Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

256 Geschichte — Gesetze. 
in ihr Amt einschlagende Handlung, für die durch die Fixation Entschä- 
digung eingetreten ist, eine Gegenleistung anzunehmen (Kirch.-Ges. v. 
2. December 1876 S. 715 § 7). Die Bestimmungen für die Gerichte 
giebt Gesch. O. § 169. 
Geschichte. Zur wissenschaftlichen Förderung der sächsischen und deutschen 
G., insbesondere zur Herausgabe archivalischer Werke besteht die durch 
VO. vom 22. Juni 1896 S. 118 in's Leben gerufene Kgl. Commission 
für G. Im Uebrigen s. Archivwesen, Kunstdenkmäler. 
Geschlossene Gesellschaften, s. Vereine I. 
Geschlossene Gewässer, s. Fischerei im Eing. 
Geschlossene Zeiten. 1) In polizeilicher Beziehung als geschlossen 
gelten für theatralische Vorstellungen (s. Schauspiel) die Tage vom Grün- 
donnerstag bis Sonnabend vor Ostern und die Bußtage; weiter aus- 
zedehm ist die g. Z. für Musikaufführungen (s. d. II) und Tanzmusik 
2) Eine kirchlich g. Z. besteht nur noch insofern, als an den ersten 
Feiertagen der drei hohen Feste, an Bußtagen und in der Charwoche von 
Montag bis einschließlich Sonnabend kirchliche Trauungen nicht vorge- 
nommen werden sollen. Ausnahmen sind zulässig im Falle schwerer Er- 
krankung oder im Wege der Dispensation durch den Superintendenten. 
Auch Aufgebote sollen an den ersten Feiertagen der drei hohen Feste, zu 
Weihnachten jedoch nur, wenn der erste Feiertag auf Sonntag fällt, 
nicht vorgenommen werden (Trauordnung vom 23. Juni 1881 S. 136 
88 16, 3.). 
Geschworene, s. Schöffen. 
Gesellen, s. Arbeiterschutz. 
Gesellige Vereine, s. Vereine J. 
Gesetze, Gesetzgebung. I. Stellung des Königs und der Stände 
zur G.: Der König erläßt und veröffentlicht die Gesetze mit Bezug auf 
die erfolgte Zustimmung der Stände und ertheilt die Vollzugsverord- 
nungen. Alle Verfügungen des Königs müssen von dem Vorstande des 
Fachministeriums mitunterzeichnet sein. Die Begutachtung der in den 
Ministerien (s. d.) vorbereiteten Gesetze erfolgt durch das Gesammt- 
ministerium. Verordnungen, deren unverzüglicher Erlaß durch das 
Staatswohl dringend geboten ist (s. insbesondere Staatshaushalt), kann 
der König vorbehältlich der nachträglichen Gutheißung der Stände 
unter Verantwortlichkeit und Gegenzeichnung sämmtlicher Minister er- 
lassen. Sie sind jedoch als „Verordnungen“ zu erlassen, während die 
mit Bezugnahme auf die erlangte Zustimmung der Stände ergehenden 
Bestimmungen als „Gesetze“ bekannt zu machen sind. Abgesehen von 
diesem Falle darf kein Gesetz ohne Zustimmung der Stände erlassen, 
abgeändert oder authentisch ausgelegt werden. Entwürfe können sowohl 
von der Regierung als von den Ständen eingebracht werden. Die an 
die Kammern gelangten Gesetzvorschläge können noch während der stän- 
dischen Berathung vom König zurückgenommen, ein von den Ständen 
mit Abänderungen angenommener, vom König nicht genehmigter Gesetz- 
entwurf kann mit Widerlegungsgründen und Abänderungsvorschlägen noch-
	        
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