Geistliche. 227
S. 105, AVO. vom 16. April 1882 S. 112, Ges. vom 5. April 1874
S. 22, für die Hinterlassenen Ges. vom 9. April 1872 S. 110 und vom
1. December 1837 S. 185. Beide Cassen stehen unter Verwaltung des
Cultusministeriums und werden, soweit die ihnen zugewiesenen Zuflüsse
nicht ausreichen, vom Staate vertreten (Ges. von 1837 § 12, Ges. vom
8. April 1872 § 11). Mitgliederbeiträge werden nicht mehr erhoben
(Ges. und A#VO. vom 10. März 1890 S. 42, S. 44), dagegen haben
G., wenn ihr Amtseinkommen vor erfülltem 30. Lebensjahre mehr als
2700 “, vor erfülltem 35. Jahre mehr als 3600 MA, vor dem 40. Jahr
mehr als 4500 ¼ beträgt, bis zu Erfüllung des bezeichneten Lebens-
jahres, längstens jedoch 5 Jahre hindurch, die Hälfte des Mehrbetrages
an den Emeritirungsfond abzugeben (Ges. vom 8. April 1872 § 9,
A#O. vom 16. April 1872 § 9, AVO. vom 10. März 1890 S. 44
Pct. 3—5). Diese Verpflichtung gilt auch, wenn während der Amts-
zeit eine Veränderung des Einkommens eintritt, bleibt jedoch stets, auch
bei Versetzungen, auf 5 Jahre beschränkt. Bei der staatlichen Einkom-
mensteuer sind diese Abzüge nicht mit zu versteuern (VO. vom 31. Ja-
nuar und 4. September 1878 im Cod. S. 459, S. 460). Endlich zahlt
jede Kirche, die werbendes Vermögen besitzt, 2 ½ % der Einnahmen
an den Emeritirungsfond, zu welchem Zwecke die Superintendenten halb-
jährige Anzeigen über die werbenden Einnahmen des Kirchenvermögens
zu erstatten haben (Ges. vom 8. April 1872 § 8, A. S7, VO. vom
10. März 1890 S. 44 Pct. 6). Die Zinsen der Grundsteuerentschä-
digungskapitale (s. d.) sind in das pensionsfähige Einkommen einzurech-
nen. Behufs Berechnung des Amtseinkommens werden Stellencataster
(s. Pfarrstellen III) gehalten. Die Pensionen werden ¼jährlich bei der
Cultusministerialcasse, die Tranksteueräguivalente am 1. September jeden
Jahres ausgezahlt (Bek. vom 22. Juli 1896 im Cons-.-B. S 65, V0O.
vom 16. November 1896 S. 222, AVO. vom 10. März 1890 S. 44
Pct. 7 und 8). Ueber Pfändung, Besteuerung 2c. gelten die allgemeinen
Bestimmungen für Pensionen (s. d.).
X. Die Befreiung von öffentlichen Leistungen anlangend, so gilt
1) bei Gemeindeleistungen die Befreiung von persönlichen Gemeinde-
leistungen nur noch auf dem Lande und nur noch für die gegenwärtigen
Stelleninhaber (RLGO. § 25, RSt . S§ 29, 31), dagegen ist die Ge-
meindeanlagenbefreiung der G. und Pfarrlehnsgrundstücke, der letzteren
mit Ausnahme der Gebäude, weggefallen (RL GO. §#§ 25, 27, RSt.
§§ 31, 33, MVO. vom 31. März 1896 im SWB. S. 115). Soweit
hiernach Gemeindeanlagen auf Pfarrlehne zulässig sind und als Abgaben
vom Grundbesitz erhoben werden, hat sie nicht der G. zu verlegen, son-
dern der Kirchenvorstand der Kirchen= oder Kirchengemeindecasse zu ent-
nehmen (MVO. vom 21. März 1876 im Cons.-B. S. 29 und in der
Zeitschr. f. R. 43 S. 467, VO. vom 20. Januar 1885 in der Zeitschr.
f. V. VI S. 150, VO. vom 15. März 1892 im Cons.-B. S. 57).
2) Von Kirchen= und Schulanlagen sind die Pfarrwohnungen nebst
Zubehör ohne Rücksicht auf die Gemeindezubehörigkeit frei, andere Pfarr-
lehnsgrundstücke nur, insoweit sie der Kirchengemeinde gehören oder ge-
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