Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

220 Geburtsregister — Geburtsscheine. 
burtstabelle wegen Verlautbarung der von ihm ausgeführten Operationen 
und ihres Ausgangs von der Hebamme vorzulegen (Hebammenordnung 
vom 22. Juni 1892 S. 291 § 15, VO. vom gleichen Tage S. 287 
§ 4, VO. vom 27. Januar 1871 S. 32, Mand. vom 2. April 1818 
S. 9 § 17, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 8 278). 
Geburtsregister. I. Die Standesbeamten haben auf Grund der ihnen 
zu erstattenden Geburtsanzeige (s. d.) jeden Geburtsfall in das G. ein- 
zutragen. Der Eintrag umfaßt Vor= und Familiennamen, Stand und 
Wohnort des Anzeigenden, Ort, Tag und Stunde der Geburt, Geschlecht 
und Vornamen des Kindes, Vor= und Familiennamen, Religion, Stand 
und Wohnort der Eltern, bei Findlingen Zeit, Ort und Umstände des 
Auffindens, besondere Merkmale, Geschlecht, vermuthliches Alter und 
Ort der Unterbringung. Todtgeburten und todte Frühgeburten (s. d.) 
sind nur im Sterberegister einzutragen. Ist die Anzeige eines Geburts- 
falles über 3 Monate verzögert worden, so darf die Eintragung nur mit 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sachverhaltes 
erfolgen (RGes. vom 6. Februar 1875 S. 23 §§ 22—27, nebst For- 
mularen und Probeeinträgen S. 361—365 des Ges.= u. Verordn.-Bl. von 
1875). Besondere Bestimmungen sind über Namenseintrag, Vaterschaftsan- 
erkennung, Legitimation und Annahme an Kindesstatt ergangen, s. Namen. 
Im Uebrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über Standesregister (#. d.). 
II. Auch die kirchlichen Geburtsregister (Taufnachrichten) sind fort- 
zuführen; das Nähere s. unter Kirchenbücher I. 
Geburtsscheine. I. Die standesamtlichen Geburtsurkunden werden in 
Form der Registerauszüge (s. d.) ausgestellt. Statt ihrer können für 
militärische, insbesondere für Militärersatz. Zwecke, für Anmeldung zur 
Stammrolle 2c. vereinfachte G. ausgestellt werden (MVO vom 21. Sep- 
tember 1892 mit Formular und VO. vom 16. März 1893 in der Zeit- 
schrift f. VL. XIV. S. 114, SWB. Jahrg. 1892 S. 178, 3KB. S. 56, 
D##B. S. 71). 
II. Die Geburtsnachweise aus den Kirchenbüchern sind in Form 
der Taufzeugnisse zu ertheilen. Die Ausstellung erfolgt, soweit sie bei 
der einfachsten Form der kirchlichen Handlung (s. d. A I) vorkommt, das 
erste Mal kostenfrei, im Uebrigen gegen die geordnete Gebühr (VO. vom 
27. Februar 1869 S. 29 unter 3, VO. vom 11. April 1883 im 
Cons.-B. S. 67). Neben den „Geburts= und Taupbescheinigungen“ sind 
auch künftig, wo es auf die näheren Umstände der Taufvollziehung an- 
kommt, „Taufzeugnisse“ auszustellen (VO. vom 21. August 1888 im 
Cons.-B. S. 49 mit Formular für beide Arten von Zeugnissen). Behufs 
Eintrags in die Stammrolle sind G. nach vorgeschriebenem Formulare 
unentgeltlich zu ertheilen und als portopflichtige Dienstsache (s. Behörden- 
correspondenz) zuzusenden; für Duplicate ist eine Gebühr für 40 & zu 
entrichten. Der Verlautbarung der Ausstellung dieser Scheine in den 
Taufnachrichten und in den zu Recrutirungszwecken gehaltenen Geburts- 
listen (s. d.) bedarf es nicht mehr, dagegen ist die Führung eines Re- 
gisters über ausgestellte G. geboten. Zu anderen Zwecken, als zur An- 
meldung zur Stammrolle dürfen diese Scheine nicht gebraucht werden,
	        
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