Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Altersversicherung. 19 
des Reichskanzlers vom 11. November 1890 in der Zeitschr. f. V. XII 
S. 74). Der Berechnung der Beiträge und Renten wird bei der Land- 
und Forstwirthschaft der nach dem RGes. vom 5. Mai 1886 festgesetzte 
durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst, bei den organisirten Krankencassen 
der durchschnittliche Tagelohn, bei den Knappschaftscassen der durch- 
schnittliche tägliche Arbeitsverdienst, im Uebrigen der ortsübliche Tage- 
lohn, allenthalben nach dem 300 fachen Betrage, zu Grunde gelegt (Ges. 
§ 22, AVO. vom 2. Mai 1890 § 3, MVO. vom 9. August 1890 
in der Zeitschr. f. V. XI S. 367). Durch statutarische Festsetzung der 
Gemeinde oder des Bezirksverbands kann in der Land= und Forstwirth= 
schaft die Rente bis zu /8 in Naturalleistungen gewährt werden (Ges. 
§ 13, A#. vom 2. Mai 1890 § 2). Die Versicherungsanstalt kann 
sich als ihrer Organe der Krankencassen bedienen; über diesfallsige Er- 
satzansprüche wird im Administrativ-Justizwege, über andere von der 
Aufsichtsbehörde entschieden (Ges. § 12, AVO. vom 2. Mai 1890 § 4). 
Die Wartezeit beträgt bei der Invalidenrente 5, bei der Altersrente 
30 Jahre (Ges. § 16 und die Uebergangsbestimmungen §§ 156—162 
mit Abänderung zu Gunsten der mindestens Vierzigjährigen durch RGes. 
vom 8. Juni 1891 S. 337). Weiblichen Personen, die sich verheirathen, 
ingleichen Wittwen und Waisen, deren Ernährer stirbt, kann ein Theil 
der Beiträge zurückerstattet werden (Ges. § 30, 31). Die Grenzbezirke, 
in denen der Rentenanspruch nicht ruht (8 34 des Ges.) giebt Bek. vom 
16. Mai 1891 im Centr.-B. S. 97. 
III. Versicherungsanstalt (Ges. §§ 41—69). Die Versicherung 
erfolgt durch Versicherungsanstalten, in Sachsen durch die Landesver- 
sicherungsanstalt zu Dresden (Ges. § 41, A#VO. vom 2. Mai 1890 
§ 5). Die Verwaltung bewirkt der Vorstand, der aus einem oder 
mehreren staatlichen Beamten besteht (Ges. § 47). Ihm zur Seite steht 
ein Ausschuß, der sich in Sachsen aus je 9 Arbeitgebern und Versicherten 
zusammensetzt. Dieselben werden von je 30 Wahlmännern der organi- 
sirten Krankencassen gewählt; außerdem wählt jeder Bezirksverband und 
jede eximirte Stadt einen Wahlmann (Ges. 8§ 48, AVO. vom 2. Mai 
1890 § 6, § 2). Als örtliche Organe wirken die aus dem Kreise 
der Arbeitgeber und der Versicherten gewählten Vertrauensmänner. Durch 
Statut kann außerdem ein Aufsichtsrath gebildet werden (Ges. § 51). 
Das Statut (Ges. § 59) der sächsischen Anstalt vom 22. November 1890 
ist abgedruckt im SWB. S. 246, S. 249. Die das Statut berathen- 
den Ausschußmitglieder haben auf Vergütung (Ges. § 57) nach Maaß- 
gabe von § 7 der AVO. vom 2. Mai 1890 Anspruch. 
IV. Feststellung und Auszahlung der Rente (Ges. 88§ 70—94). 
1) Der Antrag auf Rente ist bei der unteren Verwaltungsbehörde 
anzumelden, die bei Invalidenrente die Vertrauensmänner und Kranken- 
cassenvorstände hört, dann den Antrag dem Vorstande der Versicherungs- 
anstalt übersendet, der ihn prüft und mit schriftlichem Bescheid entweder 
anerkennt oder ablehnt (§ 75). Ist die Erwerbsunfähigkeit durch Unfall 
herbeigeführt, so ist Ersatz von der Berufsgenossenschaft zu fordern und 
über den Anspruch nach Maaßgabe der Unfallversicherungsbestimmungen 
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