Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

228 Geistliche Brüderschaften — Geistliche Musikaufführungen. 
widmet sind. Dagegen gilt die frühere Befreiung der G. von persönli- 
chen Kirchen= und Schulanlagen nur noch für die gegenwärtigen Stellen- 
inhaber (Ges. vom 21. März 1843 S. 18 § 4, Ges. vom 12. December 
1855 S. 659 8§ 8, Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 74, Ges. und 
A#O. vom 12. Februar 1892 S. 10, S. 11). 
3) Zur Bestreitung der Grundsteuer und Einkommensteuer der Pfarr- 
lehnsgrundstücke dienen die Grundsteuerentschädigungscapitale (s. d.). Von 
Einquartierungslasten sind die Pfarrgebäude nicht befreit (s. Dienstwoh- 
nungen). Rücksichtlich der Militärpflicht gelten für evangelische G. und 
Theologen nunmehr die allgemeinen Bestimmungen, wonach eine Befreiung 
oder Zurückstellung ganzer Berufsclassen nicht mehr zulässig ist, Zurück- 
stellung jedoch wegen Vorbereitung zu einem Lebensberufe erfolgen kann 
(RGes. vom 2. Mai 1874 S. 45 § 22, Wehrordnung von 1888 S. 619 
§ 32 Abs. 2f, Centr.-B. von 1874 S. 294). Nur werden G. nicht 
zum Dienste mit der Waffe eingezogen, sondern zur Krankenpflege und 
Seelsorge verwendet (Wehrordnung § 118 5). Wenn Candidaten der 
Theologie bei der Anstellung ihrer Militärpflicht noch nicht genügt haben, 
so ist vor der Einweisung die Entschließung des Kriegsministeriums ein- 
zuholen (VO. vom 18. Juli 1877 im Cod. S. 1014). Wegen der 
Frankirungspflicht s. Behördencorrespondenz. 
XI. Ueber die Militärgeistlichen s. Militärseelsorge. 
Geistliche Brüderschaften, die mit Orden oder ordensähnlichen Congre- 
gationen in Verbindung stehen, dürfen in Sachsen nicht errichtet werden 
(Ges. vom 23. August 1876 S. 335 8 31). 
Geistliche Concerte, s. Kirchenmusik. 
Geistliche Conferenzen, s. Predigerconferenzen. 
Geistliche Gebäude, s. kirchliche Gebäude II. 
Geistliche Gebühren, s. kirchliche Gebühren. 
Geistliche Gerichtsbarkeit. Die Ausübung der g. G. in weltlichen An- 
gelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung. Dies gilt insbesondere bei 
Ehe= und Verlöbnißsachen, jedoch soll den Geistlichen Gelegenheit gegeben 
werden, vor dem gerichtlichen Sühnetermine (s. d.) auf eine Versöhnung 
der Ehegatten hinzuwirken (RGes. vom 27. Januar 1877 S. 41 § 158, 
Res. vom 6. Februar 1875 S. 23 § 76). Soweit hiernach die ka- 
tholisch g. G. noch fortbesteht, sind deren Grenzen geregelt durch Ges. 
vom 23. August 1876 S. 335, s. insbesondere §§ 7—10 (Grenzen der 
Straf= und Zuchtmittel), §§ 11—15 (Disciplinargewalt über Geist- 
liche), § 16 (kirchliche Streitigkeiten in äußeren Angelegenheiten der 
Kirche sind von den Landesbehörden nach den Landesgesetzen zur Er- 
ledigung zu bringen) und soweit hierdurch nicht erledigt, Mand. vom 
19. Februar 1827 S. 13. Die zuständigen Behörden sind das Vica- 
riatsgericht (s. d.), das katholisch geistliche Consistorium (s. d.) und das 
apostolische Vicariat (s. d.). Im Uebrigen s. Kirchenzucht. 
Geistliche Handlungen, s. Kirchliche Handlungen. 
Geistliche Lehne, s. Pfarrlehn. 
Geistliche Musikaufführungen, s. Kirchenmusik.
	        
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