Gerichtsdiener — Gerichtsgefängnisse. 253
1883 S. 45 (Zittau, Reichenau, Strehla, Riesa, Oschatz, Großenhain,
Oberwiesenthal, Annaberg, Marienberg betr.), vom 8. Juni 1891 S. 30
(Annaberg betr.), vom 1. und 2. Februar 1895 S. 9 (Olbernhau),
vom 21. Mai 1895 S. 64 (Kammern für Handelssachen in Zwickau
und Glauchau), vom 13. Januar 1896 S. 15 (Dresden) und vom
24. Juli 1896 S. 126 (Pegau und Oberwiesenthal). Abänderungen
der Grenzen eines Gemeindebezirks (s. d.), die zugleich Grenzen eines G.
sind, ziehen von selbst die Abänderung des letzteren nach sich; andere
Abänderungen der G. können nur nach Gehör des Bezirksausschusses, in
Städten RStO. der Gemeindevertretung verfügt werden (Ges. vom
1. März 1879 S. 59 8 5).
Gerichtsdiener. Die Verwaltungsbehörden sind ermächtigt, zu Ausfüh-
rung von Schubtransporten (. d.) und zu Behändigung von Zwangs-
pässen (s. d.) sich aushilfsweise des Dienerpersonals der Gerichte zu be-
dienen. Die Kosten der für die Amtshauptmannschaften und die Dele-
gation ausgeführten Schubtransporte werden zwischen den Ministerien
des Innern und der Justiz budgetmäßig ausgeglichen (VO. vom 13. Oc-
tober 1874 8 419 §§ 3, 4). Die Bestimmungen für die Gerichte giebt
Gesch.O. 88 13—21, 189, 1981—2010 mit Nachtr. vom 2. Juli 1896
(Verleihung der Staatsdienereigenschaft an die Dienergehülfen). Ueber
die Uniform s. Abzeichen II.
Gerichtsgefängnisse. (Gesch.O. §§ 446.—448, 1859—1980). I. Die
Gefängnißstrafe (s. d. II) ist, foweit dies nicht in den Anstalten zu
Sachsenburg, Zwickau, Voigtsberg, Grünhain und Hoheneck geschieht, in
den G. zu verbüßen. Den Gefangenen ist gestattet, sich auf ihre Kosten
mit Beköstigung und Lagerstätte zu versorgen und sich eine mit der Dis-
eiplin des Gefängnisses vereinbare Beschäftigung zu wählen. Im Un-
vermögensfalle haben sie Lagerstätte, nothdürftige Kleidung, ausreichende
Kost, worunter täglich wenigstens einmal warme Speise und soweit thun-
lich Beschäftigung zu erhalten. Der Arbeitsverdienst verbleibt ihnen zur
Hälfte; für den durch den Arbeitsverdienst nicht gedeckten Verpflegungs-
aufwand haben die privatrechtlich Verpflichteten aufzukommen (revid.
Strafproceßordnung vom 1. October 1868 S. 913 Art. 22, VO. vom
19. December 1879 S. 408 § 7, Ges. vom 12. April 1861 S. 56
§ 3). Die Verpflegungsverbindlichkeit der Gerichte hört mit der Ent-
lassung auf und geht auf den Ortsarmenverband des Einlieferungsorts,
bei Landarmen auf den Landarmenverband über (RGes. vom 6. Juni
1870 S. 360 §§ 28, 30, MO. vom 14. Februar und Schreiben
vom 27. Februar 1883 in der Zeitschr. f. V. IV S. 277). Die Kosten
der Krankenpflege (s. d. 1) sind, solange nicht Strafaussetzung erfolgt,
als Gerichtsaufwand zu betrachten. Für die Unterbringung eines mit
der Mutter eingelieferten Kindes hat die Behörde, welche die Haftnahme
verfügte, zu sorgen (lobige M . vom 14, und Comm. vom 27. Fe-
bruar 1883). Die Bezirksärzte haben in Gemeinschaft mit den Gerichts-
beamten aller ½ Jahre die G. zu revidiren und Neubaupläne zu be-
gutachten (Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 20, MO. vom 7. Juli
1884 in der Zeitschr. f. R. VI S. 68 und soweit hierdurch nicht er-