Falsches Maaß und Gewicht — Fastengottesdienst. 187
an Behörden verabfolgt, oder Empfehlungskarten, Ankündigungen oder
andere Drucksachen und Abbildungen, die in der Form oder Verzierung
dem Papiergeld ähnlich sind, anfertigt oder verbreitet, oder Stempel,
Stiche, Platten oder Formen hierzu anfertigt; mit Geld bis 150
wird bestraft, wer bereits verwendete Postwerthzeichen, Stempelmarken 2c.
nach Cntfernung des Verwerthungszeichens veräußert oder feilhält
(St G. § 360 Pct. 4—6, § 364 in der Fassung des Res. vom 13. Mai
1891 S. 107, VO. vom 4. November 1885 S. 137). Die Uebertre-
tung in § 360 6 kann auch fahrlässig begangen werden (Zeitschr. f. V.
IV S. 232).
Falsches Maaß und Gewicht, s. Maaß= und Gewichtsrevision.
Familienbegräbnisse, s. Erbbegräbnisse.
Familiennamen, s. Namen.
Farben. Verboten ist bei Geldstrafe bis zu 150 . oder Haft die Ver-
wendung giftiger Farben zur Herstellung von Nahrungs= oder Genuß-=
mitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind, von Gefäßen und Umhüllungen,
die zu ihrer Aufbewahrung oder Verpackung dienen, zur Herstellung
von kosmetischen Mitteln, Spielwaaren, Kindermalkasten, Christbäumen,
Buch= und Steindruck, Tuschfarben, Tapeten, Möbelstoffen, Teppichen,
Vorhang= und Kleiderstoffen, Masken, Kerzen, künstlichen Blumen und
Früchten, Schreibmaterialien, Lampen und Lichtschirmen, Oblaten, An-
strich von Fußböden, Wänden, Vorhängen 2c. Derselben Strafe verfällt,
wer die vorbezeichneten Gegenstände verpackt, aufbewahrt, feilhält oder
verkauft. Neben der Strafe oder auch selbstständig kann auf Einziehung
der verbotswidrig hergestellten Gegenstände erkannt werden. Giftige
Farben im obigen Sinne sind solche, die Antimon, Arsen, Baryum, Blei,
Chrom, Cadmium, Kupfer, Quecksilber, Uran, Zink, Zinn, Gummigutti,
Korallin oder Pikrinsäure enthalten (RGes. vom 5. Juli 1887 S. 277
und die dort aufgeführten Ausnahmen, wodurch sich die älteren sächsischen
Bestimmungen, soweit widersprechend, erledigen). Das Verzeichniß der
Giftfarben, die unter das Verbot des Handels mit Gisten (s. d.) fallen,
giebt MVO. vom 15. Januar 1896 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 181.
Die Anleitung zur Untersuchung von Farben, Gespinnsten und Geweben
auf Arsen und Zinn giebt Bek. vom 10. April 1888 S. 131. Vor der
Anwendung bleihaltiger Firnisse zum Streichen von Fußböden warnt
MV0O. vom 15. Mai 1889 in der Zeitschr f. V. X S. 250. Durch
VO. vom Jahre 1881 (DKB. S. 29, SWB. S. 117) ist darauf auf-
merksam gemacht worden, daß auch in Frankreich die Einführung mit
giftigen Stoffen gefärbter Kinderspielwaaren verboten ist. Zeugnisse der
Behörden des Fabrikationsorts über die Unschädlichkeit der Farben von
Kinderspielwaaren, die nach Frankreich gehen, sollen von den Zollbehör=
den nach Befinden berücksichtigt werden (MVO. von 1882 im D#.
S. 13, SW . S. 45).
Fasanen. Die Schonzeit der F. dauert vom 1. Februar bis 30. Sep-
tember (Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 § 3).
Fastengottesdienst soll den Schulunterricht thunlichst wenig beschränken
(s. Kirchschuldienst D).