160 Ehehindernisse.
mischten Ehen, vor deren Eingehung der evangelisch-lutherische Bräutigam
die Erziehung sämmtlicher Kinder in einer nicht evangelischen Confession
ausdrücklich zugesagt hat, bei Wiederverheirathung des nach dem Schei-
dungsurtheile schuldigen Theiles vor dem Tode oder der Wiederver-
heirathung des anderen Theiles, desgleichen, wenn nach Lage des Falles
die Mitwirkung der Kirche zum öffentlichen Aergerniß gereichen würde,
insbesondere wenn die Ehe zum Deckmantel eines lasterhaften Lebens
dienen soll, wenn einer der Eheschließenden mit Eltern, Voreltern oder
Abkömmlingen des andern außereheliche Geschlechtsgemeinschaft gepflogen
hat, nach Befinden endlich, wenn der elterliche Eheconsens (s. d.) fehlt.
Nach Wegfall des Versagungsgrundes kann die Trauung nachträglich
erfolgen. Ueber Versagung der Trauung entscheidet auf eingewendete
Berufung das Landesconsistorium nach Gehör des Kirchenvorstands. Bürger-
liche Eheschließung gegen vorstehende Gebote hat die Einleitung des im
Gesetze über die Kirchenzucht (s. d.) vorgeschriebenen Verfahrens zur Folge
(Trauordnung vom 23. Juni 1881 S. 130 88 19—22, 10). Aus-
gesetzt werden soll Trauung und Aufgebot während der geschlossenen Zeiten
(§§ 16, 35), und wenn die Braut von einem Dritten schwanger ist
(Cons.-B. von 1880 S. 27).
II. In bürgerlicher Beziehung ist die Ehe, abgesehen von dem im
Mangel des Eheconcenses (s. d.) und der Ehemündigkeit (s. d.) begrün-
deten E., verboten zwischen Verwandten in ab= und aufsteigender Linie,
zwischen voll= und halbbürtigen Geschwistern, zwischen Stiefeltern und
Stiefkindern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern jeden Grades, zwi-
schen Adoptiveltern und Adoptivkindern während des Adoptivverhältnisses,
zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen,
zwischen Bevormundeten und deren Vormunde oder dessen Kindern wäh-
rend der Vormundschaft, für Frauen vor Ablauf des 10. Monates seit
Beendigung der früheren Ehe, im Allgemeinen endlich vor Auflösung,
Ungültig= oder Nichtigerklärung einer früheren Ehe; hierüber f. RGes.
vom 6. Febr. 1875 S. 23 §§ 28—35, 36—339, wodurch sich §§ 1591,
1605—1607, 1609, 1610, 1612—1715, 1617, 1919, 1620, 1745
des BGB. vom 2. Januar 1863 S. 6, sofern sie das Recht der Ehe-
schließung weiter als vorstehend beschränken, erledigen (bezüglich der Ehe-
verbote in § 1591 und 8§ 1613 des BGB. noch besonders ausgesprochen
durch VO. vom 15. Februar 1876 im Cod. S. 627 und durch M.
vom 3. Mai 1878 im SWB. von 1879 S. 150, Zeitschr. f. V. XIV,
S. 130, S. 131). Ausländer werden in Bezug auf E. nach den
Gesetzen des Staates beurtheilt, dem der Ehemann angehört (BE.
§ 13, Ges. vom 15. November 1875 S. 349 § 10)), jedoch gelten die
sächsischen Verbote absolut zwingender Natur auch für österreichische, in
sächsischen Grenzorten angestellte Zoll= und (Eisenbahnbeamte Ueberein-
kommen vom 21. Januar 1879 S. 177). Im Uebrigen soll der bei
Eheschließung von Oesterreichern in Sachsen beizubringende Nachweis der
persönlichen Eheschließungsfähigkeit (s. Eheconsens III 1) den Mangel
jedweden Hindernisses nicht ohne Weiteres bescheinigen, die Frage der
Gültigkeit der Ehe vielmehr eintretenden Falls der Entscheidung der