Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Aerztliche Bezirksvereine. 13 
gesetzlichen Frist (s. Beerdigungsfristen) nöthig wird, oder wo die Zeichen 
der Fäulniß nach abgelaufener Frist noch nicht eingetreten sind, die Zeit 
der Beerdigung zu bestimmen (Ges. vom 20. Juli 1850 S. 183). Die 
A. haben in den Leichenbestattungsscheinen (s. d.) die Todesursache ein- 
zutragen (VO. vom 13. October 1871 S. 240 §§ 2, 6, 8, 9), sind 
vor Ausführung von Leichentransporten (s. d.) über die Todesursache zu 
hören (VO. vom 20. Februar 1888 S. 57 § 3b) und haben bei Epi- 
demien und ansteckenden Krankheiten dem Bezirksarzte unverzüglich Anzeige 
zu erstatten und Anordnung zu treffen, ob die Leiche im Sterbehause 
verbleiben oder in die Todtenhalle gebracht werden soll (Generale vom 
18. August 1803, Instruction vom 20. Juli 1850 S. 188 8§ 18 und 
dazu Gesundheitspolizei I). Endlich haben sie je nach dem Ergebnisse 
der Todtenschau (s. d.) das stille Begräbniß (s. d.) zu beantragen (V0O. 
vom 30. Juli 1850 S. 184 § 5). 
III. Ueber die von ihnen ausgeführten Impfungen haben die A., 
auch wenn sie nicht zu Impfärzten (s. d.) bestellt sind, Impflisten (s. d.) 
zu führen und Impfscheine (s. d.) auszustellen (RGes. vom 8. April 1874 
S. 31 §8§ 8, 10, 15, 17 und Au#O. vom 20. März 1875 S. 167 
& 10, 22)). 
IV. Das Selbstdispensiren steht den A. nur unter bestimmten 
Voraussetzungen (s. Aerztliche Hausapotheken) zu. Den A. ist verboten, 
für die von ihnen verschriebenen Arzneien einen Rabatt oder einen an- 
deren Vortheil von den Apotheken anzunehmen (s. Arzneitaxen). Ueber 
ärztliche Recepte s. Apotheker A 1 3. 
V. Beim Bezirksarzte haben sich sowohl approbirte A. als Heil- 
gehilfen (s. d.), nicht aber die Curpfuscher (s. oben A III), binnen 14 Tagen 
noch erfolgter Niederlassung anzumelden. Gerichts= und Polizeiärzte so- 
wie sonst in amtlicher Thätigkeit stehende A. unterliegen seiner Aufsicht. 
Er hat über A. und Impfärzte Verzeichnisse nach vorgeschriebenem For- 
mulare zu führen und ist berechtigt, von den in seinem Bezirke wohn- 
haften approbirten und nicht approbirten Medicinalpersonen die zu seiner 
Geschäftsführung als Bezirksarzt erforderliche Auskunft, sowie die Be- 
folgung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu verlangen (s. Bezirks- 
ärzte III). Jeder approbirter A. muß seinen ärztlichen Bezirksverein 
(s. d.) angehören, der die Disciplinargewalt behufs Aufrechterhaltung der 
Standesehre auszuüben und auch im Uebrigen die ärztlichen Berufs- 
interessen zu wahren hat. Wegen der Aufsichtsführung der Bezirks- 
thierärzte und der Veterinärcommission über das thierärztliche Personal 
s. Thierärzte B. Eine eidliche Verpflichtung der A. findet nicht Statt 
(VO. vom 11. Juli 1874 S. 96). Ueber das hülfsärztliche Ex- 
ternat s. Kuranstalten B. 
Aerztliche Bezirksvereine. Zu den A. B. gehören alle approbirten und 
ihnen gleichgestellten Aerzte des Medicinalbezirks mit Ausnahme der 
Sanitätsoffiziere. Ihre Aufgabe ist die Förderung der öffentlichen Ge- 
sundheitspflege, der wissenschaftlichen und wirthschaftlichen Interessen, die 
Unterstützung hülfsbedürftiger Mitglieder, die Schlichtung von Streitig- 
keiten und die Aufrechterhaltung, der Standesehre. Zu letzterem Zweck
	        
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