220 Geburtsregister — Geburtsscheine.
burtstabelle wegen Verlautbarung der von ihm ausgeführten Operationen
und ihres Ausgangs von der Hebamme vorzulegen (Hebammenordnung
vom 22. Juni 1892 S. 291 § 15, VO. vom gleichen Tage S. 287
§ 4, VO. vom 27. Januar 1871 S. 32, Mand. vom 2. April 1818
S. 9 § 17, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 8 278).
Geburtsregister. I. Die Standesbeamten haben auf Grund der ihnen
zu erstattenden Geburtsanzeige (s. d.) jeden Geburtsfall in das G. ein-
zutragen. Der Eintrag umfaßt Vor= und Familiennamen, Stand und
Wohnort des Anzeigenden, Ort, Tag und Stunde der Geburt, Geschlecht
und Vornamen des Kindes, Vor= und Familiennamen, Religion, Stand
und Wohnort der Eltern, bei Findlingen Zeit, Ort und Umstände des
Auffindens, besondere Merkmale, Geschlecht, vermuthliches Alter und
Ort der Unterbringung. Todtgeburten und todte Frühgeburten (s. d.)
sind nur im Sterberegister einzutragen. Ist die Anzeige eines Geburts-
falles über 3 Monate verzögert worden, so darf die Eintragung nur mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sachverhaltes
erfolgen (RGes. vom 6. Februar 1875 S. 23 §§ 22—27, nebst For-
mularen und Probeeinträgen S. 361—365 des Ges.= u. Verordn.-Bl. von
1875). Besondere Bestimmungen sind über Namenseintrag, Vaterschaftsan-
erkennung, Legitimation und Annahme an Kindesstatt ergangen, s. Namen.
Im Uebrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über Standesregister (#. d.).
II. Auch die kirchlichen Geburtsregister (Taufnachrichten) sind fort-
zuführen; das Nähere s. unter Kirchenbücher I.
Geburtsscheine. I. Die standesamtlichen Geburtsurkunden werden in
Form der Registerauszüge (s. d.) ausgestellt. Statt ihrer können für
militärische, insbesondere für Militärersatz. Zwecke, für Anmeldung zur
Stammrolle 2c. vereinfachte G. ausgestellt werden (MVO vom 21. Sep-
tember 1892 mit Formular und VO. vom 16. März 1893 in der Zeit-
schrift f. VL. XIV. S. 114, SWB. Jahrg. 1892 S. 178, 3KB. S. 56,
D##B. S. 71).
II. Die Geburtsnachweise aus den Kirchenbüchern sind in Form
der Taufzeugnisse zu ertheilen. Die Ausstellung erfolgt, soweit sie bei
der einfachsten Form der kirchlichen Handlung (s. d. A I) vorkommt, das
erste Mal kostenfrei, im Uebrigen gegen die geordnete Gebühr (VO. vom
27. Februar 1869 S. 29 unter 3, VO. vom 11. April 1883 im
Cons.-B. S. 67). Neben den „Geburts= und Taupbescheinigungen“ sind
auch künftig, wo es auf die näheren Umstände der Taufvollziehung an-
kommt, „Taufzeugnisse“ auszustellen (VO. vom 21. August 1888 im
Cons.-B. S. 49 mit Formular für beide Arten von Zeugnissen). Behufs
Eintrags in die Stammrolle sind G. nach vorgeschriebenem Formulare
unentgeltlich zu ertheilen und als portopflichtige Dienstsache (s. Behörden-
correspondenz) zuzusenden; für Duplicate ist eine Gebühr für 40 & zu
entrichten. Der Verlautbarung der Ausstellung dieser Scheine in den
Taufnachrichten und in den zu Recrutirungszwecken gehaltenen Geburts-
listen (s. d.) bedarf es nicht mehr, dagegen ist die Führung eines Re-
gisters über ausgestellte G. geboten. Zu anderen Zwecken, als zur An-
meldung zur Stammrolle dürfen diese Scheine nicht gebraucht werden,