214 Gebäudeversicherung.
die Brandversicherungskammer (s. d.), die Brandversicherungsinspectoren
(s. d.), den Auswand der Landesanstalt und die Kosten der Behörden
und Techniker behandeln 88 15—37 des Ges., §§ 5—8 der AVO.
III. Anmeldung. Jeder Neubau, jede Veränderung des Werthes
des Versicherungsobjectes um mindestens 5 , jede Benutzungsverände-
rung, welche die Versetzung in eine andere Beitragsclasse bedingt, jede
Abtragung eines nicht wiederherzustellenden Gebäudes und jedes Interims-
gebäude ist binnen 14 Tagen bei der Verwaltungsbehörde I. Instanz
zu Vermeidung von Ordnungsstrafen und Nachzahlung anzumelden und
von der Behörde in das Anmelderegister einzutragen (Ges. S8 38—47,
AO. 88 9, 10, für die Maschinenversicherung Ges. §S 162—166,
A#O. 8§8 95—97 und die Akänderung in der A#. von 1880).
Innerhalb 3 Tagen nach Schluß jeden Monats sind dem Brandver-
——“e2e die in das Register eingetragenen Anmeldungen zum
wecke .
Iv.derCatastration(Ges.§§48—63,AVO.§§11—39,ABO.
von 1886 Schlußs., für die Maschinenversicherung Ges. 88 167, 168)
mitzutheilen; jedoch steht den Valsicherten frei, sofortige C., oder, wenn
die Versicherung seit mindestens 5 Jahren unverändert geblieben ist, auf
ihre Kosten eine anderweite C. zu beantragen (Ges. S§ 12, 34). Die
C. kann mit der Baurevision (s. d.) verbunden werden und zerfällt in
die Abschätzung, d. i. die Eimittelung des Neubauwerthes und des der
Versicherungsfumme gleichkommenden Zeitwerthes (Ges. S8 11, 48,
50—8#—2) und in die Einschätzung, d. i. die Ermittelung der Beitrags-
classen (s. Brondcasser beiträge) und der Höhe der darnach berechneten Ein-
heiten je nach dem Grade der Zerstörbarkeit, der directen und der in-
directen Gefahr (Ges. S§ 53— 55). Ueber die erfolgte C. sind vom
technischen Beamten Catastrations protocolle abzufassen und binnen 5 Wochen
nach Behändigung der Anmelderegister (oben III) an die Brandversiche-
rungskammer einzureichen (Ges. §8 48, 49), die hierüber den Versiche-
rungsschein ausstellt und dem Versicherten durch die Verwaltungsbehörde
erster Instanz aushändigen läßt (Ges. § 56). Sowohl gegen die Ab-
schätzung als gegen die Einschätzung ist innerhalb 14 Tagen von Be-
händigung des Versicherungsscheines Reclamation, gegen die Einschätzung
jedoch nur insoweit zulässig, als sie die thatsächlichen Umstände betrifft,
durch welche die Beitragsclassen bestimmt werden. Die Reclamation ist,
wenn sie sich durch die jedenfalls vorzunehmende Revision des tech-
nischen Becmten nicht erledigt, nach vorheriger Prüfung durch eine
von der Verwaltungsbehörde erster Instanz jedesmal zu bestellende
Reclamationsdeputation der Brandversicherungskammer zur Entscheidung
vorzulegen (Ges. 88 57—63, A#. 8§ 35—39). Ueber die laufenden
Versicherungen hat die Brandversicherungskammer Orts-, Bezirks= und
Haupt-Cataster zu halten. Ein von der Kammer zeitweilig zu berich-
tigender Auszug des Ortscatasters befindet sich bei der Verwaltungs-
behörde erster Instanz (A##. S§ 32, 33). Am Haupteingange jedes
Grundstücks ist die Nummer, die es im Ortscataster führt, sichtbar an-
zubringen (A# . 8§ 34).