Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Gewerbeinspectoren. 271 
scheidungen beider Arten von Schiedsgerichten sind durch die Polizei- 
behörde vorläufig vollstreckbar (GO. 8§ 100d4, AVO. vom 28. März 1892 
S. 28 § 23, MVO. vom 14. Februar 1889 in der Zeitschr. f. V. X 
S. 263). Beide Arten von Innungsgerichten erleiden durch das RGes. 
vom 29. Juli 1890 keine Beschränkung und schließen die Zuständigkeit 
der G. (oben 1) aus. Gegen ihre Entscheidungen steht binnen 10 Tagen 
die Klage an die ordentlichen Gerichte offen (8 79 dieses RGes.) Auch 
die auf Grund von § 14, des Gerichtsverfassungsges. errichteten G. be- 
stehen fort, sofern sie nach Zusammensetzung und Verfahren den Bestim- 
mungen des Res. vom 29. Juli 1890 entsprechen (§§ 80 und 81 
dieses Ges.). Im Uebrigen s. Bergschiedsgerichte, Unfallversicherung VI, 
Altersversicherung IV#. 
Gewerbeinspectoren. Für die Zwecke der Gewerbe= und Dampfkessel= 
inspection ist das Land in 13 Bezirke getheilt. Für jeden Bezirk ist ein 
technischer Beamter als G. bestellt, dem einer oder mehrere Inspections= 
assistenten beigegeben sind (VO. vom 6. April 1892 S. 81 mit Bezirks- 
eintheilung). 
I. Als Gewerbeaufsichtsbeamten steht ihnen neben den Polizei- 
behörden (s. Gewerbepolizeibehörden) die Aufsicht über die Durchführung 
der Arbeiterschutzbestimmungen (s. d.) und zu diesem Zwecke das Recht 
jederzeitiger Rerision der Gewerbeanlagen zu. Ueber ihre amtliche Thätig- 
keit haben sie Jahresberichte zu erstatten. Die Arbeitgeber sind ver- 
pflichtet, ihnen die erforderlichen statistischen Mittheilungen über ihre 
Arbeiter zu machen. Rücksichtlich der zu ihrer Kenntniß gelangenden Ge- 
schäfts= und Betriebsverhältnisse sind sie zur Geheimhaltung verpflichtet. 
Ihre Obliegenheiten als G. sind durch besondere Dienstanweisung ge- 
regelt (RGes. vom 1. Juni 1891 S. 261 § 139b, A#O. vom 28. März 
1892 S. 28 8 80, Regulat. vom 1. April 1892 im SW B. S. 92, und 
soweit hierdurch nicht erledigt, VO. vom 15. November 1878 S. 483). 
Die Puncte, auf die sich der Jahresbericht zu erstrecken hat, nebst An- 
leitung für die Berichterstattung giebt MV O. vom 24. Januar 1894 
im SWB. S. 41. Die Unterlagen dafür hat die untere Verwaltungs- 
behörde alljährlich bis Mitte December der Kreishauptmannschaft zu 
überreichen, die sie nebst Verzeichniß der genehmigten und versagten Aus- 
nahmen und Fälle von Ueberarbeit den G. bis Ende December zufertigt 
(a. O.). Die Polizeibehörden haben ihnen die ausgefüllten Formulare 
für die alljährlich im Monat Mai zu veranstaltende Zählung der Fabrik- 
arbeiter zur Prüfung, Vervollständigung und Weitergabe an das statistische 
Bureau zuzufertigen, die Unfallanzeigen der Berufsgenossenschaften mit- 
zutheilen und von jeder zu Zwecken der Unfallversicherung (s. d. VII, 
VIII) anberaumten Untersuchungshandlung Kenntniß zu geben (MV0. 
vom 13. März 1893 im SW. S. 57 und D#. S. 20, VO. vom 
26 September 1885 S. 112, MVO. vom 2. Mai und 11. December 
1888 in der Zeitschr. f. V. IX S. 274, SmW. Jahrg. 1888 S. 85, 
Jahrg. 1889 S. 1, D## . Jahrg. 1888 S. 22, Jahrg. 1889, S. 1, 
MVO. vom 4. December 1882 im ZK#B. S. 579, SWB. von 1883, 
S. 1, DK#B. von 1883 S. 1, MVO. vom 1. Juni 1885 in der Zeitschr.
	        
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