166 Eingetragene Genossenschaften — Einkommensteuer.
Eingetragene Genossenschaften, s. Genossenschaften.
Einjähriger Freiwilligendienst. Die zur Ausstellung von Berechtigungs-
zeugnissen hierzu (Wehrordnung §§ 88—94) berechtigten Anstalten giebt
Centr.-B. von 1896 S. 153. Das Führungszeugniß ist kostenfrei aus-
zustellen (ZKB. Jahrg. 1867 S. 64, Jahrg. 1869 S. 7). Unter-
lassung der in § 93, der Wehrordnung vorgeschriebenen Meldung wird
nach § 33 des Militärges. bestraft (MVO. vom 5. März 1883 in der
Zeitschr. f. V. IV S. 191). Die Controle über diejenigen, die ihren
Geburtsort verlassen haben, führt die Ersatzbehörde des Geburtsorts
(MOV. vom 28. December 1885 in der Zeitschr. f. V. VII S. 172).
Vorschriften für die Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung giebt
MV0O. vom 1. September 1886 und 12. Januar 1893 in der Zeitschr.
f. V. VIII S. 222, XIV S. 223, für die Erklärung des Vormunds
über seine Bereitwilligkeit zur Bestreitung der Unterhaltskosten (MO.
vom 5. März 1896 im JM. B. S. 7).
Einigungsämter, s. Gewerbegerichte.
Einkommensteuer. Die Bestimmungen über Aufbringung desjenigen Theils
der directen Steuern (s. d.), der durch die E. zu decken ist, enthält das
Ges. vom 2. Juli 1878 S. 129, Abänderungsges. vom 10. März 18941
S. 53, AuVO. vom 11. October 1878 S. 225 und vom 30. Juni 1894
S. 144, die Instruction vom 7. December 1878 S. 522 mit Ab-
änderungen in der VO. vom 7. November 1893 S. 245 und weiteren
Ausführungsbestimmungen in den „Mittheilungen aus der Verwaltung
der directen Steuern". Darnach unterliegt der E. das gesammte jähr-
liche reine Einkommen, einschließlich desjenigen aus eignen und fremden
Grundstücken, abzüglich jedoch der auf Erlangung, Sicherung und Er-
haltung des Einkommens verwendeten Ausgaben, abzüglich daher ins-
besondere der Schuldzinsen, Grundsteuer= und Brandassenbeiträge (Ges.
88 1, 15, 17). Ist das Einkommen geringer als die Summe
die der Pflichtige zur Bestreitung des Unterhalts für sich und die von
ihm zu unterhaltenden Personen aufwendet, so kann diese Summe als
Betrag des Einkommens angenommen werden (Ges. § 150). Steuerfrei
sind die in § 6 des Ges. von 1878 und Art. 1 des Ges. von 1894
Aufgeführten (Einkommen bis zu 400 J König und Königin, Reichs-
und Staatsfiscus, Universität und Landesschulen, Gesandte und Berufs-
consuln rücksichtlich ihres außersächsischen Einkommens, Officiere und
Militärbeamte während der Mobilmachung, Unterofficiere und Mann-
schaften des Heeres und des Beurlaubtenstandes hinsichtlich des Militär-
einkommens 2c.), sowie Berufsgenossenschaften, Kranken= und Pensions-
cassen (VO. vom 2. November 1888 S. 605). Die Steuer wird nach
Classen erhoben; die einfachen Sätze giebt Art. 1I § 12 des Ges. von
1894 und die Hilfstafel zur A#O. von 1894 S. 149. Bei Einkommen
bis zu 5800 sM können besondere die Steuerfähigkeit wesentlich vermin-
dernde Wirthschaftsverhältnisse berücksichtigt werden (Ges. von 1894 Art. 1
§ 13, A##O. von 1894 § 22). Die Veranlagung zu den einzelnen
Classen wird zufolge §§ 11, 23 des Ges. von 1878 im Wege der
Schätzung des jährlichen Einkommens durch Einschätzungscommissionen