Forstwirthschaft — Fortbildungsschule. 207
zum Forstschutze Militärcommandos (s. d.) gegeben (VO. vom 9. Mai
1871 S. 67 §5, 8§7). Auch in Pfarrwaldungen ist für den nöthigen
Forstschutz zu sorgen (VO. vom 23. Februar 1875 Pct. B 7 im
Cons.-B. S. 12).
Forstwirthschaft, s. Waldungen.
Fortbildungsschule.
I. Schulpflicht: Die aus der Volksschule entlassenen Knaben sind
noch 3 Jahre lang zum Besuche der F. verpflichtet. Für Mädchen kann
ein obligatorischer zweijähriger Fortbildungsunterricht mit wöchentlich zwei
Stunden eingerichtet werden. Der Besuch einer höheren Lehranstalt bis
zum 15. Jahre, der mindestens 9jährige Besuch einer höheren oder
mittleren Volksschule oder entsprechender Privatunterricht entbinden von
der Verpflichtung zur Theilnahme an der F., wenn das Kind die seinem
Alter entsprechende Classe erreicht hat (Schulges. vom 26. April 1873
S. 350 § 4 Abs. 8 und 9, § 14 Abs. 6, AVO. vom 25. August 1874
S. 155 §8§ 11, 325, und wegen der Realschulen MVO. vom 17. Juni
1893 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 315). Ueberdies kann die Be-
freiung vom Fortbildungsunterrichte vom Schulvorstande in besonderen
Ausnahmefällen genehmigt werden und gilt dann allgemein, nicht nur
für diesen Schulbezirk (Ges. § 147, MVO. vom 5. September 1893 in
der Zeitschr. f. V. XV S. 76). Insbesondere kann dies geschehen bei
Erlangung der nach dem Ziele der betreffenden F. erforderlichen Reife
(VO. vom 4. November 1878 S. 432 § 8). Auch sonst kann Befreiung
eintreten, wenn Lebens= und Erwerbsverhältnisse dies wünschenswerth
erscheinen lassen und der Schüler das 17. Jahr erfüllt hat (MVO. vom
9. Juni 1888 in der Zeitschr. f. V. IX S. 289). Schüler gewerblicher
Schulen (s. d.) im Sinne des Ges. vom 3. April 1880 werden von der
allgemeinen Fortlildungsschulpflicht unter der Voraussetzung befreit, daß
sie das Lehrziel der letzteren erreichen. Dasselbe gilt von ausländischen
Kindern, soweit nicht ihre heimathliche Gesetzgebung eine solche Theil-
nahme fordert (MVO. vom 27. März 1875 und vom 13. März 1875
in der Zeitschr. f. R. 42 S. 63) und nicht durch Staatsverträge (s. Schul-
pflichtigkeit) eine derartige Verpflichtung begründet ist. Um jedoch auch
die hiernach freibleibenden jungen Leute zu treffen, soll von der durch
die Gewerbeordnung gebotenen Füglichkeit zu Errichtung gewerblicher F.
(s. d.) thunlichst Gebrauch gemacht werden (MVO. vom 8. November
1876 im SW. S. 214). Verlängerung der 3jährigen Fortbildungs-
schulpflicht im Disciplinarwege ist unzulässig (MWVO. vom 10. Juli 1880
in der Zeitschr. f. V. II S. 282, MVO. vom 13. August 1891 in der
Zeitschr. f. V. XIV S. 73). Der Unterricht wird in wöchentlich min-
destens zwei Stunden am Sonntage, jedoch nicht während des Haupt-
gottesdienstes, oder am Abend eines Wochentages oder, wie ortsgesetzlich
bestimmt werden kann, nur im Winter mit woöchentlich mindestens
4 Stunden ertheilt. Wenn der Schulvorstand mit Einverständniß der
politischen Gemeindevertretung beschließt, den Unterricht auf eine andere
Zeit zu verlegen, so soll zu Genehmigung derartiger Beschlüsse die Be-
zirksschulinspection zuständig sein. Auch kann der Schulvorstand den