206 Forstbeamte — Forstschutz.
Forstbeamte, s. Staatsforsten, Waldungen.
Forsteinrichtungsanstalt besteht aus einem dem Finanzministerium un-
mittelbar untergeordneten Director und der nöthigen Anzahl von Forst-
ingenieuren und -Ingenieurassistenten, hat die Aufgabe, das Einrichtungs-
und Abschätzungswerk sämmtlicher Staatswaldungen in Ordnung zu
halten, die Vorarbeiten zur Taxation anzufertigen und neue Wirthschafts-
pläne zu entwerfen. Zum Eintritte in die Anstalt wird das Bestehen
der Prüfung für den höheren Staatsforstdienst (s. d.) vorausgesetzt. Auch
politische und Kirchen-Gemeinden sind berechtigt, sich der Anstalt zu be-
dienen (VO. vom 9. Mai 1871 S. 67 § 6, V0O. vom 23. Februar
1875 im Cons.-B. S. 12 Pet. A 4, MVO. vom 23. Januar 1885
Nr. 29 II 0).
Forstgendarme, s. Gendarmerie II.
Forstlehrlinge, s. Staatsforstdienst.
Forstpolizei, Forstrügensachen. Polizeilich, und zwar mit Geld bis 60.(#
oder Haft bis zu 14 Tagen strafbar ist das Anzünden von Feuer an
gefährlichen Stellen in Waldungen oder Haiden (St GB. § 3680). Alle
übrigen Zuwiderhandlungen in Bezug auf Forsten gehören, soweit sie
sich nicht zugleich als Feldpolizeivergehen (s. d.) oder Jagdpolizeivergehen
(s. d.) darstellen, als Forstrügensachen (Ges. vom 24. April 1894 S. 116)
vor die Gerichte (RGes. vom 1. Juli 1877 S. 346 8 35, Ges. vom
24. April 1894 S. 126 § 21, VO. vom 15. September 1879 S. 351
§ 18). Der Forstschutz (s. d.), zu unterscheiden von Waldschutz (s. d.),
bezweckt nicht lediglich die Verhütung von Uebertretungen, sondern zu-
gleich die Verhütung und Bestrafung von Holzdiebstählen. Von dieser
Thätigkeit wieder zu unterscheiden sind die Verrichtungen der mit Ausübung
der Gutsvorstehergeschäfte in eximirten Waldungen (s. d.) betrauten Organe.
Weitere Ausführungsvorschriften für die Gerichte giebt Gesch. O. 8 774.
Forstrentämter sind die Behörden zur Besorgung des gesammten Forst-
cassen= und Forstrechnungswesens. Gleichzeitig liegt ihnen die Verwaltung
des Intradeneinkommens in denjenigen Bezirken ob, in denen sie nicht
den Bauverwaltereien (s. d.) oder ausnahmsweise den Bezirkssteuerein-
nahmen übertragen worden ist. Die Forstrentbeamten sind dem Finanz-
ministerium unmittelbar unter= und den Revierverwaltern gleichgeordnet
(Bek. vom 21. Februar 1865 S. 84 §§ 1, 5, 6, VO. vom 9. Mai
1871 S. 67 88 25, 32).
Forstschutz, zu unterscheiden vom Waldschutz (s. d.) und von den Functionen
der Gutsvorsteher für eximirte Waldungen (s. d.), umfaßt die Maaß-
regeln, die zur Verhütung von Holzdiebstählen, Forst= und Jagdfreveln
und sonstigen Beschädigungen der Waldungen, sowie zur Ergreisung und
Anzeige von Uebertretern erforderlich werden, und wird in Staatsforsten
(s. d. III) von den Revierverwaltern mit dem ihnen zu diesem Zwecke
beigegebenen, von ihnen zu verpflichtenden Personale (Förstern, Revier-
gehülfen und Waldwärtern) ausgeübt. Das beigegebene Forstschutzper-
sonal kann sowohl von lediglich practischer als von wissenschaftlicher Vor-
bildung sein und erhält besondere Dienstanweisung. In einzelnen Forst-
revieren sind Forstgendarme (s. Gendarmerie II) angestellt, auch werden