 
Bundesstaate seines Wohnsitzes event. Aufenthaltsortes, jeder Beamte 
im Bundesstaate seines dienstlichen Wohnsitzes zu besteuern. Einkommen 
aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb wird da, wo sie liegen, Gehalt, 
Pension und Wartegeld von dem Staate, der sie zahlt, besteuert (RGes. 
vom 13. Mai 1870 S. 119, A#. vom 2. Februar 1871 S. 15 und 
die Ausführungsbestimmungen für die Einkommensteuer in §§ 5, 21 des 
Ges. vom 2. Juli 1878 S. 129, für die Steuer vom Gewerbebetrieb 
im Umherziehen in § 2 des Ges. vom 1. Juli 1878 S. 121). Das 
ärztliche Einkommen ist in dem Staate steuerpflichtig, in dem die Praxis 
von einem festen Mittelpuncte aus ständig ausgeübt wird (Bek. vom 
26. August 1895 S. 99). — Ueber die Bestimmungen zur Vermeidung 
doppelter Heranziehung zu Gemeindeleistungen s. d. I und II. 
Doppelvermiethung, s. Gesinde. 
Doppelversicherung. Gegenstände, die bei der Gebäudeversicherung (s. d. J) 
versichert oder versicherungspflichtig sind, dürfen bei Privatfeuerversicherungs- 
anstalten nicht versichert werden. Die Versicherung anderer Gegenstände bei 
mehreren Privatfeuerversicherungsgesellschaften ist zulässig, jedoch darf 
die Versicherungssumme nicht den Verkehrswerth der Versicherungsobjecte, 
die Entschädigungssumme nicht den wirklichen Verlust übersteigen. Zu- 
widerhandlungen werden mit Geld bei der Gebäudeversicherung im Be- 
trage von 10 bis 300 J/, bei der Privatversicherung im Betrage von 
15 bis 3000 " bestraft (Ges. vom 28. August 1876 S. 427 88 7, 
11, 12, 15, 16 Abs. 3 und 4, Ges. vom 13. October 1886 S. 2s13,
	        
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