Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

198 Feuerversicherung — Feuerwehrfond. 
stellen. Stubenöfen mit eisernen Feuerkästen müssen mindestens 30 cm, 
mit gemauerten oder Kachelkästen mindestens 20 cm von allem Holzwerke 
entfernt bleiben (BP. für Städte vom 27. Februar 1869 S. 55 §§ 49 
bis 61, BPO. für Dörfer vom 27. Februar 1869 S. 80 §§ 46—59, 
Tabelle vom 31. März 1870 S. 87). Besondere Bestimmungen gelten 
über die F. der Dampfkessel (s. d.); insbesondere sollen sie so eingerich- 
tet sein, daß die Verbrennung möglichst rauchfrei erfolgt (VO. vom 
5. September 1890 S. 121 § 8). Die weiteren Bestimmungen betreffen 
die Schornsteine (s. d.), Ofenbleche (s. d.), Einrichtung der Schulgebäude, 
(s. d.) und Schauspielhäuser (s. d.). Baulichkeiten mit F. bedürfen der 
Baugenehmigung (s. d.) auch dann, wenn sie ohne F. nicht genehmigungs- 
pflichtig sein würden. 
Feuerversicherung, s. Gebändeversicherung, Privatfeuerversicherung, Ma- 
schinenversicherung. · 
Feuerbersicherungsagenten. Die Vermittlung von Privatfeuerversiche- 
rungsgeschäften darf nur durch die von den Privatfeuerversicherungsan- 
stalten bestellten und legitimirten Agenten erfolgen. Die F. haben von 
der Uebernahme der Agentur innerhalb der nächsten 8 Tage der Wohn- 
ortsbehörde (Stadtrath, Bürgemeister, Gemeindevorstand) Anzeige zu 
machen und hierauf Empfangsbescheinigung zu erhalten. Gleiche Anzeige 
hat bei Wiederaufgabe und Entziehung der Agentur zu erfolgen. Die 
Anzeigen sind von den Bürgermeistern kl. St. O. und den Gemeindevor- 
ständen der Amtshauptmannschaft vorzulegen. Die F. haben über sämmt- 
liche Versicherungsgeschäfte Bücher zu führen und sich mit den einschlagen- 
den gesetzlichen Bestimmungen genau bekannt zu machen. Unterlassene 
An= und Abmeldung wird mit Geld bis zu 150 , event. Haft bis zu 
4 Wochen bestraft. Wer, ohne bestellter F. zu sein, Agenturgeschäfte 
betreibt, wird mit Geld von 15—150 X, wer für eine nicht ge- 
nehmigte Versicherungsgesellschaft (s. Privatfeuerversicherung) Agenturge- 
schäfte betreibt oder als F. den Bestimmungen über Doppelversicherung 
(s. d.) oder Ueberversicherung (s. d.) zuwiderhandelt, wird mit Geld von 
15—3000 bestraft (GO. §§ 14, 15, 1482, AVO. vom 28. März 
1892 S. 28 § 10, A#O. vom 22. August 1874 S. 125 § 14, Ges. 
vom 28. August 1876 S. 427 §§ 8, 9, 16, AVO. vom 20. November 
1873 S. 550 §§ 11—16). Die Uebernahme von Feuerversicherungs- 
agenturen durch Gemeindevorstände wird vom Ministerium nicht genehmigt 
(MVO. vom 2. November 1880). Im Uebrigen gelten die allgemeinen 
Bestimmungen über Versicherungsagenten (s. d.). 
Feuerversicherungsgesellschaften, s. Privatfeuerversicherung. 
Feuerwehren, s. Feuerlöschdienst. 
Feuerwehrfond, ist ein unter Aufsicht des Ministeriums des Innern von 
der Brandversicherungskammer verwalteter, aus Staatsmitteln begrün- 
deter Fond, dazu bestimmt, im Dienste verunglückte Mitglieder von Feuer- 
wehren und ihre Hinterlassenen zu unterstützen, sowie zur Errichtung 
und Unterrichtung von Feuerwehren Beihülfen zu gewähren (Regul. vom 
19. April 1873 S. 417). Die Bezirksverwaltungsbehörden, bei denen 
die Ansprüche an den F. anzumelden sind, sind in den Städten RStd.#
	        
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