Geburtstabellen — Gefängnißstrafe. 221
sie werden daher bei der Stellung zurückbehalten und vernichtet (VO.
vom 27. Februar 1869 S. 29, Wehrordnung von 1888 S. 619 8§ 258
Anmerkg., MVO. vom 29. September 1884 in der Zeitschr. f. V. VI
S. 33). Für die Zwecke der Schulaufnahme (s. d.) ist die erfolgte Taufe
in dem standesamtlichen Verzeichnisse zu bescheinigen. Confirmations-
scheine (s. d.) ersetzen den Taufschein nur bei Einlieferung in die Correc-
tionsanstalten (s. d.), zu standesamtlichen Zwecken nicht. In Unter-
suchungssachen ist von der Justizbehörde nicht die Ausstellung eines
förmlichen Zeugnisses zu beantragen, sondern eine einfache Anfrage an
das Pfarramt zu richten und von diesem kostenfrei zu beantworten (MV.
vom 12. und 18. Februar 1881 im JIl B. S. 5, Cons.-B. S. 19).
Auch in den kirchlichen Geburtszeugnissen sind außereheliche Kinder in
der Regel unter dem Namen (s. d.) der Mutter aufzuführen.
Geburtstabellen, Geburtsvberzeichnisse, s. Geburtslisten.
Geburtszeugnisse, s. Geburtsscheine.
Gefährliche Thiere, s. Thiere, Raubthiere.
Gefängnißgeistliche. Die Instruction für die G. giebt VO. vom 9. Fe-
bruar 1880 im Cons.-B. S. 6 mit Nachtr. vom 17. August 1894 S.
51 und vom 28. März 1895 S. 12 (letztere das Porto für die Be-
nachrichtigung von der Entlassung betr). Die Bestimmungen für die Ge-
richte enthält Gesch.-O. 88 240, 241, 1921—1925.
Gefangenentransport, s. Schubtransport. » « «
Gefängnißstrafe. I. G. ist zulässige Strafart bei Vergehen, nicht bei
Verbrechen und Uebertretungen (StGBB. 8 1). Der Höchstbetrag ist
5 Jahre, ihr Mindestbetrag 1 Tag. Die Verurtheilten können in der
Gefangenenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen ange-
messene Weise beschäftigt werden; auf Verlangen sind sie in dieser Weise
zu beschäftigen; außerhalb der Anstalt ist ihre Beschäftigung nur mit
ihrer Zustimmung zulässig (StGB. § 16).
II. Die G. wird verbüßt
1) von männlichen Personen unter 18 Jahren bei mehr als ein-
monatlicher Dauer in der Strafanstalt Sachsenburg, von dergleichen
weiblichen Personen in der Landesanstalt Grünhain (VO. vom 29. Juni
1877 S. 239 88§ 1,, 20 und VO. vom 11. März 1878 S. 22 § 4,
VO. vom 15. März 1882 S. 57, VO. vom 19. November 1889 S. 99
Pct. 3 und 4).
2) Für Personen über 18 Jahre gilt bei Gefängniß von mehr
als 3 Monaten folgendes:
a) Männliche Personen sind je nach dem Sitze der Vollstreckungsbe-
hörde in die Strafanstalten Hoheneck und Zwickau,
b) weibliche Personen in die Strafanstalt Voigtsberg einzuliefern (VV.
vom 19. November 1889 S. 99 Pct. 5 und 0).
3) Alle sonstigen Strafen sind, von Militärpersonen (s. d.) abgesehen,
in den Gerichtsgefängnissen (s. d.) zu verbüßen (VO. vom 19. November
1889 S. 99 Pct. 7).
III. Für die Gefängnißanstalten gelten die allgemeinen Bestimmungen
über Strafanstalten (s. uß und Strafvollstreckung (s. d.). Die Schwarz-