Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Gendarmerie. 247 
nur ergänzungsweise einzutreten (MVO. vom 28. December 1877). Die 
Ueberwachung der Bestimmungen gegen Mitnahme nicht eingeschriebener 
Postpassagiere (s. d.) dauert sort (Instr. § 8,). Wegen der auf Antrag 
strafbaren Jagdvergehen auf königlichen Revieren hat die G. die Revier- 
verwalter zu benachrichtigen (s. Jagd III 3). Bei Truppenübungen wird 
die G. selbstständig neben den Militärpatrouillen thätig und ist nur an 
die Weisungen der Amtshauptmannschaft gebunden (MVO. vom 17. Juni 
1885 Nr. 578 II C mit beigefügter Instruction). 
3) Die G. gehört zu den Hülfsbeamten der Staatsanwalt- 
schaft; die allgemeinen Bestimmungen der St PO. über Ausübung der 
gerichtlichen Polizei (s. d.) gelten daher auch hier. Insbesondere ist da- 
her die G. zur Haftnahme (s. d.), zur Beschlagnahme (s. d.) und zur 
Durchsuchung (s. d.) unter den gleichen Voraussetzungen und den hierzu 
ertheilten Bestmmungen in §§ 10, 12 der Instruction, zum Waffen- 
gebrauch behufs Abwehr eines thätlichen Angriffs oder Ueberwindung 
eines thatsächlichen Widerstandes (§ 13 der Instruction, VO. vom 
18. Juni 1855 S. 107, VO’ vom 17. Juni 1867 S. 173 und wegen 
der Dienstwaffen unten II 3), zur Nacheile und zum Betreten des Nach- 
bargebietes nach Maaßgabe von 8 7 der Instruction und der auf Oester- 
reich bezüglichen Verordnungen vom 30. October 1852 S. 313 und 
15. October 1856 S. 388 ermächtigt. Den Transport von Gefangenen 
haben sie in der Regel bis zur Ablieferungsbehörde (Instr. § 11), den 
Transport der gerichtlich mit Steckbrief (s. d.) Verfolgten bis an's nächste 
Amtsgericht auszuführen. ç ,» 
4) Wie es mit den Anzeigen der G. wegen gerichtlich strafbarer 
Handlungen zu halten sei, bestimmt besondere Instruction. Andere An- 
zeigen sind, soweit sie Gegenstände betreffen, die zur Zuständigkeit der 
Stadträthe, Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher gehören 
(s. Ortsobrigkeit), an diese, im Uebrigen an die Amtshauptmannschaften 
zu richten (Instr. § 9). Die für alle wichtigen Fälle vorgeschriebenen 
Anzeigen an die Amtshauptmannschaft haben außerdem (s. unten II 5) 
zu erfolgen. # 
II. Organisation und Dienstverhältnisse. Die Mitglieder des 
Landgendarmeriecorps sind Staatsdiener (s. d.). Anstellungsbehörde ist 
das Ministerium des Innern, Aussichtsbehörde nächst dem Ministerium 
die Kreishauptmannschaft, Dienstbehörde die Amtshauptmannschaft. Zur 
Handhabung der Aufsicht ist dem Ministerium ein Obergendarmerie- 
inspector, den Kreishauptmannschaften je ein Kreisobergendarm, den 
Amtshauptmannschaften je ein Obergendarm beigegeben. Der Obergen- 
darmerieinspector, die Kreisobergendarme und Obergendarme haben bei 
der Leitung und Handhabung der Polizei mitzuwirken. Jeder Fußgen- 
darm erhält einen District; werden für einen District ausnahmsweise 
mehrere G. angestellt, so bilden sie unter dem Commando des einen eine 
Brigade (Instr. §§ 4, 5, obiges Generale vom 7. April 1820 S. 105 
8§ II—IV, revid. Generalinstruction vom 27. September 1842 S. 178 
§ 20). Zur Landgendarmerie gehören auch die dem Ministerium des 
Innern unmittelbar untergeordneten Grenzpolizeicommissare zu Bodenbach
	        
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