Fachschulen — Fahrverkehr. 185
untersagt werden kann, wenn die Unzuverlässigkeit der Nachsuchenden
durch Thatsachen bekundet wird. Bei Untersagung gelten die Bestim-
mungen für Gewerbeanlagen (s. d.). Zuwiderhandlungen werden mit
Geld bis zu 150 event. 4 Wochen Haft bestraft (GO. 8 35 Abs. 1
und 4, §§ 40, 54, 1484", AVO. vom 28. März 1892 S. 28 §F 29,
AO. vom 22. August 1874 S. 125 8 10).
Fachschulen, s. gewerbliche Schulen.
Fachvereine sind öffentliche Vereine (s. d. 1).
Facultäten, s. Universität.
Jähren. Auf die Befugniß zum Halten öffentlicher F. leidet die G.
keine Anwendung (G0. 8 6). Die Genehmigungsgesuche sind dem Mini-
sterium des Innern vorzutragen (MVO. vom 19. März 1894 in der
Zeitschr. f. V. XV S. 244). Im Uebrigen s. Fahrverkehr, Wasser-
polizei.
Jässer. Eigenmächtige Abänderung der eichamtlichen Bezeichnung ist straf-
bar (MVO. von 1880 im SWB. S. 211, 83KB. S. 58, DEK.
S. 59).
Fahnen, s. Abzeichen.
Fahenflucht, s. Auswanderung I 2, Militärpersonen I. Auch die Grenze,
Steuer= und Forstbeamten sind zur Festnahme Fahnenflüchtiger ermäch-
tigt (VO. vom 12. September 1896 S. 135).
Fahrdecke. Auf das Packlager (s. d.) der Gemeindewege ist eine 8 bis
10 cm dicke Lage von Klarschlag (s. d.) aufzubringen (Straßenbauan=
weisung von 1872 88 18, 19). **!“
Fahrpläne. Die Genehmigung der F. der Privateisenbahnen unterliegt
der gemeinschaftlichen Zuständigkeit der Ministerien des Innern und der
Finanzen (VO. vom 26. Juni 1851 S. 285 8 le). Im Uebrigen s.
Eisenbahnbetrieb, Strompolizei.
Fahrräder, s. Radfahrer.
Fahrstühle zur Personenbeförderung in Fabriken, Niederlagen, Gasthäusern,
öffentlichen Gebäuden 2c. bedürfen obrigkeitlicher Genehmigung. Der Ge-
werbeinspector ist vorher gutachtlich zu hören und hat später die Ein-
richtung zu revidiren. Die Inbetriebsetzung von F. zur Güterbeförderung
ist der Obrigkeit (Amtsh., Stadtrath) nach 4 Wochen anzuzeigen. Zu-
widerhandlungen werden mit Geld bis zu 150 4 oder Haft bis zu
6 Wochen bestraft. Näheres giebt VO. vom 26. Januar 1884 S. 9
mit Constructions= und Betriebsvorschriften, VO. vom 12. Juni 1896
S. 113 (Abänderungen der letzteren betr.), MO. vom 24. März 1884
im 3KB S. 18 und D#. S. 16 (die Gebühren betreffend), MVO.
vom 1. und 12. Juni 1885 in der Zeitschr. f. V. VII S. 27, S. 29
(F. und Aufzüge in Mühlen betr.), M. vom 4. Februar 1887 in d.
Zeitschr. f. V. VIII S. 309 und S#W. S. 51 (sog. Galgenaufzüge
betreffend).
Fahrverkehr. I. Der gewerbepolizeilichen Regelung unterliegt die Unter-
haltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller
Art, Gondeln, Sänften, Pferde und andere Beförderungsmittel. Wird der
Gewerbebetrieb untersagt, so gelten die Bestimmungen für Gewerbean-