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Designation durch das Landesconsistorium die Vocation (s. d.) aus-
zufertigen hat. Die Einweisung (s. d.) erfolgt durch den Superintenden-
ten, die hiermit zu verbindende Aushändigung der Vocation durch den
Collator. Bei Stellen unter landesherrlichem Patronat (s. d.) erfolgt
die Ausstellung und Aushändigung der Vocation durch die weltliche Mit-
inspectionsbehörde. Bei Versäumniß obiger Fristen geht das Wahlrecht
des Kirchenvorstandes auf den Collator, das Vorschlagsrecht des Colla-
tors auf das Landesconsistorium über. Wenn nach erfolgter Erledigungs-
anzeige nicht wenigstens ein vom Collator und dem Kirchenvorstande ge-
meinschaftlich geeignet gefundener Bewerber vorhanden ist oder eine Ver-
einigung zwischen beiden über den zu Wählenden nicht erfolgt, erfolgt
die Besetzung durch das Landesconsistorium. Hülfsprediger und Vicare
werden nur von dem Landesconsistorium angestellt (K VO. vom 30. März
1868 S. 204 § 25 Abs. 1, 4 und 5, Kirch.-Ges. vom 15. April 1873
S. 383, VO. vom 22. Juni 1875 S. 271, VO. vom 10. Juli 1875
S. 279, Kirch.-Ges. vom 15. April 1873 S. 376 § 5 Pct. 9—13,
Kirch.-Ges. vom 30. November 1876 S 711, VO. vom 26. Februar
1892 S. 13, VO. und Bek. vom 1. März 1892 S. 14, S. 16, V0.
vom 15. Februar 1892 im Cons..B. S. 24). Von der Bewerbung hat
der G. sofort den Superintendenten zu benachrichtigen (letztere VO. Pct.
6). Die Erledigungs= und Besetzungsanzeigen der Superintendenten sind
in doppelten Exemplaren einzureichen (Cons.-B. von 1876 S. 2). Im
Consistorialblatte werden die Stellen mit Beifügung einer die Höhe des
Einkommens (s. Pfarrstelleneinkommen) andeutenden Classenziffer ausge-
schrieben; für die Vertheilung des Stelleneinkommens ist bei Amtswechsel
der 1. und 15. des Monats maaßgebend. Hülfsgeistliche und Vicare
sind nicht zu confirmiren, sondern nur zu verpflichten (VO. vom 2. Juli
1878 im Cons.-B. S. 58). Bei Besetzung der Stellen an Kirchen und
Capellen ohne Kirchspiel fällt die Mitwirkung des Kirchenvorstands weg
(MVO. vom 29. November 1871 im Cod. S. 375).
VII. Die Verpflichtung der G. erfolgt durch Abnahme des Reli-
gionseides und des allgemeinen Verfassungseides. Die Abnahme beider
ist mit der Ordination zu verbinden, jedoch von dieser getrennt vorzu-
nehmen (s. Religionseid). Ministerialhandlungen können im Auftrage
eines im Amte stehenden G. auch von emeritirten G. oder früher als G.
angestellt gewesenen Lehrern verrichtet werden (MVO. vom 3. December
1863 im Cod. S. 457). Im Uebrigen s. kirchliche Handlungen.
VIII. Ueber das Pfarrstelleneinkommen (. d.
IX. Die Pensionen der G. werden aus dem geistlichen Emeritirungs-
sond, die Pensionen ihrer Hinterlassenen aus der Prediger-Wittwen= und
Waisenkasse bestritten. Nach den neueren Bestimmungen gelten hierüber
und über das Wartegeld im Wesentlichen dieselben Grundsätze, wie für
die Pensionen der Staatsdiener und ihrer Hinterbliebenen (s. Staats-
dienerpension, Wittwen= und Waisenpension); das Nähere enthält Ges.
vom 3. Mai 1892 S. 132 mit Uebergangsbestimmungen im Ges. vom
16. April 1892 S. 88, Disciplinarordnung vom 30. Juli 1891 S. 59
§§ 7—14, soweit hierdurch nicht erledigt, Ges. vom 8. April 1872