Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Gebäudeversicherung. 215 
V. Die Mittel der Anstalt bieten die Brandcassenbeiträge (s. d.), 
der für beide Abtheilungen der Anstalt besonders bestehende Vorschuß- 
und Reservefond, der bis zur Höhe von 500000 4 der Anstalt eröffnete 
unverzinsliche Staatscredit und die Ermächtigung zu Aufnahme zins- 
barer Darlehne auf den Credit des Staates (Ges. §§ 64—83, M#. 
§§ 40—49, wegen der Maschinenversicherung Ges. 8§ 169—171, wegen 
des Reservefonds Ges. vom 5. Mai 1892 Art. 1). 
VI. Ueber Brandschädenvergütung und sonstige Beihülfen und 
Vergütungen handelt §§ 85—148 des Ges., §§ 50—89 der A#. und 
soviel die Maschinenversicherung betrifft, 95 172—178 des Ges., 8 98 
der AVO. Hiernach erstreckt sich die Verpflichtung zur Schädenvergütung 
auf Schäden durch Feuer und dessen Bewältigung, durch kalten Blitz= 
schlag und, wenn dafür eine besondere Versicherung besteht, durch Explo- 
sion (Ges. § 2, AVO. 8 1, Ges. vom 5. Mai 1892 Art. 3); sie be- 
ginnt mit dem Tage, der dem Eintrage in das Anmelderegister, oder, 
wo die Anmeldung unterblieb, der Catastration folgt (Ges. § 85). Die 
Vergütung erfolgt bei Totalschäden nach Höhe der Versicherungssumme. 
Bei Theilschäden, d. h. solchen, welche die Wiederherstellung des Ganzen 
gestatten, verhält sich die Vergütung zur Versicherungssumme, wie der 
Herstellungsaufwand zum Neubauwerth (Ges. §§ 88, 89). Außerdem ge- 
währt die Anstalt Vergütungen für Niederreißen von unbeweglichen, von 
der Versicherung ausgeschlossenen Gegenständen, insbesondere sog. Zaun- 
entschädigungen (s. d.), Spritzenprämien (s. d.), Beiträge an die Feuer— 
löschcassen (s. d.), Belohnungen für außerordentliche Feuerlöschdienste (s. d.), 
für Entdeckung von Brandstiftern (s. d.) und, wo dies im feuerpolizei- 
lichen oder sonst im Interesse der Anstalt liegt, Vergütungen und Bei- 
hülfen für gänzliche oder theilweise Niederreißung von Baulichkeiten, 
Aenderung der Baustellen, Umwandlung weicher Dachung in harte, Her- 
stellung von Brandmauern und Durchführung von Neubauplänen (s. Bau- 
polizei A III, Zwangsenteignung B II 26). Die Würderung der Brand- 
schäden erfolgt durch den Brandversicherungsinspector an dem von der 
Verwaltungsbehörde erster Instanz hierzu anberaumten Termine, nachdem 
die letztere nach erhaltener Kunde vom Ausbruche des Feuers bez. durch 
den Brandversicherungsinspector (s. d.) über dessen Entstehung, Umfang 
und Wirkung Eröterungen an Ort und Stelle veranstaltet und der Brand- 
versicherungskammer summarisch hierüber Bericht erstattet hat. Recla- 
mationen gegen die Würderung sind binnen 8 Tagen anzubringen, die 
endgültliche Feststellung der B. erfolgt auf den Hauptschädenbericht (s. d.) 
der Verwaltungsbehörde erster Instanz durch die Brandversicherungs- 
kammer (Ges. §§ 96— 103, AVO. 88 50— 66). Die Auszahlung der 
B. erfolgt in 2 Hälften in der Form der Brandversicherungscertificate 
(s. d.). Darüber, inwieweit die B. abgetreten, verkümmert oder zum 
Wiederaufbau auf einer andern Stelle verwendet werden darf, wie es 
bei Zwangsversteigerung sowie bei Brandstiftung durch den Empfangs- 
berechtigten selbst bezüglich der Hypothekengläubiger zu halten sei, in- 
gleichen über die Verjährungsfristen s. Ges. §§ 111—148, Ges. vom 
5. Mai 1892 Art. Ib, AVO. 88§ 68— 89. Die sonstigen Bestim-
	        
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