Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Feuerbestattung — Feuerlöschcasse. 191 
Höchstbetrag ist letzteren Falls 15 Jahr, ihr Mindestbetrag 1 Tag. 
Wo die Gesetze Zuchthaus oder F. wahlweise gestatten, darf auf Zucht- 
haus nur erkannt werden, wenn die Handlung aus ehrloser Gesinnung 
entspringt. Die F. ist Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Be- 
schäftigung und Lebensweise und wird auf der Festung Königstein ver- 
büßt (St G. §#S# 1, 17, 20, VO. vom 11. April 1874 S. 39, V0O. 
vom 19. November 1889 S. 99 Pct. 2). Frauen verbüßen die F. in 
den für Haftstrafen bestimmten Räumen der Gefangenenanstalten und 
Gerichtsgefängnisse (Gesch.O. § 755 und die Einlieferungsvorschriften für 
F. in § 745. 
Feuerbestattung. Die Asche der durch Feuer bestatteten Leichen auf kirch- 
lichen Gottesäckern beizusetzen, ist unzulässig (VO. vom 2. Mai 1894 
in der Zeitschr. f. V. XV S. 257). 
Feuergefährliche Gebäude, Stoffe 2rc., s. Feuerpolizei. 
Feuerlöschcasse. In jeder Gemeinde, bezw. jedem Feuerlöschverbande (s. d.) 
sind Feuerlöschcassen (Feuerlöschgeräthschaftscassen) zu halten (Dorffeuer- 
ordnung vom 18. Februar 1775 Cap. II §S8 3—5, Ges. vom 13. Oc- 
tober 1886 S. 213, 240 § 137). Aus dieser Casse sind nicht nur die 
Kosten für Beschaffung und Unterhaltung des Gemeinde-Feuerlösch- 
geräthes zu bestreiten, sondern auch die Schäden zu ersetzen, die an den 
Privatfeuerlöschgeräthen beim Löschen von Bränden entstanden sind. 
Ueber Anmeldung, Bescheinigung und Höhe der Vergütungsansprüche 
können die Gemeinden ein für alle Mal Bestimmung treffen und Nor- 
maltaxen festsetzen (AVO. vom 18. November 1876 S. 509 88 76,, 
78, 79). In diese Casse fließen 
1) je nach der Entwicklung des Ortsfeuerlöschwesens 1—8 % der 
Versicherungsbeiträge von den Immobiliarversicherungen, über deren Ver- 
theilung nöthigenfalls die Entscheidung der zweitinstanzlichen Verwal- 
tungsbehörde einzuholen ist (Ges. vom 13. October 1886 § 137, Ges. 
vom 5. Mai 1892 S. 201 Art. 1a mit Berichtigung S. 536, A#. 
vom 18. November 1876 S. 509 §§ 48, 73—75, VO. vom 28. Juli 
1884 S. 198); 
2) ½ der Strafgelder für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
über Mobiliarversicherung, ingleichen die jährlichen Beiträge, welche die 
Privatfeuerversicherungsanstalten von der Gesammtsumme der Prämien 
zu entrichten haben (Ges. vom 28. August 1876 S. 427 §§8 16—19, 
Ges. vom 5. Mai 1892 S. 207, VO. vom 8. December 1892 S. 535, 
AVO. vom 20. November 1876 S. 550 § 12k, AuO. vom 19. Oc- 
tober 1886 S. 319 B, MVO. vom, 5. Juni 1882 in der Zeitschr. f. 
V. III S. 358); 
3) die Strafen für Feuerpolizeivergehen (s. d.), soweit sie sich auf 
die Dorffeuerordnung gründen; 
4) die unverzinslichen Vorschüsse und Beihülfen der Brandversicherungs- 
kammer zu An= und Wiederanschaffung von Feuerlöschgeräthen an unbe- 
zattete Gemeinden (AVO. vom 18. November 1876 S. 509 § 76n 
bis J1); 
5) dasjenige, was die Gemeinden zu Deckung des Fehlbetrags auf-
	        
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