Gebühren. 217
in der Zeitschr. f. V. IV S. 118). In Entscheidungen soll nicht der
Ausdruck „Kosten zu bezahlen“, sondern „Kosten ab-, bez. zu erstatten“
gebraucht werden (MVO. vom 10. December 1875 in der Zeitschr. f. R.
42 S. 516). Porto und Zeugengebühren sind außerhalb des Admini-
strativ-Justizverfahrens nichi zu erstatten (SWB. von 1880 S. 185).
Die rechtliche Vertretung der amtshauptmannschaftlichen Cassen erfolgt
im Inlande bei Beträgen bis zu 150 .“ durch die Cassenbeamten (VO.
vom 14. Februar 1877 S. 150). Die Entschließung auf Gesuche um
Kostenerlaß und wegen Uebertragung uneinbringlicher Sondergebühren hat
das Ministerium sich vorbehalten. Die hierauf bezüglichen Anträge sollen
zusammengefaßt und kurz vor Jahresschluß beim Ministerium eingereicht
werden, während wegen Inwegfallstellung uneinbringlicher Kosten die
erstinstanzliche Behörde Entschließung faßt und über Kostenerlaßgesuche
in Polizeistrafsachen die Bestimmungen über Gnadengesuche (s. d.) gelten.
Kostenrechnungen über mehrere Posten sind ohne Zustellungsbeschluß der
ersten Rechnungsexpedition direct einzusenden (MIVO. vom 7. September
1877 und 7. Juli 1887 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 326, MVO.
von 1886 im DKB. S. 2). Von Einziehung des Bauschbetrags für
Gnadengesuche (s. d.) ist abzusehen, wenn in der Ober= oder Mittel-
instanz Kosten nicht angesetzt worden sind. Im Uebrigen erfolgt die
Führung dieser Cassen nach der in Ausführung der Bestimmungen über
den Staatshaushalt (s. d.) und das Staatsrechnungswesen, namentlich
der MV O. vom 6. December 1879 ergangenen Anweisung vom 27. De-
cember 1879. Den amtshauptmannschaftlichen Hauptcassen fließen nun-
mehr auch die Antheile der Gebühren für Jagdkarten (s. d.) und Hunde-
marken (s. Hundesteuer) zu, die bisher zu den Beamtenunterstützungs-
cassen der Amtshauptmannschaften flossen. Diese Cassen sollen jedoch
fortbestehen und durch Zinsenzuschlag vermehrt werden. Außerordentliche
Verwendung von Zinsen zu Unterstützungen bedarf ministerieller Geneh-
migung (MVO. vom 28. Februar 1880).
II. Die G. der Bürgermeister kl. St O. und Gemeindevor-
stände fließen, soweit sie nicht gesetzlich der Armencasse (s. d. I 1),
Schulcasse (s. d. II), Feuerlöschcasse (s. d.) 2c. überwiesen sind, oder,
wie zulässig, diesen Organen als Vergütung für ihre Mühwaltung über-
lassen werden, in die Gemeindecasse. Jedoch kann die Anrechnung der
G. auf den Gehalt des Gemeindevorstands nur im Dispensationswege
gestattet werden (MVO. vom 18. Juli 1890 in der Zeitschr. f. V. XII
S. 154). Die Genannten sind den Betheiligten nur insoweit Kosten
in Ansatz zu bringen berechtigt, als die hierfür bestehende Taxe dies
ausdrücklich zuläßt (kl. StO. Art IV 8 14,, RLGO. 88 74, 76, Ge-
bührentaxe vom 26. August 1874 S. 153). Ergänzungen zur letzteren
sind ergangen durch V. vom 1. Mai 1878 S. 68 (7 weitere Ansätze),
bezüglich der Arbeitsbücher (AVO. vom 28. März 1892 S. 28 88 69,
71), der Zwangsvollstreckungen (s. d. B 1 2), der Gestattung dringlicher
Wie d.) an Feiertagen, und der Niederschriften bei Viehseuchen
III. Außer den vorgenannten bestehen im Bereich des Ministeriums