Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

216 Gebrauchsmuster — Gebühren. 
mungen dieses Abschnittes betreffen die Feuerlöschgeräthe (s. d.), die 
Feuerlöschcasse (s. d.), Feuerlöschordnungen (s. d.), Feuerlöschverbände 
(s. d.), Feuerpolizei (s. d.), Feuerpolizeibehörden (s. d.) und Feuerpolizei- 
vergehen (s. d.). 
Gebrauchsmuster sind geschützt durch RGes. vom 1. Juni 1891 S. 20, 
RWVO. vom 11. Juli 1891 S. 349 und vom 30. Juni 1894 S. 495 
sowie die R. Uebereinkommen mit Oesterreich vom 6. December 1891 
(RGl. von 1892 S. 289), mit Italien vom 18. Januar 1892 (S. 293), 
mit der Schweiz vom Jahre 1894 (S. 511). 
Gebühren. A. Im Bereiche des Ministeriums des Innern und zwar: 
I. in der Unterinstanz sind die G., soweit solche überhaupt in An- 
satz gebracht werden dürfen und nicht vielmehr die bei den Amtshaupt- 
mannschaften als Regel geltende Kostenfreiheit (Ges. vom 21. April 
1873 S. 275 §.21) eintritt, nach den Bauschbeträgen der Gebührentaxe 
vom 24. September 1876 S. 439 anzusetzen. In diesen Beträgen sind 
die Kosten requirirter Behörden (s. Rechtshilfekosten), Kosten für Ab- 
schriften (s. d.), Portoverläge (s. MO. vom 13. August 1887 in der 
Zeitschr. f. V. IX S. 18), Botenlöhne, Behändigungs= und Bestellge- 
bühren inbegriffen, weshalb sie da, wo nach Vorschrift der einschlagenden 
Gesetze, wie in Kirchen-, Gemeinde-, Schul-, Jagd= 2c. Sachen nur „Ver- 
läge“ berechnet werden sollen, nicht in Ansatz gebracht werden dürfen 
(Gebührentaxe Abschn. III Pct. 31, Abschn. III Pct. 6-.). Auch Fort- 
kommen und Auslösung (s. Reisekosten) ist von den Amtshauptmann- 
schaften den Betheiligten niemals anzusetzen (Ges. vom 21. April 1873 
S. 275 § 216). Dagegen sind Kosten der Oberbehörden, Zeugengebühren 
(s. d.), Einrückungsgebühren, Sachverständigen= und ähnliche Sonderge- 
bühren noch neben dem Bauschbetrag, also auch da in Ansatz zu bringen, 
wo nur Verläge berechnet werden dürfen (Gebührentaxe Abschn. III Pct. 33, 
Abschn. III 6°). Soweit für kostenpflichtige Sachen besondere Ansätze 
in die Gebührentaxe nicht aufgenommen worden sind, sind die in Abschn. 1 
Ziffer 15a8—c aufgeführten Bauschsätze für Verfügungen, Bescheidungen, 
Mittheilungen rc. überhaupt in Ansatz zu bringen. Für die Beaussich- 
tigung des Kirchenvermögens (s. d. B 3) und der Vermögen der Stif- 
tungen für Kirchen= und Schulzwecke (s. Schuleasse III) sind in den ein- 
schlagenden Gesetzen je nach dem Umfange des Vermögens besondere 
Bauschätze angeordnet (Gebührentaxe III 5, III 6). Die Gemeinde- 
behörden dürfen bei Bemessung der Gebühren für Benutzung städtischer 
Anstalten (z. B. Schlachtviehhöfe) auch ihre Mühwaltung für deren Be- 
aufsichtigung und Verwaltung berücksichtigen (MVO. vom 28. August 
1893 in der Zeitschr. f. V. XV S. 31). Vor Einberichtung von Rechts- 
mitteln sind die Kosten der erstinstanzlichen Behörden bei deren Verlust 
zu den Acten zu berechnen. Das Recht der Aussichts= und Rercurs- 
behörden, sie zu ermäßigen, besteht fort (Gebührentaxe III 2). Ministerial- 
gebühren sind von derjenigen Behörde einzuziehen, an die vom Ministe- 
rium verfügt worden ist (MVO. vom 7. Februar 1881). Auch in der 
Bureaugebühr der Kreishauptmannschaften und des Ministeriums (von 
1 4) ist der Portoaufwand inbegriffen (MVO. vom 20. Januar 1883
	        
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