Gewerbeabgaben — Gewerbeanlagen. 263
Gewerbeabgaben, s. Gewerbesteuer.
Gewerbeanlagen. A. Zu Errichtung von Anlagen, die durch die örtliche
Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder die Be-
wohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt
erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können,
ist gewerbepolizeiliche Genehmigung ersorderlich (GO. 8§ 16,). Als G.
in diesem Sinne find bis jetzt erklärt: Pulvermühlen (s. d.), Anlagen
zu Feuerwerkerei und Zubereitung von Zündstoffen (s. entzündliche Stoffe)
aller Art, Gasanstalten (s. d.), Anstalten zur Destillation von Erdölen
(s. Mineralöle), Aufbereitungsanstalten (s. d.) für Braunkohlentheer, Stein-
kohlentheer, und Coak außerhalb des Gewinnungsorts, Glashütten (s. d.),
Rußhütten, Kalk., Ziegel= und Gypsöfen, Anlagen zu Gewinnung roher
Metalle, Röstöfen, Metall= (nicht blose Tiegel-) gießereien, Hammerwerke,
chemische Fabriken, Schnellbleichen, Firnißsiedereien, Stärke= (nicht Kar-
toffelstärke) -fabriken, Stärkesyrupsfabriken, Wachstuch-, Darmsaiten-,
Dachpappe= und Dachfilzfabriken, Leim-, Thran= und Seifensiedereien,
Knochenbrennereien, -Darren, -Kochereien und -Bleichen, Zubereitungsan-
stalten für Thierhaare, Talgschmelzen, Schlachthausanlagen (s. d.), Ger-
bereien, Abdeckereien (s. d.), Poudretten= und Düngpulverfabriken, Stau-
anlagen (s. d.), Hopfen= und Schwefeldörren, Asphaltkochereien und Pech-
siedereien außerhalb des Gewinnungsortes, Strohpapierstofffabriken, Darm-
zubereitungsanstalten, Fabriken zur Herstellung von Dampfkesseln und
Blechwaaren durch Vernieten, Kalifabriken und Anstalten zum Impräg=
niren von Holz mit erhitzten Theerölen, Kunstwolle= und Degrasfabriken,
Anlagen zur Herstellung von Celluloid und Cellulose (G. § 16-.). Da-
zugekommen sind inzwischen noch Anlagen zur Herstellung von Blech-
röhren durch Vernieten, von eisernen Schiffen, Brücken und sonstigen
eisernen Bauconstructionen (RBek. vom 12. Juli 1884 S. 118 und vom
4. Januar 1885 S. 2), Anlagen zur Destillation und Verarbeitung von
Theer und Theerwasser (RBek. vom 24. April 1885), zur Herstellung
von Albuminpapier (RBek. vom 5. Januar 1887 S. 4), zum Trocknen
und Einsalzen ungegerbter Thierfelle, sowie die Verbleiungs-, Verzinnungs-
und Verzinkungsanstalten (RBek. vom 2 Januar 1889 S. 1). — Ge-
suche um Genehmigung derartiger Anlagen sind darauf zu prüfen, ob sie
erhebliche Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen für das Publicum her-
beiführen können und den in Bezug auf Feuerpolizei (s. d. A III), Ge-
sundheitspolizei (s. unten C), Straßenpolizei (s. d. II), Wasserpolizei (s.
d. II), Bergpolizei (s. d. 1) 2c. ergangenen Vorschriften entsprechen. Bei
Ertheilung der Genehmigung kann den Umständen nach eine Frist gesetzt
werden, binnen der die G. bei Vermeidung des Erlöschens der Geneh-
migung ausgeführt sein und der Gewerbebetrieb beginnen muß (§ 49).
Bei überwiegenden Nachtheilen und Gefahren für das Gemeinwohl kann
die Benutzung bereits bestehender G. behördlicherseits gegen Entschädi-
gung untersagt werden (G. 8§ 51). Privatrechtliche Ansprüche auf Ab-
wehr benachtheiligender Einwirkungen können einer genehmigten G. ge-
genüber niemals auf Einstellung des Betriebs, sondern nur auf Her-
stellung solcher Einrichtungen, die diese Wirkungen ausschließen, sowie