256 Geschichte — Gesetze.
in ihr Amt einschlagende Handlung, für die durch die Fixation Entschä-
digung eingetreten ist, eine Gegenleistung anzunehmen (Kirch.-Ges. v.
2. December 1876 S. 715 § 7). Die Bestimmungen für die Gerichte
giebt Gesch. O. § 169.
Geschichte. Zur wissenschaftlichen Förderung der sächsischen und deutschen
G., insbesondere zur Herausgabe archivalischer Werke besteht die durch
VO. vom 22. Juni 1896 S. 118 in's Leben gerufene Kgl. Commission
für G. Im Uebrigen s. Archivwesen, Kunstdenkmäler.
Geschlossene Gesellschaften, s. Vereine I.
Geschlossene Gewässer, s. Fischerei im Eing.
Geschlossene Zeiten. 1) In polizeilicher Beziehung als geschlossen
gelten für theatralische Vorstellungen (s. Schauspiel) die Tage vom Grün-
donnerstag bis Sonnabend vor Ostern und die Bußtage; weiter aus-
zedehm ist die g. Z. für Musikaufführungen (s. d. II) und Tanzmusik
2) Eine kirchlich g. Z. besteht nur noch insofern, als an den ersten
Feiertagen der drei hohen Feste, an Bußtagen und in der Charwoche von
Montag bis einschließlich Sonnabend kirchliche Trauungen nicht vorge-
nommen werden sollen. Ausnahmen sind zulässig im Falle schwerer Er-
krankung oder im Wege der Dispensation durch den Superintendenten.
Auch Aufgebote sollen an den ersten Feiertagen der drei hohen Feste, zu
Weihnachten jedoch nur, wenn der erste Feiertag auf Sonntag fällt,
nicht vorgenommen werden (Trauordnung vom 23. Juni 1881 S. 136
88 16, 3.).
Geschworene, s. Schöffen.
Gesellen, s. Arbeiterschutz.
Gesellige Vereine, s. Vereine J.
Gesetze, Gesetzgebung. I. Stellung des Königs und der Stände
zur G.: Der König erläßt und veröffentlicht die Gesetze mit Bezug auf
die erfolgte Zustimmung der Stände und ertheilt die Vollzugsverord-
nungen. Alle Verfügungen des Königs müssen von dem Vorstande des
Fachministeriums mitunterzeichnet sein. Die Begutachtung der in den
Ministerien (s. d.) vorbereiteten Gesetze erfolgt durch das Gesammt-
ministerium. Verordnungen, deren unverzüglicher Erlaß durch das
Staatswohl dringend geboten ist (s. insbesondere Staatshaushalt), kann
der König vorbehältlich der nachträglichen Gutheißung der Stände
unter Verantwortlichkeit und Gegenzeichnung sämmtlicher Minister er-
lassen. Sie sind jedoch als „Verordnungen“ zu erlassen, während die
mit Bezugnahme auf die erlangte Zustimmung der Stände ergehenden
Bestimmungen als „Gesetze“ bekannt zu machen sind. Abgesehen von
diesem Falle darf kein Gesetz ohne Zustimmung der Stände erlassen,
abgeändert oder authentisch ausgelegt werden. Entwürfe können sowohl
von der Regierung als von den Ständen eingebracht werden. Die an
die Kammern gelangten Gesetzvorschläge können noch während der stän-
dischen Berathung vom König zurückgenommen, ein von den Ständen
mit Abänderungen angenommener, vom König nicht genehmigter Gesetz-
entwurf kann mit Widerlegungsgründen und Abänderungsvorschlägen noch-