Aerztliche Bezirksvereine. 13
gesetzlichen Frist (s. Beerdigungsfristen) nöthig wird, oder wo die Zeichen
der Fäulniß nach abgelaufener Frist noch nicht eingetreten sind, die Zeit
der Beerdigung zu bestimmen (Ges. vom 20. Juli 1850 S. 183). Die
A. haben in den Leichenbestattungsscheinen (s. d.) die Todesursache ein-
zutragen (VO. vom 13. October 1871 S. 240 §§ 2, 6, 8, 9), sind
vor Ausführung von Leichentransporten (s. d.) über die Todesursache zu
hören (VO. vom 20. Februar 1888 S. 57 § 3b) und haben bei Epi-
demien und ansteckenden Krankheiten dem Bezirksarzte unverzüglich Anzeige
zu erstatten und Anordnung zu treffen, ob die Leiche im Sterbehause
verbleiben oder in die Todtenhalle gebracht werden soll (Generale vom
18. August 1803, Instruction vom 20. Juli 1850 S. 188 8§ 18 und
dazu Gesundheitspolizei I). Endlich haben sie je nach dem Ergebnisse
der Todtenschau (s. d.) das stille Begräbniß (s. d.) zu beantragen (V0O.
vom 30. Juli 1850 S. 184 § 5).
III. Ueber die von ihnen ausgeführten Impfungen haben die A.,
auch wenn sie nicht zu Impfärzten (s. d.) bestellt sind, Impflisten (s. d.)
zu führen und Impfscheine (s. d.) auszustellen (RGes. vom 8. April 1874
S. 31 §8§ 8, 10, 15, 17 und Au#O. vom 20. März 1875 S. 167
& 10, 22)).
IV. Das Selbstdispensiren steht den A. nur unter bestimmten
Voraussetzungen (s. Aerztliche Hausapotheken) zu. Den A. ist verboten,
für die von ihnen verschriebenen Arzneien einen Rabatt oder einen an-
deren Vortheil von den Apotheken anzunehmen (s. Arzneitaxen). Ueber
ärztliche Recepte s. Apotheker A 1 3.
V. Beim Bezirksarzte haben sich sowohl approbirte A. als Heil-
gehilfen (s. d.), nicht aber die Curpfuscher (s. oben A III), binnen 14 Tagen
noch erfolgter Niederlassung anzumelden. Gerichts= und Polizeiärzte so-
wie sonst in amtlicher Thätigkeit stehende A. unterliegen seiner Aufsicht.
Er hat über A. und Impfärzte Verzeichnisse nach vorgeschriebenem For-
mulare zu führen und ist berechtigt, von den in seinem Bezirke wohn-
haften approbirten und nicht approbirten Medicinalpersonen die zu seiner
Geschäftsführung als Bezirksarzt erforderliche Auskunft, sowie die Be-
folgung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu verlangen (s. Bezirks-
ärzte III). Jeder approbirter A. muß seinen ärztlichen Bezirksverein
(s. d.) angehören, der die Disciplinargewalt behufs Aufrechterhaltung der
Standesehre auszuüben und auch im Uebrigen die ärztlichen Berufs-
interessen zu wahren hat. Wegen der Aufsichtsführung der Bezirks-
thierärzte und der Veterinärcommission über das thierärztliche Personal
s. Thierärzte B. Eine eidliche Verpflichtung der A. findet nicht Statt
(VO. vom 11. Juli 1874 S. 96). Ueber das hülfsärztliche Ex-
ternat s. Kuranstalten B.
Aerztliche Bezirksvereine. Zu den A. B. gehören alle approbirten und
ihnen gleichgestellten Aerzte des Medicinalbezirks mit Ausnahme der
Sanitätsoffiziere. Ihre Aufgabe ist die Förderung der öffentlichen Ge-
sundheitspflege, der wissenschaftlichen und wirthschaftlichen Interessen, die
Unterstützung hülfsbedürftiger Mitglieder, die Schlichtung von Streitig-
keiten und die Aufrechterhaltung, der Standesehre. Zu letzterem Zweck