Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Gebühren. 217 
in der Zeitschr. f. V. IV S. 118). In Entscheidungen soll nicht der 
Ausdruck „Kosten zu bezahlen“, sondern „Kosten ab-, bez. zu erstatten“ 
gebraucht werden (MVO. vom 10. December 1875 in der Zeitschr. f. R. 
42 S. 516). Porto und Zeugengebühren sind außerhalb des Admini- 
strativ-Justizverfahrens nichi zu erstatten (SWB. von 1880 S. 185). 
Die rechtliche Vertretung der amtshauptmannschaftlichen Cassen erfolgt 
im Inlande bei Beträgen bis zu 150 .“ durch die Cassenbeamten (VO. 
vom 14. Februar 1877 S. 150). Die Entschließung auf Gesuche um 
Kostenerlaß und wegen Uebertragung uneinbringlicher Sondergebühren hat 
das Ministerium sich vorbehalten. Die hierauf bezüglichen Anträge sollen 
zusammengefaßt und kurz vor Jahresschluß beim Ministerium eingereicht 
werden, während wegen Inwegfallstellung uneinbringlicher Kosten die 
erstinstanzliche Behörde Entschließung faßt und über Kostenerlaßgesuche 
in Polizeistrafsachen die Bestimmungen über Gnadengesuche (s. d.) gelten. 
Kostenrechnungen über mehrere Posten sind ohne Zustellungsbeschluß der 
ersten Rechnungsexpedition direct einzusenden (MIVO. vom 7. September 
1877 und 7. Juli 1887 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 326, MVO. 
von 1886 im DKB. S. 2). Von Einziehung des Bauschbetrags für 
Gnadengesuche (s. d.) ist abzusehen, wenn in der Ober= oder Mittel- 
instanz Kosten nicht angesetzt worden sind. Im Uebrigen erfolgt die 
Führung dieser Cassen nach der in Ausführung der Bestimmungen über 
den Staatshaushalt (s. d.) und das Staatsrechnungswesen, namentlich 
der MV O. vom 6. December 1879 ergangenen Anweisung vom 27. De- 
cember 1879. Den amtshauptmannschaftlichen Hauptcassen fließen nun- 
mehr auch die Antheile der Gebühren für Jagdkarten (s. d.) und Hunde- 
marken (s. Hundesteuer) zu, die bisher zu den Beamtenunterstützungs- 
cassen der Amtshauptmannschaften flossen. Diese Cassen sollen jedoch 
fortbestehen und durch Zinsenzuschlag vermehrt werden. Außerordentliche 
Verwendung von Zinsen zu Unterstützungen bedarf ministerieller Geneh- 
migung (MVO. vom 28. Februar 1880). 
II. Die G. der Bürgermeister kl. St O. und Gemeindevor- 
stände fließen, soweit sie nicht gesetzlich der Armencasse (s. d. I 1), 
Schulcasse (s. d. II), Feuerlöschcasse (s. d.) 2c. überwiesen sind, oder, 
wie zulässig, diesen Organen als Vergütung für ihre Mühwaltung über- 
lassen werden, in die Gemeindecasse. Jedoch kann die Anrechnung der 
G. auf den Gehalt des Gemeindevorstands nur im Dispensationswege 
gestattet werden (MVO. vom 18. Juli 1890 in der Zeitschr. f. V. XII 
S. 154). Die Genannten sind den Betheiligten nur insoweit Kosten 
in Ansatz zu bringen berechtigt, als die hierfür bestehende Taxe dies 
ausdrücklich zuläßt (kl. StO. Art IV 8 14,, RLGO. 88 74, 76, Ge- 
bührentaxe vom 26. August 1874 S. 153). Ergänzungen zur letzteren 
sind ergangen durch V. vom 1. Mai 1878 S. 68 (7 weitere Ansätze), 
bezüglich der Arbeitsbücher (AVO. vom 28. März 1892 S. 28 88 69, 
71), der Zwangsvollstreckungen (s. d. B 1 2), der Gestattung dringlicher 
Wie d.) an Feiertagen, und der Niederschriften bei Viehseuchen 
III. Außer den vorgenannten bestehen im Bereich des Ministeriums
	        
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