Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

226 Geistliche. 
Designation durch das Landesconsistorium die Vocation (s. d.) aus- 
zufertigen hat. Die Einweisung (s. d.) erfolgt durch den Superintenden- 
ten, die hiermit zu verbindende Aushändigung der Vocation durch den 
Collator. Bei Stellen unter landesherrlichem Patronat (s. d.) erfolgt 
die Ausstellung und Aushändigung der Vocation durch die weltliche Mit- 
inspectionsbehörde. Bei Versäumniß obiger Fristen geht das Wahlrecht 
des Kirchenvorstandes auf den Collator, das Vorschlagsrecht des Colla- 
tors auf das Landesconsistorium über. Wenn nach erfolgter Erledigungs- 
anzeige nicht wenigstens ein vom Collator und dem Kirchenvorstande ge- 
meinschaftlich geeignet gefundener Bewerber vorhanden ist oder eine Ver- 
einigung zwischen beiden über den zu Wählenden nicht erfolgt, erfolgt 
die Besetzung durch das Landesconsistorium. Hülfsprediger und Vicare 
werden nur von dem Landesconsistorium angestellt (K VO. vom 30. März 
1868 S. 204 § 25 Abs. 1, 4 und 5, Kirch.-Ges. vom 15. April 1873 
S. 383, VO. vom 22. Juni 1875 S. 271, VO. vom 10. Juli 1875 
S. 279, Kirch.-Ges. vom 15. April 1873 S. 376 § 5 Pct. 9—13, 
Kirch.-Ges. vom 30. November 1876 S 711, VO. vom 26. Februar 
1892 S. 13, VO. und Bek. vom 1. März 1892 S. 14, S. 16, V0. 
vom 15. Februar 1892 im Cons..B. S. 24). Von der Bewerbung hat 
der G. sofort den Superintendenten zu benachrichtigen (letztere VO. Pct. 
6). Die Erledigungs= und Besetzungsanzeigen der Superintendenten sind 
in doppelten Exemplaren einzureichen (Cons.-B. von 1876 S. 2). Im 
Consistorialblatte werden die Stellen mit Beifügung einer die Höhe des 
Einkommens (s. Pfarrstelleneinkommen) andeutenden Classenziffer ausge- 
schrieben; für die Vertheilung des Stelleneinkommens ist bei Amtswechsel 
der 1. und 15. des Monats maaßgebend. Hülfsgeistliche und Vicare 
sind nicht zu confirmiren, sondern nur zu verpflichten (VO. vom 2. Juli 
1878 im Cons.-B. S. 58). Bei Besetzung der Stellen an Kirchen und 
Capellen ohne Kirchspiel fällt die Mitwirkung des Kirchenvorstands weg 
(MVO. vom 29. November 1871 im Cod. S. 375). 
VII. Die Verpflichtung der G. erfolgt durch Abnahme des Reli- 
gionseides und des allgemeinen Verfassungseides. Die Abnahme beider 
ist mit der Ordination zu verbinden, jedoch von dieser getrennt vorzu- 
nehmen (s. Religionseid). Ministerialhandlungen können im Auftrage 
eines im Amte stehenden G. auch von emeritirten G. oder früher als G. 
angestellt gewesenen Lehrern verrichtet werden (MVO. vom 3. December 
1863 im Cod. S. 457). Im Uebrigen s. kirchliche Handlungen. 
VIII. Ueber das Pfarrstelleneinkommen (. d. 
IX. Die Pensionen der G. werden aus dem geistlichen Emeritirungs- 
sond, die Pensionen ihrer Hinterlassenen aus der Prediger-Wittwen= und 
Waisenkasse bestritten. Nach den neueren Bestimmungen gelten hierüber 
und über das Wartegeld im Wesentlichen dieselben Grundsätze, wie für 
die Pensionen der Staatsdiener und ihrer Hinterbliebenen (s. Staats- 
dienerpension, Wittwen= und Waisenpension); das Nähere enthält Ges. 
vom 3. Mai 1892 S. 132 mit Uebergangsbestimmungen im Ges. vom 
16. April 1892 S. 88, Disciplinarordnung vom 30. Juli 1891 S. 59 
§§ 7—14, soweit hierdurch nicht erledigt, Ges. vom 8. April 1872
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.