Gemeindeanleihen — Gemeindeausschußpersonen. 231
Die Benutzung der staatlichen Einkommensteuercataster zur Veranlagung
von Communalabgaben ist unter der Voraussetzung gestattet, daß die
Cataster geheim gehalten werden und die Feststellung der Steuer bereits
erfolgt ist (SWB. von 1880 S. 7, MVO. vom 28. December 1879,
1. März 1883 und 13. Juni 1884 in den „Mittheilungen“ I S. 434
S. 435, MVO. vom 5. Februar 1886 in der Zeitschr. f. V. VII S.
158). Die Bestimmung, daß für rückständige G. vom Grundbesitze das
Grundstück hafte, bedarf keiner Dispensation, vielmehr genießen die An-
lagen vom Grundbesitze die für öffentliche Abgaben überhaupt geordnete
Vergünstigung bevorzugter Befriedigung aus der Erstehungsgeldermasse
(Ges. vom 30. Juni 1868 S. 442 § 218, Zeitschr. f. V. 1 S. 35,
SWB. von 1880 S. 57). Im Concurs genießen die G., soweit sie
im letzten Jahre vor der Concursordnung fällig wurden, an 2. Stelle
bevorzugte Befriedigung (RConcursordnung vom 10. Januar 1877 S.
351 § 54). Die Armenanlagen (s. d.) und der Fehlbetrag der Feuer-
löschcasse (s. d), ingleichen Militärleistungen (s. d.) sind in der Regel nach
dem Fuße der G. zu erheben; dasselbe kann bezüglich der Kirchenanlagen
(. d. A 1 1) und Schulanlagen (s. d.) geschehen.
Gemeindeanleihen, s. Darlehnsaufnahme I.
Gemeindeaufsichtsbehörden. I. Die Oberaussicht des Staates ist darauf
zu richten, daß die Befugnisse der Gemeinden nicht überschritten, das
Stammvermögen erhalten und sein Ertrag zum Besten der Gemeinden
verwendet, ungerechtfertigte Belastung der Gemeinden mit Schulden ver-
mieden und die vorhandene Schuld planmäßig getilgt, in allen Fällen
aber, in welchen zu diesem Zwecke ausdrückliche Genehmigung (RStO.
8 135, RLGO. 8 97) vorgeschrieben ist, dieselbe eingeholt werde. Die
G. ist berechtigt, Auskunft und Nachweisungen zu erfordern, die Mit-
glieder des Stadtraths und Gemeinderaths mit Ordnungsstrafen zu be-
legen, die Gemeinden zu Anschaffung der nöthigen Mittel anzuhalten,
nach Befinden auch auf Kosten der Gemeinden das Nöthige anzuordnen
und die erforderlichen Mittel aufbringen zu lassen (RStO. 8§ 131, 133,
134, RLGO. 88 93, 95, 96). Die theilweise Aufgabe eines Pfand-
rechts (Exnexuation) ist keine Verminderung des Stammvermögens, daher
nicht genehmigungsbedürftig (Schreiben vom 31. December 1881 in
der Zeitschr. f. V. III S. 236). Wegen der Formulare für die Ver-
fassungs= und Vermögensübersicht s. Städteverfassung.
II. Die G. der Städte RSt. sind die Kreishauptmannschaften, die
G. der übrigen Städte, der Landgemeinden und selbstständigen Guts-
bezirke die Amtshauptmannschaften. In der Mehrzahl der Fälle, in
denen es einer Entschließung der G. bedarf, ist die Kreishauptmannschaft
an die Mitwirkung des Kreisausschusses, die Amtshauptmannschaft an
die des Bezirksausschusses (s. d. A I) gebunden. Für Städte kl. StO.
tritt die Mitwirkung des Bezirksausschusses in allen denjenigen Fällen
ein, in denen bei Städten RSt . der Kreisauschuß mitwirkt (s. RSt.
§ 132, kl. StO. Art. VI, RLG. § 94).
Gemeindeausschußpersonen, s. Gemeinderath.