Gendarmerie. 247
nur ergänzungsweise einzutreten (MVO. vom 28. December 1877). Die
Ueberwachung der Bestimmungen gegen Mitnahme nicht eingeschriebener
Postpassagiere (s. d.) dauert sort (Instr. § 8,). Wegen der auf Antrag
strafbaren Jagdvergehen auf königlichen Revieren hat die G. die Revier-
verwalter zu benachrichtigen (s. Jagd III 3). Bei Truppenübungen wird
die G. selbstständig neben den Militärpatrouillen thätig und ist nur an
die Weisungen der Amtshauptmannschaft gebunden (MVO. vom 17. Juni
1885 Nr. 578 II C mit beigefügter Instruction).
3) Die G. gehört zu den Hülfsbeamten der Staatsanwalt-
schaft; die allgemeinen Bestimmungen der St PO. über Ausübung der
gerichtlichen Polizei (s. d.) gelten daher auch hier. Insbesondere ist da-
her die G. zur Haftnahme (s. d.), zur Beschlagnahme (s. d.) und zur
Durchsuchung (s. d.) unter den gleichen Voraussetzungen und den hierzu
ertheilten Bestmmungen in §§ 10, 12 der Instruction, zum Waffen-
gebrauch behufs Abwehr eines thätlichen Angriffs oder Ueberwindung
eines thatsächlichen Widerstandes (§ 13 der Instruction, VO. vom
18. Juni 1855 S. 107, VO’ vom 17. Juni 1867 S. 173 und wegen
der Dienstwaffen unten II 3), zur Nacheile und zum Betreten des Nach-
bargebietes nach Maaßgabe von 8 7 der Instruction und der auf Oester-
reich bezüglichen Verordnungen vom 30. October 1852 S. 313 und
15. October 1856 S. 388 ermächtigt. Den Transport von Gefangenen
haben sie in der Regel bis zur Ablieferungsbehörde (Instr. § 11), den
Transport der gerichtlich mit Steckbrief (s. d.) Verfolgten bis an's nächste
Amtsgericht auszuführen. ç ,»
4) Wie es mit den Anzeigen der G. wegen gerichtlich strafbarer
Handlungen zu halten sei, bestimmt besondere Instruction. Andere An-
zeigen sind, soweit sie Gegenstände betreffen, die zur Zuständigkeit der
Stadträthe, Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher gehören
(s. Ortsobrigkeit), an diese, im Uebrigen an die Amtshauptmannschaften
zu richten (Instr. § 9). Die für alle wichtigen Fälle vorgeschriebenen
Anzeigen an die Amtshauptmannschaft haben außerdem (s. unten II 5)
zu erfolgen. #
II. Organisation und Dienstverhältnisse. Die Mitglieder des
Landgendarmeriecorps sind Staatsdiener (s. d.). Anstellungsbehörde ist
das Ministerium des Innern, Aussichtsbehörde nächst dem Ministerium
die Kreishauptmannschaft, Dienstbehörde die Amtshauptmannschaft. Zur
Handhabung der Aufsicht ist dem Ministerium ein Obergendarmerie-
inspector, den Kreishauptmannschaften je ein Kreisobergendarm, den
Amtshauptmannschaften je ein Obergendarm beigegeben. Der Obergen-
darmerieinspector, die Kreisobergendarme und Obergendarme haben bei
der Leitung und Handhabung der Polizei mitzuwirken. Jeder Fußgen-
darm erhält einen District; werden für einen District ausnahmsweise
mehrere G. angestellt, so bilden sie unter dem Commando des einen eine
Brigade (Instr. §§ 4, 5, obiges Generale vom 7. April 1820 S. 105
8§ II—IV, revid. Generalinstruction vom 27. September 1842 S. 178
§ 20). Zur Landgendarmerie gehören auch die dem Ministerium des
Innern unmittelbar untergeordneten Grenzpolizeicommissare zu Bodenbach