174 Eiserne Bauconstructionen — Electrische Anlagen.
hat der Feststellung von Baulinien und Bebauungsplänen das Einver-
nehmen der Baupolizeibehörde mit der Eisenbahnvertretung vorauszugehen
(s. Baupolizei A V). Erlaubnißscheine zur Betretung des Bahnkörpers
(§ 54 der Betriebsordnung) für die nicht schon im Allgemeinen dazu
ermächtigten Gemeindepolizeibeamten sind von der Dienstbehörde nach vor-
geschriebenem Schema auszustellen (MVO. vom 5. Juni 1886 in der
Zeitschr. f. V. VII S. 232).
Eiserne Bauconstructionen (Brücken, Schiffe 2c.). Fabriken zu ihrer
Herstellung sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der GO.
Eisernes Kreuz. Ueber die Ehrenzulage für die Inhaber des e. K. und
der Heinrichsmedaille s. Heinrichsorden.
Eisgang. Alle innerhalb der Umdammung Wohnenden sind zur Leistung
von Dammwache und zum Mitbringen der nöthigen Geräthschaften bei
Strafe verpflichtet. Die nöthigen Materialien hat im Nothfalle gegen
nachträgliche Vergütung Jeder auszuantworten. Das Aufstauen des
Ueberschwemmungswassers und quer über den Fluß zu legende Eisbahnen
sind nicht zu dulden (Mand. vom 7. August 1819 S. 197 §F 10, 14
Schlußs. und die weiteren Ausführungsbestimmungen im Z3##B. Jahrg.
1870 S. 11, Jahrg. 1871 S. 1). Bei Eisgang und Hochfluthen der
Elbe erfolgt die erste Benachrichtigung der Bewohner durch die Wasser-
baudirection und soweit die Ortschaften nicht eigne Telegraphenanstalten
haben, von der nächsten Telegraphenanstalt durch Boten. Die Ortsbe-
hörden haben die Wasserstandsnachrichten unverzüglich durch Anschlag,
Ansage, Extrablätter 2c. zu verbreiten (GVO. der Kreishauptm. Dresden
vom 26. Januar 1891 im D##B. S. 12, SW B. S. 149).
Elbe, s. Strompolizei, Wasserbau, fließende Gewässer.
Elblachse. Das Fangen der E. kann von der Kreishauptmannschaft Dres-
den auch während der Schonzeit (10. April bis 9. Juni jeden Jahres)
gestattet werden (VO. vom 28. October 1878 S. 446 § 4).
Elbzoll. Der E. ist im Verkehre der Deutschen Staaten aufgehoben. Im
Verkehre mit Oesterreich dürfen auf der Elbe Abgaben nur für Benutzung
besonderer, zur Erleichterung des Verkehrs bestimmter Anstalten erhoben
werden (RGes. vom 11. Juni 1870 S. 416, RVertr. vom 22. Juni
1870 S. 417). ·
Electrische Anlagen. Die Errichtung nicht zum Telegraphiren oder Fern-
sprechen bestimmter electrischer Leitungen bedarf bei Strafe der Geneh-
migung der Amtshauptmannschaft (des Stadtraths) und, wo letzterer
selbst Unternehmer ist, der Kreishauptmannschaft. Die Genehmigung wird
nur widerruflich ertheilt. Da der Zweck der Genehmigungspflicht nur
der ist, die telegraphischen Leitungen gegen Betriebsstörungen durch andere
electrische Leitungen zu sichern, kann die Genehmigung nur unter dieser
Voraussetzung versagt werden (VO. vom 12. October 1883 S. 74,
MVO. vom 16. December 1893 und 30. März 1894 in der Zeitschr.
f. V. XV S. 328, 329). Gesuche um Genehmigung sind der keiser-
lichen Oberpostdirection mitzutheilen (MVO. vom 23. Februar 1889 in
der Zeitschr. f. V. X S. 195, SW B. S. 41). Electrische Straßen-
bahnen (s. d.) bedürfen ministerieller Genehmigung. Die Gemeinden