Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Gemeindevermögen — Gemeindevertretung. 241 
Gemeindevermögen. Die Verwaltung des G. (s. Gemeindeverwaltung) 
ist den Gemeinden überlassen, jedoch darf eine Verminderung des Stamm- 
vermögens und die Uebernahme dauernder Verbindlichkeiten nur mit Ge- 
nehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde (s. d.) stattfinden. Bloße Ver- 
änderungen des Stammvermögens sind gestattet, jedoch bedarf die Ver- 
äußerung von Gemeindegrundstücken in Landgemeinden der Genehmigung 
der Amtshauptmannschaft, die im Falle eines Bedenkens den Bezirks- 
ausschuß zu hören hat. Besondere Bestimmungen sind über Darlehns- 
aufnahmen (s. d.), Gemeindewaldungen (s. d.), Gemeinheitstheilungen 
(s. d.), Grundstücke der Altgemeinden (s. d.), Gemeinderechnungen (s. d.), 
Gemeindeleistungen (s. d.) und in die Gemeindecasse fließende Geldstrafen 
(s. d.) ergangen (RStO. 88 9—13, 131, 132, 135, kl. StO. Art VI, 
RLGO. 88 9—13, 93, 94, 97). Als Stammvermögen der Städte 
gilt das bei Einführung der RStO. vorhanden gewesene, gemeinsamen 
Zwecken dienende Stadtvermögen; zu ihm gehören auch alle aus An- 
leihen, also nicht aus Betriebsmitteln erworbenen Vermögensobjecte 
(MVO. vom 19. Februar 1895 in d. Zeitschr. f. V. XVI S. 235). 
Wegen der Vermögensübersichten s. Städteverfassung. 
Gemeindeversammlungen. In Landgemeinden, die nicht über 25 an- 
sässige Mitglieder zählen, kann an Stelle des Gemeinderaths (s. d.) die 
G. treten. Sie besteht aus sämmtlichen stimmberechtigten ansässigen Ge- 
meindemitgliedern und einer ortsgesetzlich zu bestimmenden Anzahl von 
Vertretern der Unansässigen (RLGO. § 31). Abgesehen von diesem 
Falle ist die Berufung von G. zu Fassung von Gemeindebeschlüssen in 
Landgemeinden unstatthaft (NLGO. § 32). In Städten dürfen Ver- 
sammlungen der Bürger oder Gemeindemitglieder nicht durch die Ge- 
meindeorgane einberufen werden; Beschlüsse derartiger Versammlungen 
haben keinerlei bindende Kraft (RStO. 8 38). 
Gemeindevertretung. Sofern hierunter das Organ für Verwaltung 
der Gemeindeangelegenheiten verstanden wird, gelten die Bestimmungen 
über Gemeindeverwaltung (s. d.). Die Vertretung der Gemeinde nach 
Außen gebührt. 
1) in Städten RStO. dem Stadtrathe (s. d.) und in dessen Ver- 
tretung dem Bürgermeister (s. d.). Bei Aufgabe von Rechten oder Ueber- 
nahme bleibender Verbindlichkeiten ist jedoch durch Unterschrift des Stadt- 
verordnetenvorstehers die Genehmigung der Stadtverordneten (s. d.) nach- 
zuweisen. Gegenüber dem Stadtrathe wird die Stadtgemeinde durch die 
Stadtverordneten vertreten (NStO. §8 98, 106, 67, 113). Veräußerung 
gegen entsprechende Gegenleistung ist keine „Aufgabe von Rechten“ (MV0O. 
vom 4. October 1883 in der Zeitschr. f. V. V S. 83). Auch zur ge- 
richtlichen Eintragung der Veräußerung eines städtischen Grundstücks be- 
darf es nicht des Nachweises, daß die Stadtverordneten zugestimmt haben 
(Beschl. d. Oberlandesgerichts vom 19. August 1888 in der Zeitschr. f. V. 
X. S. 83, S. S. 73). 
2) In Städten kl. StO. wird die Stadtgemeinde durch den Bürger- 
meister vertreten (kl. St O. Art. IV § 10). 
3) Landgemeinden werden durch den Gemeindevorstand (s. d.) ver- 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 16
	        
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