Entzündliche Stoffe. 177
Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und Gemische davon, tropfbare Gemische
von Nitroglycerin, Sprengstoffe aus chlorsauren oder pikrinsauren Salzen,
aus Phosphor oder Schwefelkupfer 2c.) Zugelassen dagegen sind die in
§ 2 dieser Bestimmungen genannten Sprengstoffe. Soweit der Verkehr
hiernach nicht ausgeschlossen ist, ist zur Herstellung, zum Besitz und Ver-
trieb von Sprengstoffen mit Ausnahme der vorzugsweise als Schießmittel
gebrauchten und in der RBek. vom 16. April 1891 S. 105 aufge-
führten Genehmigung der Sicherheitspolizeibehörde nachzusuchen und ein
Register nach vorgeschriebenem Formular zu halten, von dem der Be-
hörde allmonatlich Abschrift überreicht wird. Die Genehmigung ist wider-
ruflich; gegen Versagung und Rücknahme ist Beschwerde mit aufschiebender
Wirkung nachgelassen. Zuwiderhandlungen sind gerichtlich zu bestrafen (RGes.
vom 9. Juni 1884 S. 61, RBek. vom 11. August 1896 S. 698, VO. vom
8. August 1884 S. 199 und die weiteren Bestimmungen über Trans-
port, Handel und Lagerung in den Beilagen zur VO. vom 26. Januar
1894 S. 59, S. 70, sowie in der VO. vom 27. Januar 1894 S. 74).
Eine Abmilderung der VO. vom 26. Januar 1894 zu Gunsten der
Leiter von Bauten, Bergwerken 2c. giebt MVO. vom 29. April 1895 in
der Zeitschr. f. V. XVI S. 220. Sovweit hierdurch nicht erledigt (VO.
vom 14. November 1888 in der Zeitschr. f. V. X S. 88), gilt folgen-
des: Die Genehmigung von Anlagen zur Fabrikation von Spreng=
stoffen im Sinne des RGes. vom 9. Juni 1884 ist nach diesem Ges. in
das freie Ermessen der Behörden gestellt. Anlagen zur Fabrikation andrer
e. St. sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der GO. Die
nöthigen bau= und wegepolizeilichen Bestimmungen sind von den Orts-
obrigkeiten entweder im einzelnen Falle oder ortsgesetzlich zu treffen. Für
jede derartige Anlage muß bei Strafe ein obrigkeitlich genehmigtes Regle-
ment bestehen. Verbotswidrige Zubereitung wird mit Geld bis zu 150 #
oder Haft bestraft (AVO. vom 28. März 1892 S. 28 § 18, St#B.
§ 3674). Bei sämmtlichen Anlagen, auch den unter das RGes. von
1884 fallenden, ist die Bedingung zu stellen, daß die Leitung des Be-
triebs einer sachverständigen und zuverlässigen Person unterstellt wird
(MVO. vom 23. Juli 1887 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 321, SWB.
S. 149). Bei der Landesanstalt für Gebäudeversicherung (s. d. 1) sind
diese Fabriken nicht beitrittsfähig. — Niederlagen feuergefährlicher
Stoffe sind keine Gerwerbeanlagen (s. d.) im Sinne der Gewerbeordnung.
Von der Gebäudeversicherung (s. d. 1) sind sie ebenfalls ausgeschlossen.
Größere Vorräthe von Aether, absolutem Alkohol, Schwefelkohlenstoff,
Collodium, Chloroform, Kamphin, Benzin, Gasäther, Photogenöl, Ter-
pentinöl und andern ätherischen Oelen dürfen nur in gewölbten Kellern
und Parterreräumen besonderer Construction aufbewahrt werden. Bei
Aufbewahrung von Zündwaaren, getränkter Wolle, schwefelkieshaltigen
Stein= und Braunkohlen sind überdies besondere Vorsichtsmaßregeln zu
beobachten (Ges. vom 25. August 1876 S. 345 § 8, VO. vom 12. De-
cember 1856 S. 416 §§ 22—26, VO. vom 6. November 1882 S. 256
88 2, 32, 5, 6,). — Der Verkauf unterliegt gewerbepolizeilich den
Bestimmungen über den Trödelhandel (s. d.) und ist als Wandergewerbe
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 12