244 Gemeindewaldungen — Gemischte Ausschüsse.
Gemeindewaldungen. Die Verwaltung der G. kann durch die Gemeinde-
aussichtsbehörde (s. d.) beschränkt werden. Der Erlös außerordentlicher
Holzschläge gehört zu dem Stammvermögen, soweit nicht die Mehrent-
nahme gegen den planmäßigen oder durchschnittlichen Jahresertrag durch
Unterlassung der regelmäßigen Holzschläge in den nächstfolgenden Jahren
ausgeglichen wird (RStO. und NLGO. §§ 10, 12). Die Amtshaupt-
mannschaften dürfen sich in Gemeindeforstverwaltungsangelegenheiten des
Beirathes staatlicher Revierverwalter (MVO. vom 7. Januar 1875),
die Gemeinden der Forsteinrichtungsanstalt (s. d.) bedienen. Vorschlägen
von Auszeichnungen communaler Forstbeamten sollen Nachweise über den
Umfang der Waldungen beigegeben werden (MVO. vom 24. Februar
1883 Nr. 299 I A). Im Uebrigen s. Waldungen.
Gemeinheitstheilungen. Das einschlagende Hauptgesetz ist das Ges. vom
17. März 1832 S. 164, das die hierhergehörigen Bestimmungen in den
88 1—19, 132—166 enthält. Hiernach unterliegen ländliche Grund-
stücke, die sich im Eigenthume von Gemeinden befinden und woran den
einzelnen Gemeindemitgliedern (nicht dem gesammten Gemeinwesen) die
unmittelbare Benutzung zusteht, auf einseitigen Antrag eines Berechtigten
der Theilung bez. Veräußerung (Ges. §8 132, 1371). Antragsberechtigt
ist jedes ansässige, zur Theilnahme an der Benutzung berechtigte Ge-
meindemitglied; nutzungsberechtigte Unansässige haben nur ein Recht auf
Entschädigung (Ges. 8§ 133, 149). Der Antrag auf Theilung setzt
mit Ausnahme der Fälle, wo es sich lediglich um Gemeindehutungen
handelt, den Nachweis der Ausführbarkeit und Nützlichkeit der Theilung
voraus (Ges. §§ 143, 145). Jeder Theilnehmer soll seinen Antheil
thunlichst in der Lage zugetheilt erhalten, die für ihn am vortheilhaftesten
ist. Interessenten, die rücksichtlich eines auf sie ausfallenden Antheils in
Gemeinschaft verbleiben, sind lediglich als Miteigenthümer zu betrachten,
jedoch kann auch diese Gemeinschaft nach Maaßgabe dieses Gesetzes auf-
gehoben werden (Ges. §§ 164— 166). Die Wahrnehmung der Rechte
dritter Personen erfolgt nach Maaßgabe von § 205 des Ges. Die Er-
ledigung der auf G. bezüglichen Geschäfte erfolgt durch Specialcommissionen,
durch die an Stelle der Generalcommission getretene Kreishauptmannschaft
Dresden (Bek. vom 18. Februar 1876 S. 198), durch die obern Justiz-
behörden und die Ministerien nach Maaßgabe der Bestimmungen in
88 206—291 des obigen Ges., des Ges. vom 5. März 1879 S. 73
und vom 1. März 1879 S. 59 § 8. Nutzungsrechten, die allen Bür-
gern oder Gemeindemitgliedern als solchen an Theilen des Gemeinde-
vermögens oder sonst zustehen, kann durch Beschluß des Stadtraths und
der Stadtverordneten bez. des Gemeinderathes entsagt werden, auch können
sie auf die Gemeinde übertragen werden; soweit sie jedoch einen An-
trag auf G. begründen, muß vor Ausführung des Beschlusses durch
ortsübliche Bekanntmachung eine dreimonatliche Frist zur Stellung eines
Sen Theilungsantrages nachgelassen werden (RStO. § 11, RG.
§ 11, ..
Gemischte Ausschüsse. In Städten RSt O. können aus Rathsmitgliedern,
Stadtverordneten und sonst wählbaren Bürgern gemischte, sowohl ständige