Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

262 Getränke — Gewehre. 
Jauchen- und Senkgruben, Aschenbehältnisse, Ableitung des Abfall= und 
Tagewassers, bei Bauplaͤnen zu Krankenanstalten und Armenhäusern 
(VO. vom 28. December 1871 S. 360, Instr. vom 10. Juli 1884 
S. 210 8 16), ingleichen bei Plänen zu Schulgebäuden (s. d.), Lehrer- 
wohnungen (s. d.) und Gewerbeanlagen (s. d. A und C). Auch in ge- 
sundheitlicher Beziehung beschränken sich die beiden Baupolizeiordnungen 
(s. d.) gegenüber den Ortsbauordnungen (s. d.) auf das geringste Maaß 
dessen, was gefordert werden muß (VO. vom 27. Februar 1869 S. 51 
8§ 2). Im Uebrigen s. noch Bebauungsplan, Straßenbreite, Straßen- 
richtung, Wohngebäude, Hofräume, Kellerwohnungen, Dachwohnungen, 
Schuttablagerung cc. 
IV. In Bezug auf das Schulwesen sind Bestimmungen über an- 
steckende Krankheiten (oben 1), Dispensation vom Unterricht in gewissen 
Lehrfächern (s. d.), Aufnahme nicht vollsinniger Kinder (s. d.), Lehrer- 
wohnungen (s. d.), Errichtung und innere Einrichtung der Schulgebäude 
(s. d.), insbes. Schulbänke (s. d.), Schulabtritte (s. d.), Reinigung, Lüf- 
tung und Temperatur der Schulräume, Zahl der Lehrstunden, Unter- 
richtszeit, Hausaufgaben (s. d.), über Anstellung von Schulärzten (s. d.) 
zur Unterstützung der Bezirksärzte, über Unterrichtspausen 2c. ergangen. 
V. Das Gewerbewesen anlangend, so sind Anträge auf Genehmi- 
gung von Gewerbeanlagen (s. d.), den Bezirksärzten zur medicinalpolizei- 
lichen Prüfung vorzulegen. Die Gewerbeunternehmer sind verbunden, 
alle Einrichtungen zu treffen, die mit Rücksicht auf die besondere Be- 
schaffenheit des Gewerbebetriebs und der Betriebsstätte zu thunlichster 
Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erfor- 
derlich sind (s. Gewerbeanlagen C). Die Bezirksärzte haben sich daher 
nach Befinden an den Fabrikenrevisionen der Gewerbeinspectoren (s. d.) 
zu betheiligen. Auch die Bestimmungen über Beschäftigung weiblicher 
und jugendlicher Arbeiter (s. d.), insbes. in Fabriken (s. d.) entspringen 
vorzugsweise dem gesundheitspolizeilichen Gesichtspunkte. Nicht minder 
unterliegt das Wandergewerbe (s. d. A II—V) aus diesem Gesichts- 
punkte mehrfachen Beschränkungen. 
VI. Im Uebrigen s. Aerzte, Apotheken, Gifte, Arzneiwaaren, Mineral-= 
wässer, Impfung, Hebammen, Landes-Heil= und Versorganstalten, Kranken- 
anstalten, Leichenfrauen, Leichenbehandlung, hypnotische Vorstellungen rc. 
Getränke. Der Verkauf verfälschter oder verdorbener G. ist, dafern nicht 
die Bestimmungen des Nahrungsmittelgesetzes (s. Gesundheitspolizei II) ein- 
schlagen, mit Geld bis zu 150 . oder Haft, außerdem mit Einziehung 
zu bestrafen (StGB. 367, und Schlußs.). 
Getreidefeimen, s. Feimen. 
Getreidemärkte. Ueber die Mengen und Preise des zugeführten und ver- 
kauften Getreides sind statistische Aufzeichnungen an das statistische Büreau 
einzusenden (VO. vom 23. November 1852 S. 327). Im Uebrigen s. 
Specialmärkte. # 
Getreideprober werden nach den Vorschriften der RBek. vom 14. Mai 
1891 (Beil. zu Nr. 16 des RGMl.) geeicht. 
Gewehre, s. Waffen.
	        
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