Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

214 Gebäudeversicherung. 
die Brandversicherungskammer (s. d.), die Brandversicherungsinspectoren 
(s. d.), den Auswand der Landesanstalt und die Kosten der Behörden 
und Techniker behandeln 88 15—37 des Ges., §§ 5—8 der AVO. 
III. Anmeldung. Jeder Neubau, jede Veränderung des Werthes 
des Versicherungsobjectes um mindestens 5 , jede Benutzungsverände- 
rung, welche die Versetzung in eine andere Beitragsclasse bedingt, jede 
Abtragung eines nicht wiederherzustellenden Gebäudes und jedes Interims- 
gebäude ist binnen 14 Tagen bei der Verwaltungsbehörde I. Instanz 
zu Vermeidung von Ordnungsstrafen und Nachzahlung anzumelden und 
von der Behörde in das Anmelderegister einzutragen (Ges. S8 38—47, 
AO. 88 9, 10, für die Maschinenversicherung Ges. §S 162—166, 
A#O. 8§8 95—97 und die Akänderung in der A#. von 1880). 
Innerhalb 3 Tagen nach Schluß jeden Monats sind dem Brandver- 
——“e2e die in das Register eingetragenen Anmeldungen zum 
wecke . 
Iv.derCatastration(Ges.§§48—63,AVO.§§11—39,ABO. 
von 1886 Schlußs., für die Maschinenversicherung Ges. 88 167, 168) 
mitzutheilen; jedoch steht den Valsicherten frei, sofortige C., oder, wenn 
die Versicherung seit mindestens 5 Jahren unverändert geblieben ist, auf 
ihre Kosten eine anderweite C. zu beantragen (Ges. S§ 12, 34). Die 
C. kann mit der Baurevision (s. d.) verbunden werden und zerfällt in 
die Abschätzung, d. i. die Eimittelung des Neubauwerthes und des der 
Versicherungsfumme gleichkommenden Zeitwerthes (Ges. S8 11, 48, 
50—8#—2) und in die Einschätzung, d. i. die Ermittelung der Beitrags- 
classen (s. Brondcasser beiträge) und der Höhe der darnach berechneten Ein- 
heiten je nach dem Grade der Zerstörbarkeit, der directen und der in- 
directen Gefahr (Ges. S§ 53— 55). Ueber die erfolgte C. sind vom 
technischen Beamten Catastrations protocolle abzufassen und binnen 5 Wochen 
nach Behändigung der Anmelderegister (oben III) an die Brandversiche- 
rungskammer einzureichen (Ges. §8 48, 49), die hierüber den Versiche- 
rungsschein ausstellt und dem Versicherten durch die Verwaltungsbehörde 
erster Instanz aushändigen läßt (Ges. § 56). Sowohl gegen die Ab- 
schätzung als gegen die Einschätzung ist innerhalb 14 Tagen von Be- 
händigung des Versicherungsscheines Reclamation, gegen die Einschätzung 
jedoch nur insoweit zulässig, als sie die thatsächlichen Umstände betrifft, 
durch welche die Beitragsclassen bestimmt werden. Die Reclamation ist, 
wenn sie sich durch die jedenfalls vorzunehmende Revision des tech- 
nischen Becmten nicht erledigt, nach vorheriger Prüfung durch eine 
von der Verwaltungsbehörde erster Instanz jedesmal zu bestellende 
Reclamationsdeputation der Brandversicherungskammer zur Entscheidung 
vorzulegen (Ges. 88 57—63, A#. 8§ 35—39). Ueber die laufenden 
Versicherungen hat die Brandversicherungskammer Orts-, Bezirks= und 
Haupt-Cataster zu halten. Ein von der Kammer zeitweilig zu berich- 
tigender Auszug des Ortscatasters befindet sich bei der Verwaltungs- 
behörde erster Instanz (A##. S§ 32, 33). Am Haupteingange jedes 
Grundstücks ist die Nummer, die es im Ortscataster führt, sichtbar an- 
zubringen (A# . 8§ 34).
	        
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