Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Eisenbahnbeamte, Eisenbahnbehörden. 171 
formel (VO. der Kreish. Zw. vom 14. October 1874), in Dresden 
durch die Polizeidirection zu erfolgen (MVO. vom 31. Januar 1878). 
Locomotivführer von Werksbahnen sollen von der Amtshauptmannschaft 
nur dann in Pflicht genommen werden, wenn ihre Befähigung von der 
Generaldirection der Staatsbahnen bescheinigt ist (MVO. vom 24. Ja- 
nuar 1891 in der Zeitschr. f. V. XII S. 150). Die Verhastung eines 
im Dienste begriffenen Eisenbahn-Betriebs- oder Aufsichtsbeamten ist ab— 
gesehen von dringenden Fällen und unbeschadet der Maaßnahmen zur 
Verhütung der Flucht unzulässig. Von der Verhaftung und Haftent- 
lassung, von Einleitung und Ausgang des Strafverfahrens gegen Eisen- 
bahnbeamte ist sowohl die Eisenbahndirection als die nächst vorgesetzte 
Behörde des Beamten durch die Gerichte zu benachrichtigen (Gesch.O. 
§ 698, VO. vom 5. December 1860 im Ges.= u. Verordn.-Bl. von 
1861 S. 25). Die vom Schöffendienst befreiten Bahnpolizeibeamten 
nennt Bek. vom 12. December 1885 S. 148. Die Bestimmungen über 
die Befähigung der Eisenbahnbeamten sind unter dem 5. Juli 1892 er- 
gangen und der Betriebsordnung als Beilage beigegeben (S. 466). Die 
sächsischen Ausführungsbestimmungen dazu giebt bie Prüfungsordnung 
vom 4. November 1893 S. 238 mit Nachtr. vom 30. März 1896 S. 
57. — Sämmtliche mit vollen Dienstbefugnissen versehenen Eisenbahn- 
stationen führen die Bezeichnung „Bahnhofsinspectionen“, die lediglich 
für den Güterverkehr den vollen Stationsdienst ausübenden Zwischen- 
stellen den Titel „Güterexpeditionen“; die Vorstände heißen Bahnhofs= 
inspectoren bez. Güterstationsvorstände (VO. vom 1. Juli 1870 S. 239). 
Die Anstellung im höheren technischen Staats-Eisenbahndienst setzt das 
Bestehen der für Staatstechniker (s. d.) geordneten Prüfungen einschließ- 
lich der Locomotivführerprüfung voraus. Die Bestimmungen über die 
letztere enthält WO. vom 12. Juni 1878 S. 105, vom 17. Mai 1881 
S. 121, vom 31. December 1885 in der Zeitschr. f. V. VII S. 113 
und vom 1. Juli 1888 S. 140 § 1 Schlußs., § 29, „Bestimmungen“ 
vom 5. Juli 1892 S. 466 Pct. XIIII. Die Prüfung der Locomotiv- 
führer der im Privatbesitz befindlichen Gruben-, Werkbahnen= und Bau- 
zugslocomotiven gebührt der Gewerbeinspection, falls sich nicht im öffent- 
lichen Interesse ihre eidliche Verpflichtung nöthig macht (s. Locomotiven). 
— Die Titel Baurath, Bauinspector und Maschineninspector sind ein- 
geführt durch VO. vom 27. October 1891 S. 87. Der Vorstand der 
Betriebstelegraphenoberinspection führt den Titel Betriebstelegraphen- 
direktor (Bek. vom 24. April 1896 S. 95). — Für die Unterbeamten 
der Staatseisenbahnen und der unter Staatsverwaltung stehenden Pri- 
vateisenbahnen besteht eine Unterstützungscasse mit Beitrittspflicht; ihr 
Statut ist vom 20. Juli 1867, ein Nachtrag vom 23. September 
1874; der Eintritt in diese Casse ist auch für die unteren staat- 
lichen Straßen= und Wasserbaubeamten (s. d.) vorgeschrieben. Von 
persönlichen Gemeindeleistungen (s. d. C) sind Eisenbahnbeamte thun- 
lichst freizulassen. Die Beamten und Geschäftsstellen, mit denen die Be- 
fugniß zum Protrocolliren (s. d.) verbunden ist, und die bei der Prüf- 
ung von Dampfkesseln (s. d.) mitwirken, sind mittelst besonderer VO.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.