Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

230 Gelöbniß — Gemeindeanlagen. 
münzen in Beuteln, Rollen und Düten zuzulassen sind, giebt die Beilage 
zur VO. vom 31. Juli 1875 S. 295 und für Nickelmünzen zu 20 4. 
die VO. vom 5. April 1887 S. 59. Die Etiquetten müssen auf. 
lauten und das Bruttogewicht in Ganzen oder Tausendtheilen des Pfundes 
(zu 500 Gramm) angeben, auch von verschiedenen, ausdrücklich vorge- 
schriebenen Papiersorten sein (VO. vom 28. December 1874 S. 469, 
VO. vom 10. December 1874 S. 462). 
Gelöbniß confessioneller Treue, s. Religionseid. 
Gemäldegallerie zu Dresden gehört zum kgl. Hausfideicommiß (s. d.) und 
untersteht der Generaldirection der kgl. Sammlungen; der Besuch ist 
durch besonderes, daselbst angeschlagenes Regulativ geordnet. 
Gemeindeabgaben, s. Gemeindeleistungen. 
Gemeindeälteste. Die G. sind die Stellvertreter des Gemeindevorstandes, 
gleichzeitig aber berufen, ihn zu unterstützen und insoweit seinen Weisun- 
gen nachzugehen verpflichtet. Unbeschadet der Aufsicht des Gemeinde- 
vorstandes können G. vom Gemeinderathe mit selbstständiger Besorgung 
gewisser, der eigentlichen Gemeindeverwaltung angehöriger Geschäfte, ins- 
besondere des Rechnungswesens, beauftragt werden. Sind mehrere G. 
vorhanden, so ist vom Gemeinderathe zu bestimmen, welchem von ihnen 
die Stellvertretung obliegen soll. Die Wahl des zum Stellvertreter in 
Handhabung der Ortspolizei berufenen G. bedarf der Bestätigung der 
Amtshauptmannschaft, die nach Gehör des Bezirksausschusses versagt 
werden kann (RLE. 88 61, 78 Abs. 1—3). Ueber den Wirkungs- 
kreis der G. als Stellvertreter des Gemeindevorstandes, über Wahl und 
Wählbarkeit, eidliche Verpflichtung, Ablehnung und Niederlegung des 
Amtes gelten dieselben Bestimmungen, wie für den Gemeindevorstand 
(s. d.). 
Gemeindeangehörigkeit, s. Gemeindemitgliedschaft. 
Gemeindeanlagen. Hierüber gilt nächst den allgemeinen Bestimmungen 
über Gemeindeleistungen (s. d.), insbesondere über Befreiung von Ge- 
meindeleistungen (s. d. V) Folgendes: Zu den G. soll sowohl das vom 
Grundbesitze als das aus anderen Quellen herrührende Einkommen in 
angemessener Weise herangezogen, bei den nach Maaßgabe des Einkom- 
mens zu erhebenden Anlagen soll festes Diensteinkommen (s. d.), Warte- 
geld und Pension nur zu ½ veranschlagt werden. Die Bestimmungen 
über den Anlagensuß bedürfen der Bestätigung der Gemeindeaufsichts- 
behörde (RStO. 88 30, 36, 1321, RLG. 88 22, 23, 941). Be- 
stimmungen der Anlagenregulative, daß Gemeindemitglieder, deren Ein- 
kommen einen gewissen Betrag nicht erreicht, von den G. frei sein sollen, 
bedürfen mit Rücksicht auf §§ 25, 31 der RStO., 88§ 16, 25 der RLGO. 
der Dispensation durch die Kreishauptmannschaft (Zeitschr. f. V. I S. 81, 
MV0O. vom 7. December 1880 und 12. April 1881). Die statutarische 
Bestimmung, daß Anlagepflichtige, die zu den G. auf Grund der Staats- 
einkommensteuer herangezogen werden, ein selbstständiges Rechtsmittel 
gegen ihre Einstellung in das G.-Cataster nicht haben sollen, ist unzu- 
lässig (MVO. vom 15. April 1889 in der Zeitschr. f. V. XI S. 34).
	        
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