Gebäudeversicherung. 213
15. April 1873 S. 383 8 4, AVO. vom 22. Juni 1875 S. 271 8§ 2,
3, VO. v. 10. Juli 1875 S. 279 88 2, 3, VO. v. 26. Juni 1874
S. 88 II1, VO. vom 15. Februar 1892 im Cons.-B. S. 24 Pct. 4).
Gebäudehöhe s. Wohngebäude.
Gebäudeversicherung. Für Versicherung von Gebäuden und deren Zu-
behörungen besteht in Sachsen die Landesbrandversicherungsanstalt (Gef.
vom 13. October 1886 S. 213, S. 240, A#VO. vom 18. November
1876 S. 509 mit Abänderungen in der A. vom 14. October 1886
S. 237, Ges. vom 5. Mai 1892 S. 201 mit AVO. vom 30. Mai 1892
S. 217). Diese Anstalt ist
I. Staatsanstalt, beruht auf Gegenseitigkeit und ist obliga-
torisch für die mit Dach versehenen Hochgebäude mit Einschluß der
baulichen Zubehörungen und Ausbaugegenstände ausschließlich der Grün-
dungsmauern, ingleichen für die bei Kirchen und andern öffentlichen Ge-
bäuden vorhandenen Orgeln, Großuhren, Glocken, Altäre, Taufsteine,
Kanzeln und sonstige zum „großen Kirchengeräthe“ gehörigen Gegenstände.
Von der Beitrittspflicht ausgeschlossen sind 1) die nur bedingt beitritts-
pflichtigen Gegenstände (Gebäude zu vorübergehenden Zwecken, und ge-
wisse durch den Baustyl nicht bedingte, den nöthigen Bestandtheilen des
Ausbaues nicht beizuzählende Verzierungen und Luxusgegenstände); 2) die
blos beitrittsfähigen Gegenstände (mit Feuerungsanlagen nicht versehene,
zum Wohnen nicht bestimmte Gartenhäuser, ingleichen Schauspielhäuser,
Begräbnißgebäude, vom Gebäude trennbare, werthvollere Kunstgegenstände,
Ziegel-, Kalk= 2c. Oefen unter gewissen Voraussetzungen, einzelstehende
Schornsteine, Brücken und die innerhalb des Grundstücks aufgestellten,
einem wirthschaftlichen Betriebe dienenden Maschinen und Geräthschaften);
3) die nicht beitrittsfähigen Gegenstände (Fabriken und Niederlagen ent-
zündlicher Stoffe nebst Zubehör, nicht überbaute Keller, Einfriedigungen,
Baulichkeiten, die sich leicht von einem Ort auf den andern versetzen lassen,
sowie alle Gegenstände unter 30 — Zeitwerth). Die unter 2 erwähnten
Maschinen und Geräthschaften dürfen sowohl bei der Landesanstalt als
bei Privatanstalten, nicht aber bei beiden zugleich (s. Doppelversicherung),
versichert werden und bilden bei der Landesanstalt eine eigene, von der
Gebäudeversicherung getrennte, nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit
sich selbst unterhaltende Versicherungsabtheilung (s. Maschinenversicherung).
Die Versicherung bei Privatanstalten (s. Privatfeuerversicherung ist dem-
nach nur zulässig rücksichtlich der bei der Landesanstalt nicht beitritts-
fähigen oder zwar beitrittsfähigen, aber nicht beitrittspflichtigen und
thatsächlich bei derselben nicht versicherten, ingleichen rücksichtlich der nur
bedingt beitrittspflichtigen Gebäude zu vorübergehenden Zwecken, der letz-
teren, soweit die Landesanstalt deren Versicherung ablehnt. Die Ver-
sicherung gilt gegen Feuer, kalten Blitzschlag und (mit besonderer Bei-
tragsleistung) gegen Cxplosion (Ges. 5S 1—14, 30, AVO. sS 1—4,
Ges. vom 28. August 1876 S. 427 § 7 und wegen der Versicherung
gegen Epsi Ges. vom 5. Mai 1892 Art. 3, A#O. vom 30. Mai
II. Die Bestimmungen über Brandversicherungsbehörden (s. d.),