Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Einkommensteuercataster — Einschätzungscommissionen. 167 
s. d.) bewirkt, deren je eine für jeden Einschätzungsdistrict (s. d.) besteht. 
ur Vorbereitung der Einschätzung werden Hauslisten (s. d.), Lohnlisten 
(s. d.) und Beamtenlisten (s. d.), auf Grund dieser Listen Einkommen- 
steuercataster (s. d.) gefertigt und Einkommensteuerdeclaration (s. d.) er- 
sordert. Nach beendigter Einschätzung und Feststellung der Cataster ist 
das Resultat der ersteren den Beitragspflichtigen unter Belehrung über 
die ihnen zustehenden Rechtsmittel (s. d.) in verschlossenen Zuschriften 
bekannt zu machen (Ges. § 46). Die weiteren Bestimmungen betreffen 
die Steuerstrafen (s. d.), die Nachzahlung (s. d.), die Steuererhebung 
(s. d.) und die Doppelbesteuerung (s. d.). Die E. der Pfarrlehne wird 
aus den Zinsen der Grundsteuerentschädigungscapitale (s. d.) bestritten. 
— Auch die Gemeindeanlagen (s. d.) können nach dem Maaßstabe des 
Einkommens erhoben werden. 
Einkommensteuercataster. Auf Grund der Hauslisten (s. d.), der Lohn- 
listen (s. d.), der Beamtenlisten (s. d.) und der Einkommensteuerdeclara- 
tionen (s. d.) werden in den Städten von den Stadträthen, auf dem 
Lande von den Bezirkssteuereinnahmen E. nach vorgeschriebenem Formu- 
lare für jeden Ort und für jeden District eines in mehrere Districte ge- 
theilten Ortes angelegt und von den Stadträthen bis zum 10. Januar 
jeden Jahres an den Bezirkssteuerinspector eingereicht. In diese E. haben 
die Einschätzungscommissionen (s. d.) das Ergebniß der Einschätzung zu 
verzeichnen. Die endgültige Feststellung der E. erfolgt durch das Finanz- 
ministerium (Ges. vom 2. Juli 1878 S. 129 88 38, 43, 45, AVO. 
vom 11. October 1878 S. 225 88§ 31, 36, Instruction vom 7. De- 
cember 1878 S. 522 § 28 flg. und Catasterformular S. 375). Die 
Benutzung der E. zur Veranlagung der Gemeindeanlagen (s. d) ist be- 
dingungs weise gestattet. 
Einkommensteuerdeclaration. Zur Vorbereitung der Einschätzung zur 
Einkommensteuer hat jeder Steuerpflichtige, dessen Einkommen nicht un- 
ter 600 beträgt, bei Verlust des Reclamationsrechtes sein Einkommen 
binnen 10 Tagen von ergangener Aufforderung nach vorgeschriebenem 
Formulare zu declariren. Die Aufforderung hat durch die Gemeinde- 
behörde, und zwar in den Städten bis 20. December, auf dem Lande 
bis 10. December jeden Jahres zu erfolgen. Gleichzeitig hat diese be- 
kannt zu machen, daß auch nicht Declarationspflichtigen die Einreichung 
von E. freisteht. Die eingegangenen E. sind in den Städten mit den 
Ortscatastern, auf dem Lande bis zum 31. December, an den Bezirks- 
steuerinspector einzureichen. Die Einschätzungscommission (s. d.) sind an 
die E. nicht gebunden. Verlängerung der Declarationsfrist und Wieder- 
einsetzung gegen ihre Versäumniß ist zulässig (Ges. vom 2. Juli 1878 
S. 129 §8 39—41, 43, AVO. vom 11. October 1878 S. 225 88 32 
bis 37, Instr. vom 7. December 1878 S. 522 § 17 flg. und Decla- 
rationsformular S. 383, VO. vom 21. December 1892 S. 428). 
Einkommensteuerdistricte, s. Einschätzungsdistricte. 
Einkommensteuerreclamation, s. Steuerreclamation. 
Einquartierung, s. Militärleistungen, insbesondere B I. 
Einschätzungscommissionen. Behufs Einschätzung zur Einkommensteuer
	        
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